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AS 2008 4303

Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

Verordnung des EVD über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

vom 5. September 2008

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 190 Absätze 3 und 4, 197 Absatz 3, 198 Absatz 3,

202 Absatz 2 und 203 Absatz 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20081

(TSchV), verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung enthält die Anerkennungskriterien für die fachspezifische

berufsunabhängige Ausbildung für: a. Personen, die gewerbsmässig Pferde halten, für die Betreuung von Wild- tieren verantwortlich sind oder gewerbsmässig Heimtiere halten, betreuen oder züchten; b. Tiertransportpersonal; c. Schlachthofpersonal, das mit Tieren umgeht oder sie betäubt; und d. Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern. 2 Sie enthält die Anerkennungskriterien für die Ausbildung des Fachpersonals Tier- versuche.

3 Sie enthält die Anerkennungskriterien für die Ausbildung mit Sachkundenachweis

für: a. die Haltung und die Betreuung von Haustieren und Wildtieren; b. die Haltung von Hunden; c. den Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen; d. die Betreuung von Tieren an Ausstellungen, Tierbörsen und bei der Wer- bung; und e. die Enthornung und die Kastration von Lämmern, Zicklein, Kälbern und Ferkeln.

4 Sie enthält die Anerkennungskriterien für die Weiterbildung der Detailhandels-

fachleute im Zoofachhandel.

SR 455.109.1 1 SR 455.1

2008-0798 4303

Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren AS 2008

5 Sie regelt die Form der Fortbildung und das Verfahren zur Durchführung der Aus-, Weiter- und Fortbildungen.

6 Sie enthält die Prüfungsvorschriften für die Ausbildung von:

a. Tiertransportpersonal; b. Schlachthofpersonal, das mit lebenden Tieren umgeht; und c. Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern.

7 Sie gilt nicht für die Ausbildung mit Sachkundenachweis für den Umgang mit

Fischen und Panzerkrebsen nach Artikel 5a der Verordnung vom 24. November

19932 zum Bundesgesetz über die Fischerei.

2. Kapitel: Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung

1. Abschnitt:

Gewerbsmässige Haltung von Pferden, Betreuung von Wildtieren sowie gewerbsmässige Haltung, Betreuung oder Zucht von Heimtieren

Art. 2 Lernziele Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2 oder 102 Absatz 2 TSchV muss sein, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter beziehungsweise die für die Tierbetreuung verantwortliche Person die Tiere tiergerecht hält, sie gesund erhält, verantwortungsbewusst züchtet und gesunde Jungtiere heranzieht.

Art. 3 Form und Umfang 1 Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil sowie ein Praktikum auf einem Betrieb nach Artikel 206 TSchV.

2 Der theoretische und der praktische Teil umfassen zusammen mindestens

40 Stunden, davon der theoretische Teil mindestens 20 und der praktische Teil

mindestens 10 Stunden. Das Praktikum umfasst mindestens drei Monate.

3 In der Ausbildung von Personen, die gewerbsmässig Heimtiere züchten, müssen

mindestens 10 Stunden des theoretischen Teils für die Bereiche nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben d–g eingesetzt werden.

Art. 4 Inhalt des theoretischen Teils 1 Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse über die betreuten Tiere in fol- genden Bereichen: a. Tierschutzgesetzgebung sowie andere fachspezifisch relevante Gesetz- gebungen; b. schonender Umgang mit Tieren;

2 SR 923.01

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c. Hygiene in den Gehegen und Räumlichkeiten, Hygiene von Material und Personen sowie Prävention von Infektionskrankheiten; d. Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der die Tiere betreuenden Personen; e. Bau und Funktionsweise des Tieres; und f. Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere sowie Anzeichen von Angst, Stress und Leiden. 2 Er vermittelt vertiefte Kenntnisse über die betreuten Tiere in folgenden Bereichen:

a. Tierbetreuung sowie Pflege von kranken und verletzten Tieren; b. Fütterung, insbesondere Futterzusammensetzung, physiologischer Futter- bedarf und Beschäftigung im Zusammenhang mit der Futteraufnahme; c. Haltungsansprüche und Gestaltung der Haltungsumwelt, die ein arttypisches Verhalten ermöglicht; d. Aufzucht von Tieren und normale Entwicklung von Jungtieren; e. Ablauf einer normalen Geburt oder Eiablage und häufigste Anzeichen von Geburtsstörungen oder Legenot; f. Vererbungslehre, Zuchtmethoden und Abstammungskontrollen; und g. Zuchtziele und Erbschäden.

Art. 5 Inhalt des praktischen Teils Der praktische Teil muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhal- tensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen und Hygiene beinhalten.

2. Abschnitt: Tiertransportpersonal

Art. 6 Lernziele Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 150 TSchV muss sein, dass das Tiertransport- personal schonend mit Tieren umgeht und für ihre fachgerechte Betreuung sorgt.

Art. 7 Form und Umfang

1 Der theoretische Teil umfasst mindestens zwölf Stunden.

2 Der praktische Teil erfolgt tiergruppenspezifisch durch Begleitung einer erfahre- nen Tiertransporteurin oder eines erfahrenen Tiertransporteurs und umfasst: a. mindestens fünf Arbeitstage, wovon mindestens ein Tag für jede Tiergruppe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a–d aufzuwenden ist; b. für Geflügeltransportpersonal mindestens zwei Arbeitstage, die für Geflügel aufzuwenden sind.

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Art. 8 Inhalt des theoretischen Teils

1 Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen:

a. Gesetzgebung in den Bereichen Tierschutz, Tierseuchen und Strassenver- kehr; b. Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere; und c. Bau und Funktionsweise des Tieres.

2 Er vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen:

a. Umgang mit den Tieren wie Ein- und Ausladen, Treiben, schonende Unter- bringung während des Transports unter besonderer Berücksichtigung von Transportklima und Gruppenzusammensetzung; b. Betreuung von kranken und verletzten Tieren; c. Fahrweise; d. Anforderungen an technisch-bauliche Einrichtungen wie Rampen, Fahr- zeuge und Anhänger; e. Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der Mitglieder der Geschäfts- leitung, Disponentinnen und Disponenten, Fahrerinnen und Fahrer sowie Betreuerinnen und Betreuer von Tieren; und f. Reinigung und Desinfektion.

Art. 9 Inhalt des praktischen Teils

1 Der praktische Teil wird tiergruppenspezifisch nach folgenden Tiergruppen ver-

mittelt: a. Jungrinder oder Munis; b. Kühe; c. Schweine; d. kleine Wiederkäuer; und e. Geflügel.

2 Er muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren wie Ein- und Ausladen, Treiben,

Fahren und Betreuen von Tieren beinhalten.

3. Abschnitt: Schlachthofpersonal

Art. 10 Lernziele Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 177 Absatz 2 TSchV muss sein, dass das Schlachthofpersonal schonend mit Tieren umgeht und sie korrekt betäubt und ent- blutet.

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Art. 11 Form und Umfang 1 Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der prak- tische Teil wird unter Anweisung während der Arbeit in einer oder mehreren Schlachtanlagen absolviert. Er erfolgt aufgabenspezifisch mit mindestens zwei Tiergruppen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a–d oder Geflügel.

2 Personen in leitender Funktion müssen sich in beiden Aufgabenbereichen nach

Artikel 177 Absatz 2 Buchstaben a und b TSchV ausbilden lassen. 3 Der theoretische Teil umfasst mindestens sechs Stunden für Schlachthofmitarbeite- rinnen und Schlachthofmitarbeiter. 4 Der praktische Teil umfasst pro Tiergruppe jeweils mindestens zwei Tage, insge- samt mindestens: a. 24 Stunden für Schlachthofmitarbeiterinnen und Schlachthofmitarbeiter; b. zwölf Stunden für Schlachthofmitarbeiterinnen und Schlachthofmitarbeiter, die ausschliesslich mit Geflügel arbeiten.

Art. 12 Inhalt des theoretischen Teils

1 Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen:

a. Gesetzgebung in den Bereichen Tierschutz, Tierseuchen und Lebensmittel- hygiene; b. Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere; und c. Bau und Funktionsweise des Tieres.

2 Dertheoretische Teil der Ausbildung nach Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe a

TSchV vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen: a. Umgang mit den Tieren wie Ausladen, Treiben, Aufstallen und Betreuung; und b. Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der Personen, die mit dem Ausladen, dem Treiben, der tierschutzkonformen Unterbringung und Betreuung der Tiere in Schlachtanlagen betraut sind.

3 Dertheoretische Teil der Ausbildung nach Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe b

TSchV vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen: a. Anwendung der Betäubungsmethoden und Überprüfen der Wirksamkeit; b. Entbluten; c. fachgerechte Anwendung, Reinigung und Lagerung der Betäubungsgeräte und Munition sowie Überprüfung der Funktionstüchtigkeit; und d. Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der Personen, die mit der Betäubung und dem Entbluten der Tiere in Schlachtanlagen betraut sind.

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Art. 13 Inhalt des praktischen Teils Der praktische Teil beinhaltet: a. für die Ausbildung nach Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe a TSchV: Übungen betreffend den Umgang mit Tieren wie das Ausladen, Treiben, Unterbringen und Betreuen; b. für die Ausbildung nach Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe b TSchV: Übungen betreffend das Anwenden von Betäubungsmethoden und das Reinigen und Überprüfen von Betäubungsgeräten.

4. Abschnitt:

Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern

Art. 14 Lernziele

1 Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 203 TSchV muss sein, dass Ausbilderinnen

und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern über vertiefte Kenntnisse der artspezifischen Bedürfnisse der Tiere und ihrer tiergerechten Haltung verfügen.

2 Ausbilderinnen und Ausbilder im Bereich Hundehaltung nach Artikel 68 TSchV

müssen zusätzlich über vertiefte Kenntnisse nach Artikel 35 der vorliegenden Ver- ordnung, der Lerntheorien und darauf basierenden Erziehungsmethoden für Hunde sowie des korrekten Führens eines Hundes verfügen.

3 Nach Absolvieren der Ausbildung müssen Ausbilderinnen und Ausbilder ihre

Kenntnisse verständlich und nachvollziehbar weitergeben können.

Art. 15 Umfang Die Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 140 Stunden, davon der theoretische Teil mindestens 50 und maximal 70 Stunden.

Art. 16 Inhalt des theoretischen Teils

1 Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen:

a. Aufbau von Lektionen und Stundenplänen; b. angewandte Lernpsychologie; c. Einbettung der Tierschutzgesetzgebung ins Schweizer Rechtssystem, Auf- gaben der Tierschutzbehörden und Pflichten der Tierhalterinnen und Tier- halter; und d. Administration des Kurswesens. 2 Er vermittelt vertiefte Kenntnisse in den Bereichen der entsprechenden Ausbildun- gen nach den Artikeln 197 und 198 TSchV.

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Art. 17 Inhalt des praktischen Teils Der praktische Teil vermittelt praktische Fähigkeiten in den Bereichen nach Arti- kel 16.

3. Kapitel: Ausbildung des Fachpersonals Tierversuche

1. Abschnitt:

Ausbildung in Versuchstierkunde für Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen

Art. 18 Lernziele Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 115 TSchV muss sein, dass die Leiterin oder der Leiter der Versuchstierhaltung für die fachgerechte Haltung und Pflege der Versuchstiere und den schonenden Umgang mit ihnen sorgt und Versuchstiere verantwortungsbewusst züchtet oder erzeugt.

Art. 19 Umfang Die Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 40 Stunden, davon der theoretische Teil mindestens 30 Stunden.

Art. 20 Inhalt des theoretischen Teils

1 Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse der Inhalte nach Artikel 24

Absatz 1 Buchstaben b–d. 2 Er vermittelt vertiefte Kenntnisse der Inhalte nach Artikel 24 Absätze 1 Buchsta- ben e–j und 2 Buchstaben a–f und i sowie Artikel 28 Buchstaben a, f und g.

Art. 21 Inhalt des praktischen Teils Der praktische Teil vermittelt die Inhalte nach Artikel 25 Buchstaben a–f sowie die praktische Umsetzung der Vorgaben in einer bestehenden Versuchstierhaltung.

2. Abschnitt: Ausbildung für versuchsdurchführende Personen

Art. 22 Lernziele

1 Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 134 TSchV muss sein, dass die versuchs-

durchführende Person verantwortungsbewusst und schonend mit Versuchstieren umgeht.

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2 Die Ausbildung hat das 3R-Prinzip (replace-reduce-refine) zu vermitteln, wonach:

a. Tierversuche nach Möglichkeit durch versuchstierfreie Methoden zu erset- zen sind («replace»); b. die Anzahl Tierversuche auf ein Minimum zu beschränken ist («reduce»); c. die Belastung der Versuchstiere so gering wie möglich zu halten ist («refine»).

Art. 23 Umfang Der theoretische und der praktische Teil umfassen je mindestens 20 Stunden.

Art. 24 Inhalt des theoretischen Teils

1 Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse über häufig verwendete Ver-

suchstierarten in folgenden Bereichen: a. Grundsätze der Tierschutzgesetzgebung und tierversuchsspezifische Vor- schriften; b. ethische Grundsätze in Bezug auf die Nutzung von Tieren zu wissenschaft- lichen Zwecken, ihre Würde und ihren Stellenwert; c. Bau und Funktionsweise des Tieres; d. Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere sowie Anzeichen von Angst, Stress und Leiden; e. Zuchtmethoden, wichtigste Labortierstämme sowie genetische Standardisie- rung; f. Methodik der Herstellung gentechnisch veränderter Tiere und deren Charak- terisierung; g. Aufzucht; h. Gesundheitsüberwachung und wichtigste Versuchstierkrankheiten, Hygiene in den Gehegen und Räumlichkeiten und von Material und Personen sowie Prävention von Infektionskrankheiten; i. Haltung von Tieren in Barrierensystemen, namentlich von spezifiziert pathogenfreien und von gnotobiotischen Tieren; und j. Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der die Tiere betreuenden Personen. 2 Er vermittelt vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der zu verwendenden Versuchstier- arten in den Bereichen: a. schonender Umgang mit Versuchstieren; b. Betreuung und Pflege, insbesondere von kranken oder operierten Ver- suchstieren; c. Fütterung, insbesondere von kranken oder operierten Versuchstieren;

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d. Haltungsansprüche und Gestaltung einer Haltungsumwelt, die ein arttypi- sches Verhalten ermöglicht; e. Verhaltensabweichungen im Hinblick auf Anzeichen von Krankheit, Schmerz, Erregung und Angst; f. schonender Transport von Versuchstieren; g. schonende Anästhesiemethoden und Überprüfung ihrer Wirksamkeit; h. fachgerechte Analgesie; i. fachgerechtes Töten; und j. 3R-Prinzip und seine praktische Anwendung anhand von bewährten Beispie- len.

Art. 25 Inhalt des praktischen Teils Der praktische Teil muss Übungen beinhalten betreffend: a. den schonenden Umgang mit Versuchstieren; b. Verhaltensbeobachtungen; c. Gewichts- und Geschlechtsbestimmungen; d. Markieren von Versuchstieren; e. Blutentnahmen, Applikation von Substanzen, Sammeln von Harn- und Kot- proben; f. hygienisches Arbeiten; g. Erkennen der verschiedenen Stadien einer allgemeinen Anästhesie und deren Überwachung sowie Verabreichen von Analgetika und Überprüfung der Analgesie.

3. Abschnitt:

Tierversuchsorientierte Weiterbildung zur Versuchsleiterin oder zum Versuchsleiter

Art. 26 Lernziele Das Ziel der Weiterbildung nach Artikel 132 TSchV muss sein, dass Versuchsleite- rinnen und Versuchsleiter Tierversuche fachgerecht und methodisch korrekt planen und leiten sowie das 3R-Prinzip anwenden.

Art. 27 Form und Umfang Die Weiterbildung besteht aus einem theoretischen und einem versuchszielorientier- ten Teil von je mindestens 20 Stunden Dauer.

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Art. 28 Inhalt des theoretischen Teils Der theoretische Teil vertieft die Lerninhalte nach Artikel 24 und vermittelt Kennt- nisse in folgenden Bereichen: a. Tierschutzvorschriften betreffend Tierversuche und Versuchstiere; b. nationale Vorschriften über die Registrierung von Arzneimitteln, Biologika und Chemikalien sowie Grundzüge entsprechender internationaler Abkom- men; c. Recherche und Analyse wissenschaftlicher Publikationen im Hinblick auf Versuchsplanung und Überprüfung möglicher Alternativmethoden, Kennt- nisse der wichtigsten Quellen zu Alternativmethoden; d. Biometrie und Anwendung statistischer Methoden bei der Versuchsplanung, Analyse und Interpretation von Ergebnissen; e. Wahl geeigneter Tierarten, Stämme und Linien in Abhängigkeit vom Ver- suchsdesign; f. Schmerzbeurteilung und Belastungserfassung; g. Möglichkeiten zur Verminderung der Belastung der Versuchstiere, ins- besondere Möglichkeiten der Schmerzmittelgabe und Anwendung von Abbruchkriterien; h. Grundsätze der guten Laborpraxis; i. Prävention und Erkennen von Krankheiten, Einfluss von Infektionskrankhei- ten oder Arzneimittelgaben auf die Versuchsergebnisse; j. Gnotobiologie; k. Verfahren, Stadien sowie mögliche Komplikationen während und nach einer Anästhesie, einschliesslich der notwendigen Massnahmen zu deren Behe- bung; und l. pharmakologische Eigenschaften der gebräuchlichsten Anästhetika und Analgetika, ihre Wahl im Hinblick auf Tierart, Art des Eingriffs und Ver- suchsanordnung sowie tierartspezifische Reaktionen auf Anästhetika.

Art. 29 Inhalt des versuchszielorientierten Teils Der versuchszielorientierte Teil vermittelt in geeigneter Form die methoden- und die tierartspezifischen Kenntnisse, die erforderlich sind, damit eine fachgerechte Durch- führung der vorgesehenen Tierversuche gewährleistet ist.

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4. Kapitel: Ausbildung mit Sachkundenachweis

1. Abschnitt:

Haltung und Betreuung von Haustieren und private Haltung und Betreuung von Wildtieren

Art. 30 Lernziel Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 4 oder 85 Absatz 3 TSchV muss sein, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter beziehungsweise die für die Tier- betreuung verantwortliche Person die Grundsätze der tiergerechten Haltung kennt.

Art. 31 Form und Umfang Die Ausbildung erfolgt in Form eines Kurses oder eines Praktikums. Der Kurs umfasst mindestens fünf Stunden Theorie, das Praktikum mindestens drei Wochen Mitarbeit bei der Betreuung der Tiere in einer Tierhaltung.

Art. 32 Inhalt Die Ausbildung vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten in den Bereichen Rechtsgrundlagen, artspezifische Bedürfnisse der Tiere, Tierbetreuung, Fütterung, Gestaltung der Haltungsumwelt sowie Aufzucht von Jungtieren.

2. Abschnitt: Haltung von Hunden

Art. 33 Lernziele 1 Das Ziel der theoretischen Ausbildung nach Artikel 68 Absatz 1 TSchV muss sein, dass Personen, die einen Hund erwerben wollen, für die tierschutzkonforme und gesellschaftsverträgliche Hundehaltung sowie den tiergerechten Umgang mit dem Hund sensibilisiert sind.

2 Das Ziel der praktischen Ausbildung nach Artikel 68 Absatz 2 TSchV muss sein,

dass Personen, die für die Betreuung eines Hundes verantwortlich sind, wissen, wie man Hunde tiergerecht erzieht, ihre wichtigsten Ausdrucksweisen verstehen und die Hunde rücksichtsvoll führen.

Art. 34 Form und Umfang 1 Die Ausbildung nach Artikel 33 Absatz 1 erfolgt in Form eines Theoriekurses von mindestens vier Stunden Dauer.

2 Die Ausbildung nach Artikel 33 Absatz 2 erfolgt als Kurs mit praktischen Übun-

gen von in der Regel mindestens vier Einheiten von höchstens einer Stunde Dauer. Die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person muss den Kurs zusammen mit ihrem Hund absolvieren.

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Art. 35 Inhalt 1 Die Ausbildung nach Artikel 33 Absatz 1 vermittelt Grundkenntnisse in den Berei- chen Rechtsgrundlagen, artspezifische Bedürfnisse, rassetypische Verwendungs- zwecke, Sozialverhalten, Fütterung, Betreuungsaufwand, tiergerechter Umgang mit Hunden sowie tiergerechte Gestaltung der Haltungsumwelt.

2 Die Ausbildung nach Artikel 33 Absatz 2 vermittelt:

a. praktische Fähigkeiten, um einen Hund in Alltagssituationen unter Kontrolle halten zu können; b. Kenntnisse über den tiergerechten Umgang mit und die methodisch korrekte Erziehung von Hunden, über das Erkennen von Körpersignalen, die Drohen, Angreifen, Unsicherheit oder Unterwerfung anzeigen, sowie über die Kon- sultation von Spezialistinnen oder Spezialisten im Fall von problematischen Verhaltensweisen eines Hundes.

3. Abschnitt: Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen

Art. 36 Lernziele Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 97 Absatz 2 TSchV muss sein, dass Personen, welche die Ausbildung absolviert haben, wissen, wie man schonend mit Fischen und Panzerkrebsen umgeht und deren unnötige Belastung vermeidet.

Art. 37 Form und Umfang Die Ausbildung erfolgt in Form eines Kurses mit praktischen Übungen und dauert mindestens fünf Stunden.

Art. 38 Inhalt der Ausbildung Die Ausbildung vermittelt: a. Grundkenntnisse in den Bereichen Rechtsgrundlagen, Bau und Funktions- weise des Körpers von Fischen und Panzerkrebsen sowie Überwachung der Wasserqualität; b. vertiefte Kenntnisse über Haltungsanforderungen, insbesondere bei hoher Besatzdichte, und über die Belastung durch Markierungsmethoden; c. die Fähigkeit zur schonenden Durchführung von Fang, Markierung, Hälte- rung und Tötung.

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4. Abschnitt:

Betreuung von Tieren an Ausstellungen, Tierbörsen und bei der Werbung

Art. 39 Lernziel Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 103 Buchstabe d TSchV muss sein, dass die an Ausstellungen, Tierbörsen oder bei der Werbung für die Betreuung eines Tieres verantwortliche Person weiss, wie man schonend mit ihm umgeht.

Art. 40 Form und Umfang Die Ausbildung erfolgt in Form eines Kurses von mindestens drei Stunden Dauer oder eines Praktikums während mindestens drei Anlässen auf einem Betrieb nach Artikel 206 TSchV unter der Leitung einer Person mit entsprechendem Sachkunde- nachweis.

Art. 41 Inhalt der Ausbildung Die Ausbildung vermittelt Grundkenntnisse der Rechtsgrundlagen sowie vertiefte Kenntnisse über das Einfangen und Festhalten von Tieren, über den schonenden Transport, die artgerechte Betreuung und Gehegegestaltung sowie das Führen von Tierbestandeskontrollen.

5. Abschnitt:

Enthornung und Kastration von Lämmern, Zicklein, Kälbern und Ferkeln

Art. 42 Lernziel Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 32 TSchV muss sein, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter Jungtiere schonend und fachgerecht kastriert oder enthornt.

Art. 43 Form und Umfang Die Ausbildung erfolgt in Form eines Theoriekurses von mindestens drei Stunden Dauer, gefolgt von praktischem Üben unter tierärztlicher Aufsicht auf dem eigenen Betrieb.

Art. 44 Inhalt der Ausbildung

1 Die Ausbildung vermittelt Grundkenntnisse der Rechtsgrundlagen und Anatomie

sowie vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Belastung, Schmerz, Schmerzausschal- tung und Chirurgie.

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2 Das praktische Üben auf dem eigenen Betrieb muss Übungen betreffend Vorberei-

tung des Tieres auf den Eingriff, korrektes Dosieren und Verabreichen von Tier- arzneimitteln sowie die korrekte Vornahme des Eingriffs und die Überwachung des Tieres beinhalten.

5. Kapitel:

Weiterbildung der Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel

Art. 45 Lernziel Das Ziel der Weiterbildung nach Artikel 103 Buchstabe b TSchV muss sein, dass Detailhandelsfachleute die Tiere tiergerecht halten und sie gesund erhalten, ihre Kenntnisse kundengerecht weitergeben und wissen, worauf es bei der verantwor- tungsvollen Zucht und Aufzucht gesunder Tiere ankommt.

Art. 46 Form und Umfang

1 Die Weiterbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einem Praktikum auf

einem oder mehreren Betrieben nach Artikel 206 TSchV. Das Praktikum erfolgt tiergruppenspezifisch mit mindestens vier Tiergruppen nach Artikel 48 Absatz 1.

2 Der theoretische Teil umfasst mindestens 90 Stunden und das Praktikum mindes-

tens 40 Arbeitstage, wovon mindestens je zehn Arbeitstage bei vier verschiedenen Tiergruppen nach Artikel 48.

Art. 47 Inhalt des theoretischen Teils

1 Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:

a. Tierschutzgesetzgebung und andere fachspezifisch relevante Gesetzgebun- gen; b. schonender Umgang mit Tieren; c. Hygiene in den Gehegen und von Material und Personen sowie Prävention von Infektionskrankheiten; d. Bau und Funktionsweise des Tieres; und e. Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere sowie Anzeichen von Angst, Stress und Leiden. 2 Er vermittelt vertiefte Kenntnisse hinsichtlich häufig gehandelter Tierarten in folgenden Bereichen: a. Tierbetreuung sowie Pflege von kranken und verletzten Tieren; b. Fütterung, insbesondere Futterzusammensetzung, physiologischer Futter- bedarf, Beschäftigung im Zusammenhang mit der Futteraufnahme; c. Haltungsansprüche und Gestaltung einer Haltungsumwelt, die ein arttypi- sches Verhalten ermöglicht;

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d. Aufzucht von Tieren; und e. fachgerechtes Töten der betreuten Tiere.

Art. 48 Inhalt des Praktikums

1 Das Praktikum wird nach folgenden Tiergruppen absolviert:

a. Hunde, Katzen und Frettchen; b. Kleinsäuger, insbesondere Nagetiere, Kaninchen und Igelartige; c. Vögel, insbesondere Kanarienvögel, Sittiche, Prachtfinken und Papageien- artige; d. Süss- und Meerwasserfische; e. Teichfische; f. Reptilien, insbesondere Schildkröten, und Amphibien, insbesondere Xeno- pusfrösche.

2 Es muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtun-

gen, Einrichten von Gehegen, Hygiene und Transport von Tieren beinhalten.

6. Kapitel: Fortbildung

Art. 49 Zweck der Fortbildung Zweck der Fortbildung ist es, Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten auf den neuesten Stand des Wissens zu bringen.

Art. 50 Form Die Fortbildung kann erfolgen: a. in Form eines Kurses; b. in Form eines Praktikums; c. durch die Teilnahme an Kongressen oder Workshops.

7. Kapitel: Verfahren

1. Abschnitt:

Grundsätze bei der Durchführung von Aus- und Weiterbildungen

Art. 51 Kursunterlagen Wer Aus- und Weiterbildungen durchführt, muss den Teilnehmerinnen und Teil- nehmern schriftliche Unterlagen zum Lernstoff abgeben.

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Art. 52 Ausbildungskontrolle Nach dem theoretischen Ausbildungsteil wird der Lernerfolg ausgewertet und dokumentiert.

Art. 53 Praktisches Üben im Rahmen von Ausbildungen Das praktische Üben im Rahmen einer Ausbildung erfolgt unter Aufsicht anhand der täglich anfallenden Arbeit in einer Tierhaltung. Nur zu Übungszwecken dürfen keine Eingriffe an Tieren vorgenommen werden, ausser wenn ein Eingriff nach Arti- kel 141 TSchV als Tierversuch bewilligt worden ist.

2. Abschnitt: Nachweis von Aus-, Weiter- und Fortbildungen

Art. 54 Nachweis einer Weiterbildung, einer Ausbildung oder eines Kurses Die Bestätigung zum Nachweis einer Weiterbildung oder einer Ausbildung nach Artikel 197 TSchV und der Sachkundenachweis eines Kurses nach Artikel 198 Absatz 2 TSchV müssen mindestens folgende Angaben enthalten: a. Logo oder Stempel mit Namen und Adresse der Organisatorin oder des Organisators; b. Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Herkunftsland und Wohn- ort der Kursabsolvententin oder des Kursabsolventen; c. Ausbildungsort und -datum sowie Bezeichnung der Aus- oder Weiterbil- dung; d. Ort, Datum, Name und Unterschrift der für die Aus- oder Weiterbildung verantwortlichen Person.

Art. 55 Nachweis eines Praktikums Der Sachkundenachweis eines Praktikums nach Artikel 198 Absatz 2 TSchV muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. Name, Adresse, Ausbildung und praktische Erfahrung der für die Betreuung der Praktikantin oder des Praktikanten verantwortlichen Person; b. Angaben zum Tierbestand und zur Nutzungsform der Tierhaltung; c. Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Herkunftsland und Wohn- ort der Praktikantin oder des Praktikanten; d. Dauer, Umfang und Art der Tätigkeiten der Praktikantin oder des Praktikan- ten; e. Ort, Datum, Name und Unterschrift der Betriebsleiterin oder des Betriebslei- ters.

Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren AS 2008

Art. 56 Amtliche Bestätigung der langjährigen Erfahrung Die Behörde bestätigt die langjährige Erfahrung nach Artikel 193 Absatz 3 TSchV einer Person im Umgang mit einer Tierart unter Angabe folgender Inhalte: a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Herkunftsland und Wohn- ort der Person; b. Angaben zum Tierbestand, zur Nutzungsform, zur Dauer des Bestehens der Tierhaltung sowie zur für die Tierbetreuung verantwortlichen Person; c. Ort, Datum, Stempel, Name und Unterschrift der von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Person.

Art. 57 Bestätigung einer Fortbildung Die Bestätigung über die Teilnahme an einer Fortbildung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a. Veranstalterin oder Veranstalter; b. Bezeichnung und Dauer der Fortbildung mit Durchführungsort und -datum; c. Name der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.

8. Kapitel:

Prüfungsvorschriften zur Ausbildung von Tiertransport- und Schlachthofpersonal sowie von Ausbilderinnen und Ausbildern von Tierhalterinnen und Tierhaltern

1. Abschnitt: Prüfungsorganisation

Art. 58 Durchführung der Prüfung

1 Die Anbieterinnen und Anbieter von Ausbildungen nach Artikel 201 Absätze 1

und 2 TSchV führen die Prüfungen zum Abschluss der Ausbildung von Tiertrans- port- und Schlachthofpersonal durch.

2 Die Ausbildungsstätten nach Artikel 205 TSchV führen die Prüfung zum

Abschluss der Ausbildung von Ausbilderinnen und Ausbildern von Tierhalterinnen und Tierhaltern durch.

Art. 59 Prüfungsaufsicht

1 Die Organisatorinnen und Organisatoren von Ausbildungen bestimmen die Prü-

fungsaufsicht. 2 Die Prüfungsaufsicht setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, die die Anforderungen an die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten nach Artikel 60 erfüllen.

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Art. 60 Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten

1 Die Organisatorinnen und Organisatoren ernennen Prüfungsexpertinnen und Prü-

fungsexperten, die für die geprüften Fächer mindestens die Anforderungen nach Artikel 203 TSchV erfüllen.

2 Für die Abnahme der Prüfung ist zusätzlich zur Prüfungsexpertin oder zum Prü-

fungsexperten mindestens eine weitere, unabhängige Person als Beisitzerin oder Beisitzer anwesend.

3 Die Resultate sowie besondere Beobachtungen während der Prüfung, einschliess-

lich der Einwände der Kandidatinnen und Kandidaten, werden schriftlich festgehal- ten und von der prüfenden und der beisitzenden Person unterzeichnet.

Art. 61 Prüfungsentscheid

1 Die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten teilen das Ergebnis der Prüfung

und ihre Bewertung des Prüfungserfolgs der Prüfungsaufsicht schriftlich mit. 2 Die Prüfungsaufsicht entscheidet aufgrund der Bewertung, ob die Prüfung bestan- den wurde.

Art. 62 Anmeldung zur Prüfung

1 Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt zuhanden der durchführenden Organisation

mit dem Nachweis, dass die vorgeschriebenen Ausbildungskurse besucht worden sind. 2 Die durchführende Ausbildungsstätte entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

Art. 63 Bewertung

1 Die Bewertung wird in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste,

1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

2 Die Prüfung des Tiertransport- und des Schlachthofpersonals ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde. 3 Die Prüfung der Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt, wobei keine Teil- note des schriftlichen oder mündlichen Teils unter 3 betragen darf.

Art. 64 Wiederholung der Prüfung

1 Eine nicht bestandene Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Eine

Wiederholung ist frühestens drei Monate nach der letzten nicht bestandenen Prüfung möglich.

2 Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern müssen Prü-

fungsteile, die mindestens mit der Note 4 abgeschlossen wurden, nicht wiederholen.

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Art. 65 Prüfungsausweis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der für die Prüfung zuständigen Organisa- tion einen Ausweis ausgestellt, der den Erfolg der absolvierten Prüfung festhält und mindestens folgende Angaben enthält: a. Logo mit Namen und Adresse der für die Prüfung zuständigen Organisatorin oder des für die Prüfung zuständigen Organisators; b. Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Herkunftsland und Wohn- ort der Kandidatin oder des Kandidaten; c. Prüfungsort und -datum; d. Bezeichnung der mit der Prüfung bestandenen Ausbildung; e. Ort, Datum, Name und Unterschrift der Prüfungsorganisatorin oder des Prü- fungsorganisators.

2. Abschnitt:

Form, Inhalt und Dauer der Prüfung für das Tiertransport- und das Schlachthofpersonal

Art. 66 Form und Dauer Das Tiertransport- und das Schlachthofpersonal wird mündlich während 30 Minuten in mindestens drei verschiedenen Bereichen des Ausbildungsstoffes geprüft.

Art. 67 Inhalt der Prüfung

1 DerPrüfungsstoff umfasst sämtliche Bereiche der Ausbildung, wobei schwer-

gewichtig die praktischen Aspekte zu prüfen sind.

2 Die Prüfungsfragen sind aufgabenspezifisch zu stellen.

3. Abschnitt:

Form und Inhalt der Prüfung für Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern

Art. 68 Form Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Art. 69 Inhalt der Prüfung Die schriftliche und die mündliche Prüfung decken zusammen alle Stoffgebiete der Ausbildung ab.

Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren AS 2008

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 22. August 19863 über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger (VTpf) wird aufgehoben.

Art. 71 Übergangsbestimmungen

1 Ausbildungen zur Erlangung des Fähigkeitsausweises nach Artikel 13 VTpf4, die

vor dem 1. Oktober 2008 begonnen wurden, werden nach bisherigem Recht durch- geführt.

2 Ausbildungen zur Ausbilderin oder zum Ausbilder von Tierhalterinnen und Tier-

haltern, die vor dem 1. Oktober 2008 absolviert wurden, sowie langjährige einschlä- gige Erfahrung werden von der Ausbildungsstätte nach Artikel 205 TSchV an eine entsprechende Ausbildung nach dieser Verordnung angemessen angerechnet.

Art. 72 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

5. September 2008 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard

3 AS 1986 1511 4 AS 1986 1511

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