AS 2008 4193
Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen
Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET)
Änderung vom 27. August 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 30. Oktober 19851 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen wird wie folgt geändert:
Art. 17a Ein- und Durchfuhrsendungen ohne Voranmeldung Für Sendungen, die ohne die nach Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftver- kehr oder nach Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung vom 27. August 20083 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr erforder- liche Voranmeldung ein- oder durchgeführt werden, wird für die Umtriebe eine Zusatzgebühr von 150 Franken erhoben.
2. Kapitel 6. Abschnitt (Art. 23)
Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
27. August 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova