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AS 2008 4343

Verordnung des UVEK über die Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste

Verordnung des UVEK über die Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste (VAPF)

vom 15. September 2008

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf die Artikel 24 Absatz 1, 25 Absätze 1 und 2, 26 und 138a Absätze 1 und

2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 (LFV),

in Ausführung der Richtlinie 2006/23/EG in der für die Schweiz jeweils verbindli- chen Fassung gemäss Ziffer 5 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein- schaft über den Luftverkehr, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug von Ausweisen (Licences) für Fluglotsen, Fluglotsinnen und Flugsicherungsangestellte; b. die Ausbildung solcher Personen; c. die Zertifizierung und die Anerkennung von Organisationen, die Ausbildun- gen für solche Personen anbieten (Ausbildungsanbieterinnen).

Art. 2 Verhältnis zum internationalen Recht

1 Die Richtlinie 2006/23/EG:

a. gilt für die Fluglotsen und Fluglotsinnen; b. ist gemäss Artikel 138a LFV direkt anwendbar für die Flugsicherungsange- stellten, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen ent- hält.

SR 748.222.3 zu diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden. Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).

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Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste AS 2008

2 Die Normen und Empfehlungen, einschliesslich der technischen Vorschriften, der

Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gemäss Anhang 1 zum Überein- kommen vom 7. Dezember 19443 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago- Übereinkommen) sind direkt anwendbar und verbindlich für Fluglotsen, Fluglotsin- nen und Flugsicherungsangestellte. Vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Chicago-Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen.

3 Die Normen und Empfehlungen der Europäischen Organisation für Flugsicherung

(Eurocontrol) gemäss den Artikeln 6 Ziffer 1 und 7 Ziffer 1 des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 19604 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt «Eurocontrol» (Eurocontrol-Übereinkommen) sind direkt anwendbar und verbindlich für Fluglotsen, Fluglotsinnen und Flugsicherungsangestellte. Vorbehal- ten bleiben: a. Abweichungen gemäss dieser Verordnung; b. Abweichungen gemäss Artikel 7 Ziffer 1 des Eurocontrol-Übereinkommens.

4 Die Normen, Empfehlungen und technischen Vorschriften der ICAO und von

Eurocontrol werden in der Amtlichen Sammlung nicht publiziert und nicht übersetzt. Sie können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) in französischer und engli- scher Sprache eingesehen werden.5

Art. 3 Richtlinien

1 Das BAZL kann zur Konkretisierung dieser Verordnung sowie der internationalen

Normen nach Artikel 2 Richtlinien für einen hochstehenden Sicherheitsstandard erlassen.

2 Werden diese Richtlinien umgesetzt, so wird vermutet, dass die Anforderungen

nach den internationalen Normen und Empfehlungen erfüllt sind.

3 Wird von den Richtlinien abgewichen, so muss dem BAZL nachgewiesen werden,

dass die Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.

Art. 4 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. flugsicherheitsrelevante Tätigkeiten: Tätigkeiten zur Erbringung von Flug- sicherungsdiensten (ANS), die einen direkten Einfluss auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen im täglichen Betrieb haben und vor ihrer Wirkung nicht durch eine andere Stelle validiert werden; b. Fluglotsin oder Fluglotse: Person, die Flugverkehrskontrolldienste erbringt;

3 SR 0.748.0 4 SR 0.748.05

5 Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).

Sie können auch im Buchhandel oder bei der ICAO (www.icao.int) bzw. bei Eurocontrol (www.eurocontrol.int) bestellt oder abonniert werden.

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c. Flugsicherungsangestellte: Personen, die flugsicherheitsrelevante Tätigkei- ten erbringen als:

1. Supervisoren oder Supervisorinnen: operative Leiter oder Leiterinnen

einer Dienststelle,

2. Fluginformationsdienstpersonal,

3. Verkehrsflusssteuerungspersonal: Personal zur Überwachung und

Steuerung der Sektorkapazitäten und zur Koordination mit Dritten, ins- besondere mit der Europäischen Verkehrsflusssteuerungszentrale, mit Flughäfen und mit anderen Dienststellen,

4. Flugdatenverarbeitungspersonal: Personal zur Verarbeitung von Flug-

daten sowie zum Austausch und zur Koordination von Flugdaten mit internen und externen Flugsicherungsstellen; d. Erbringer von Flugsicherungsdiensten: Organisation, welche Flugsiche- rungsdienste erbringt.

Art. 5 Grundsatz Fluglotsen, Fluglotsinnen und Flugsicherungsangestellte dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie: a. über einen gültigen Ausweis mit den nötigen Einträgen für den zu leistenden Dienst verfügen; b. die erforderlichen Fähigkeiten für den zu leistenden Dienst tatsächlich auf- weisen; c. ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis besitzen; d. die Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit tatsächlich erfüllen.

2. Kapitel: Ausbildung

Art. 6 Begriff

1 Die Ausbildung von Fluglotsinnen, Fluglotsen und Flugsicherungsangestellten

umfasst die Vermittlung und die Aufrechterhaltung der Fertigkeiten für die Erbrin- gung sicherer und hochwertiger Flugsicherungsdienste. Dazu gehören: a. theoretischer Unterricht; b. praktische Übungen, einschliesslich Simulationsübungen; c. Ausbildung am Arbeitsplatz.

2 Die Ausbildung setzt sich zusammen aus:

a. der grundlegenden Ausbildung; b. der betrieblichen Ausbildung; c. der Kompetenzerhaltung;

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d. der Ausbildung von Ausbildnern und Ausbildnerinnen; e. der Ausbildung von Kompetenzprüfern und Kompetenzprüferinnen.

Art. 7 Grundlegende Ausbildung 1 Die grundlegende Ausbildung besteht aus der Grund- und der Erlaubnisausbildung.

2 Sie führt zur Erteilung des Auszubildendenausweises.

Art. 8 Betriebliche Ausbildung 1 Die betriebliche Ausbildung vermittelt die Kompetenzen, die für die Erfüllung der Aufgaben am jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich sind. Sie umfasst: a. die Vorbereitung zur Ausbildung am Arbeitsplatz; b. die Ausbildung am Arbeitsplatz selbst.

2 Sie führt zur Erteilung des Fluglotsenausweises oder eines Ausweises für Flug-

sicherungsangestellte. 3 Die Ausbildungsanbieterin erstellt einen betrieblichen Ausbildungsplan. Dieser zeigt auf, wie die Vorbereitung zur Ausbildung am Arbeitsplatz sowie die Ausbildung am Arbeitsplatz selbst bezüglich Inhalt, Ablauf und Beurteilung durchgeführt werden.

4 Für die Ausbildung am Arbeitsplatz bedarf die auszubildende Person mindestens

des Eintrages der jeweiligen Erlaubnis im Ausweis oder im Auszubildendenausweis.

Art. 9 Ausbildungsprogramme für Ausbildner und Ausbildnerinnen sowie Kompetenzprüfer und Kompetenzprüferinnen Die Ausbildner und Ausbildnerinnen am Arbeitsplatz (Art. 14 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2) sowie die Kompetenzprüfer und Kompetenzprüferinnen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d

Ziff. 3) werden nach speziellen Ausbildungsprogrammen ausgebildet.

Art. 10 Kompetenzprogramme Die einmal erworbenen Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke im Ausweis (Art. 14) bleiben nur gültig, wenn der Inhaber oder die Inhaberin des Aus- weises die Kenntnisse und Fähigkeiten nach einem bestimmten Kompetenzpro- gramm fortwährend aufrechterhält.

Art. 11 Ausbildung und Fähigkeitsprüfungen Die Ausbildung sowie die Prüfungen oder Beurteilungen müssen bei Ausbildungs- anbieterinnen erfolgen, die vom BAZL zertifiziert oder anerkannt wurden.

Art. 12 Genehmigungsvorbehalt Die Ausbildungsanbieterin muss sämtliche Ausbildungsgänge, Prüfungs- und Beurteilungsverfahren, Ausbildungspläne sowie Ausbildungs- und Kompetenz- programme dem BAZL zur Genehmigung einreichen.

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3. Kapitel: Ausweis

1. Abschnitt: Ausweispflicht, Ausweiseinträge und Gültigkeit

Art. 13 Ausweispflicht Die folgenden Personen bedürfen eines für ihre Tätigkeit spezifischen Ausweises des BAZL: a. die Fluglotsen und Fluglotsinnen; b. die Flugsicherungsangestellten.

Art. 14 Ausweis und Ausweiseinträge

1 Ein Ausweis kann folgende Einträge enthalten; diese bilden einen Teil des Aus-

weises: a. Erlaubnis (Rating): Sie gibt die besonderen Bedingungen, Rechte oder Ein- schränkungen eines Ausweises an. b. Befugnis (Rating Endorsement): Sie gibt die besonderen Bedingungen, die Rechte oder Einschränkungen betreffend einer Erlaubnis an. c. Berechtigung (Unit Endorsement): Sie gibt die Ortskennung, die Sektoren oder Arbeitsplätze an, an denen der Inhaber oder die Inhaberin des Auswei- ses zur Ausübung der Tätigkeit berechtigt ist. d. Vermerke:

1. Sprachenvermerk (Language Endorsement): Er gibt die Sprachkompe-

tenz des Inhabers oder der Inhaberin des Ausweises an,

2. Ausbildnervermerk (On the job training Instructor Endorsement): Er

gibt an, dass der Inhaber oder die Inhaberin des Ausweises berechtigt ist, an einem betrieblichen Arbeitsplatz, für den eine Berechtigung vor- liegt, Ausbildung und Beaufsichtigung durchzuführen,

3. Kompetenzprüfervermerk (Examiner/Competence Assessor Endorse-

ment): Er gibt an, dass der Inhaber oder die Inhaberin des Ausweises berechtigt ist, Inhaber und Inhaberinnen von Ausweisen im Rahmen eines Kompetenzprogrammes sowie einer betrieblichen Ausbildung durch Prüfungen oder regelmässige Beurteilungen zu bewerten.

2 Die in der Schweiz geltenden Erlaubnisse, Befugnisse und Vermerke werden in

Anhang 1 geregelt.

3 Das BAZL erlässt Richtlinien über die Berechtigungen und die Sektor(-gruppen)

oder Arbeitsplätze sowie über die jeweilige Zuordnung der Lizenzeinträge gemäss Anhang 1.

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Art. 15 Gültigkeit Der Ausweis erhält Rechtsgültigkeit durch: a. den Eintrag einer oder mehrerer Erlaubnisse sowie der entsprechenden Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, für die die Ausbildung erfolg- reich abgeschlossen wurde; und b. die Unterschrift des Inhabers oder der Inhaberin des Ausweises.

2. Abschnitt: Erteilung des Ausweises

Art. 16 Gesuch Wer einen Ausweis oder einen Ausweiseintrag erwerben oder erneuern lassen will, muss dem BAZL ein Gesuch einreichen.

Art. 17 Voraussetzungen für den Erwerb eines Ausweises

1 Der Ausweis wird erteilt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin:

a. folgendes Mindestalter erreicht hat:

1. 21 Jahre für Fluglotsen und Fluglotsinnen,

2. 18 Jahre für Flugsicherungsangestellte;

b. über ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis der jeweiligen Klasse verfügt (Art. 18); c. nachweist, dass er oder sie die für die jeweiligen Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke bestimmten theoretischen und praktischen Ausbildungsgänge absolviert und die Prüfungs- oder Beurteilungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (2. Kap.); d. nachweist, dass er oder sie die sprachlichen Anforderungen erfüllt; e. über einen genügenden Bildungsstand verfügt (Art. 29); f. über einen einwandfreien Leumund verfügt.

2 Das BAZL kann bei besonderen Umständen auf Gesuch den Ausweis auch ausstel-

len, wenn ein Mindestalter gemäss Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 von 20 Jahren erreicht wurde.

Art. 18 Medizinisches Tauglichkeitszeugnis 1 Die zuständige Stelle des fliegerärztlichen Dienstes bestätigt für eine sichere Ausübung der mit dem Ausweis verbundenen Tätigkeit in einem medizinischen Tauglichkeitszeugnis die fortwährende körperliche Tauglichkeit und geistige Eig- nung des Bewerbers oder der Bewerberin.

2 Für die Erteilung und die Aufrechterhaltung eines medizinischen Tauglichkeits-

zeugnisses gelten die Anforderungen sowie das Verfahren gemäss Anhang 2.

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Art. 19 Sprachliche Anforderungen

1 Fluglotsen und Fluglotsinnen sowie das Personal der Fluginformationsdienste

müssen für die von ihnen verwendeten Radiotelefoniesprachen mindestens der Stufe

4 gemäss Anhang III der Richtlinie 2006/23/EG genügen.

2 Die übrigen Flugsicherungsangestellten müssen über die für ihre jeweilige Tätig- keit notwendigen Sprachkenntnisse verfügen.

3. Abschnitt:

Gültigkeitsdauer, Aufrechterhaltung und Erneuerung des Ausweises

Art. 20 Gültigkeitsdauer der Berechtigungen

1 Berechtigungen sind zwölf Monate gültig.

2 Ihre Gültigkeit wird jeweils um weitere zwölf Monate verlängert, wenn:

a. der Erbringer von Flugsicherungsdiensten nachweist, dass die Kompetenz des Inhabers oder der Inhaberin des Ausweises aufrechterhalten wurde; und b. ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis vorliegt.

Art. 21 Aufrechterhaltung der Kompetenzen und Erneuerung der Ausweiseinträge

1 Um seine Kompetenzen aufrecht zu erhalten, muss der Inhaber oder die Inhaberin

des Ausweises ein Kompetenzprogramm erfüllen.

2 Zur Erneuerung der Ausweiseinträge ist der Nachweis über die Erfüllung des

Kompetenzprogramms seit dem letzten Gesuch zur Erteilung oder Erneuerung zu erbringen.

3 Beträgt die Zeitspanne zwischen der Einreichung eines Erneuerungsgesuches und

dem Ablaufdatum der zu erneuernden Ausweiseinträge nicht mehr als 45 Tage, so wird die neue Gültigkeitsdauer ab dem Ablaufdatum gerechnet.

Art. 22 Nachprüfung Das BAZL kann bei begründeten Zweifeln eine Nachprüfung der erforderlichen Kompetenzen anordnen.

Art. 23 Wiedererlangung der Gültigkeit

1 Ist die Gültigkeit einer Berechtigung erloschen und will der Inhaber oder die

Inhaberin eines Ausweises die Berechtigung wiedererlangen, so muss er oder sie einen vom BAZL genehmigten betrieblichen Ausbildungsplan absolvieren. 2 Ist eine Tätigkeit, welche eine Erlaubnis oder Befugnis erfordert, während eines Zeitraums von vier aufeinander folgenden Jahren nicht ausgeübt worden, so muss der Erbringer der Flugsicherungsdienste vor der Aufnahme der betrieblichen Aus- bildung beurteilen und dem BAZL nachweisen, dass der Inhaber oder die Inhaberin

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des Ausweises die mit der Tätigkeit verknüpften Bedingungen erfüllt sowie über eine genügende Leistungsfähigkeit verfügt.

Art. 24 Ausweistragpflicht Die Inhaber und Inhaberinnen von Ausweisen müssen bei der Ausübung ihrer Tätig- keit jederzeit mitführen: a. den Ausweis; b. das medizinische Tauglichkeitszeugnis; c. einen amtlichen Ausweis mit Foto.

4. Abschnitt: Auszubildendenausweis

Art. 25 Ausweispflicht 1 Personen, die am Arbeitsplatz zu Fluglotsen, Fluglotsinnen oder Flugsicherungs- angestellten ausgebildet werden, bedürfen eines Auszubildendenausweises des BAZL.

2 Ein Auszubildendenausweis ermächtigt den Inhaber oder die Inhaberin zum Dienst

unter Aufsicht eines Ausbildners oder einer Ausbildnerin. 3 Wer bereits im Besitz eines gültigen Ausweises ist, braucht für die Ausbildung am Arbeitsplatz für eine neue Tätigkeit keinen neuen Auszubildendenausweis, sofern er oder sie die Voraussetzungen nach Artikel 28 für die neue Tätigkeit erfüllt.

Art. 26 Anwendbare Bestimmungen Die Bestimmungen des 1. Kapitels, des 2. Kapitels sowie des 1., 2., 3., 6. und 7. Abschnitts dieses Kapitels gelten, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes geregelt wird, sinngemäss auch für den Auszubildendenausweis.

Art. 27 Gültigkeit und Gültigkeitsdauer des Auszubildendenausweises

1 Für die Gültigkeit eines Auszubildendenausweises bedarf es mindestens des Ein-

trages der jeweiligen Erlaubnis.

2 Der Auszubildendenausweis ist zwei Jahre gültig. Er kann erneuert werden. Das

BAZL kann für die Erneuerung eine erneute Überprüfung der Fähigkeiten nach Artikel 28 Buchstabe d vornehmen.

Art. 28 Voraussetzungen für den Erwerb eines Auszubildendenausweises Der Auszubildendenausweis wird erteilt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin: a. mindestens 18 Jahre alt ist; b. über einen genügenden Bildungsstand verfügt (Art. 29);

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c. über ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis der jeweiligen Klasse verfügt (Art. 18); d. die grundlegende Ausbildung für die jeweilige Tätigkeit abgeschlossen hat; e. die sprachlichen Anforderungen für die jeweilige Tätigkeit erfüllt; f. über einen einwandfreien Leumund verfügt.

Art. 29 Genügender Bildungsstand

1 Die Bewerber und Bewerberinnen für einen Auszubildendenausweis müssen über

eine berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ), über ein zum Hochschulzugang berechtigendes Abschlusszeugnis oder über ein gleich- wertiges Zeugnis verfügen.

2 Erfülltein Bewerber oder eine Bewerberin die Bildungsvoraussetzungen nach

Absatz 1 nicht, so kann das BAZL eine individuelle Bewertung des Bildungsstandes vornehmen und den Bewerber oder die Bewerberin dennoch zulassen.

5. Abschnitt: Ausbildner- und Kompetenzprüfervermerk

Art. 30 Ausweiseintragspflicht

1 Wer Ausbildungen am Arbeitsplatz durchführt und Auszubildende am Arbeitsplatz

beaufsichtigt, bedarf eines gültigen Ausbildnervermerks im Ausweis.

2 Wer Inhaber und Inhaberinnen von Ausweisen im Rahmen eines Kompe-

tenzprogrammes sowie einer betrieblichen Ausbildung durch Prüfungen oder regel- mässige Beurteilungen bewertet, bedarf eines gültigen Kompetenzprüfervermerks im Ausweis.

Art. 31 Ausbildnervermerk

1 Das BAZL erteilt den Ausbildnervermerk, wenn der Bewerber oder die Bewerbe-

rin: a. im Besitz eines gültigen Ausweises ist; b. während eines unmittelbar vorausgehenden Zeitraumes von mindestens zwei Jahren selbstständig Dienst im Rahmen der jeweiligen Erlaubnisse und Befugnisse sowie von mindestens einem Jahr im Rahmen der jeweiligen Berechtigungen und Vermerke, für die die Ausbildung erteilt wird, erbracht hat, ohne dabei grobfahrlässig oder vorsätzlich Vorschriften verletzt zu haben; c. einen Ausbildnerlehrgang für die Ausbildung am Arbeitsplatz erfolgreich abgeschlossen hat.

2 Es kann zur Sicherstellung der Ausbildungsmassnahmen befristet Ausnahmen von

den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c bewilligen. Es bewilligt eine Ausnahme auf Gesuch des Inhabers oder der Inhaberin des Ausweises und auf

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Empfehlung des Erbringers der Flugsicherungsdienste und der Ausbildungsanbiete- rin.

Art. 32 Kompetenzprüfer und -prüferinnen

1 Das BAZL ernennt Kompetenzprüfer und -prüferinnen für die betriebliche Ausbil-

dung und das Kompetenzprogramm.

2 Die Kompetenzprüfer und -prüferinnen bewerten andere Inhaber und Inhaberinnen

von Ausweisen im Rahmen von Prüfungen oder regelmässigen Beurteilungen neut- ral und objektiv.

3 DasBAZL ernennt einen Kompetenzprüfer oder eine Kompetenzprüferin auf

Gesuch und auf Empfehlung der Ausbildungsanbieterin hin, wenn die Person: a. im Besitz eines gültigen Ausweises mit einem Ausbildnervermerk ist; b. einen Kompetenzprüferlehrgang erfolgreich absolviert hat; und c. während eines unmittelbar vorausgehenden Zeitraumes von mindestens ei- nem Jahr Inhaber oder Inhaberin eines Ausbildnervermerks für mindestens die zu prüfenden oder zu beurteilenden Erlaubnisse, Befugnisse und Ver- merke war, ohne dabei grobfahrlässig oder vorsätzlich Vorschriften verletzt zu haben. 4 Es kann zur Sicherstellung der Prüfungen und Beurteilungen befristete Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 3 bewilligen. Es bewilligt eine Ausnahme auf Gesuch der Ausbildungsanbieterin und auf Empfehlung des Erbringers von Flug- sicherungsdiensten.

Art. 33 Gültigkeitsdauer Die Ausbildner- und die Kompetenzprüfervermerke gelten für 36 Monate. Sie kön- nen jeweils für 36 Monate erneuert werden.

Art. 34 Aufrechterhaltung der Kompetenz und Erneuerung des Vermerks

1 Um seine Kompetenz aufrecht zu erhalten, muss der Inhaber oder die Inhaberin

eines Ausweises mit Ausbildner- oder Kompetenzprüfervermerk ein entsprechendes Kompetenzprogramm (Art. 45 ff.) erfüllen. Er oder sie hat im Erneuerungsgesuch dafür den Nachweis seit dem letzten Gesuch zu erbringen.

2 Zur Aufrechterhaltung des Vermerks muss die Gültigkeit der jeweiligen Erlaub-

nisse, Befugnisse, und Sprachvermerke, im Falle des Ausbildnervermerks zudem der jeweiligen Berechtigungen, aufrechterhalten werden. 3 Die Stunden, die für die Ausbildung und die Aufsicht am Arbeitsplatz oder für die Beurteilung oder Prüfung aufgewendet werden, können für die jeweilige Berechti- gung angerechnet werden.

4 Die Gültigkeit eines Ausbildner- oder eines Kompetenzprüfervermerks erlischt,

wenn die Tätigkeit während mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht ausgeübt wurde.

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5 Die Erneuerung des Kompetenzprüfervermerks sowie des Ausbildnervermerks ist

beim BAZL zu beantragen. 6 Ist die Gültigkeit eines Ausbildnervermerks erloschen, so muss ein entsprechender Ausbildungsplan mit Erfolg absolviert werden. 7 Ist die Ausbildnertätigkeit während vier aufeinander folgenden Jahren nicht ausge- übt worden, so muss der Erbringer der Flugsicherungsdienste vor der Aufnahme der betrieblichen Ausbildung beurteilen und dem BAZL nachweisen, dass der Inhaber oder die Inhaberin des Ausweises die für diese Tätigkeiten geltenden Voraussetzun- gen erfüllt.

6. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Ausweise

Art. 35

1 Die Anerkennung von ausländischen Ausweisen, Einträgen und medizinischen

Tauglichkeitszeugnissen für Fluglotsen und Fluglotsinnen richten sich nach Arti- kel 15 der Richtlinie 2006/23/EG. Vorbehalten bleiben die sprachlichen Anforde- rungen nach Artikel 19.

2 Alle Ausweise und Ausweiseinträge, die nicht gemäss der Richtlinie 2006/23/EG

ausgestellt wurden, sowie alle militärischen Ausweise und Einträge können aner- kannt werden, wenn die ihnen zugrunde liegenden Ausbildungen den Ausbildungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind. Das BAZL entscheidet auf Antrag im Einzelfall.

7. Abschnitt: Einschränkungen und Informationspflichten

Art. 36 Beschränkungen der Rechte und Meldepflichten

1 Lizenzinhaber und Lizenzinhaberinnen dürfen die im Ausweis ausgewiesene

Tätigkeit nicht ausüben, wenn: a. ihre Leistungsfähigkeit aus medizinischen oder anderen Gründen einge- schränkt ist; b. sie die geforderten medizinischen Auflagen nicht einhalten; c. ihre Leistungsfähigkeit durch den Einfluss von Alkohol, psychoaktiven Sub- stanzen oder Medikamenten beeinträchtigt ist; d. sie nicht über die erforderliche Kompetenz verfügen oder ihre Kompetenz angezweifelt werden muss; e. sie die fortwährende Praxis gemäss dem entsprechenden Kompetenz- programm nicht erbracht haben; f. sie von einem Kompetenzprüfer oder einer Kompetenzprüferin ganz oder bezüglich einzelner Teile ihrer Tätigkeit als nicht kompetent befunden wur- den;

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g. eine sichere Erbringung des Dienstes aus andern Gründen verunmöglicht oder gefährdet ist. 2 In einem Fall nach Absatz 1 informiert der Inhaber oder die Inhaberin den Erbrin- ger von Flugsicherungsdiensten ohne Verzug.

3 Der Erbringer von Flugsicherungsdiensten suspendiert Inhaber und Inhaberinnen

von Ausweisen umgehend von ihrer Tätigkeit, wenn diese aus Gründen nach Absatz 1 die Sicherheit gefährden würden oder aus anderen Gründen ihrer Tätigkeit vorübergehend nicht nachgehen können.

4 Er kann zur Wiedererlangung der Kompetenz oder zu deren Abklärung die Wie-

deraufnahme der Tätigkeit unter Aufsicht eines Ausbildners oder einer Ausbildnerin zulassen.

Art. 37 Informationspflicht Der Erbringer von Flugsicherungsdiensten informiert das BAZL: a. über Fälle nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c und g; b. über die getroffenen Massnahmen in den Fällen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben d–g; c. wenn ein Inhaber oder eine Inhaberin eines Ausweises nicht mehr im Besitze eines gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnisses ist; d. bei einer bleibenden oder länger andauernden Beeinträchtigung der Gesund- heit eines Inhabers oder einer Inhaberin eines Ausweises, insbesondere bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 Kalendertagen.

Art. 38 Entzug und Einschränkung des Ausweises Das BAZL kann einen Ausweis befristet oder unbefristet entziehen, suspendieren oder seinen Geltungsbereich einschränken, wenn: a. die medizinische Tauglichkeit nicht mehr erfüllt ist; b. ein Fall nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c oder d vorliegt; c. der Inhaber oder die Inhaberin des Ausweises den Anforderungen nach die- ser Verordnung nicht mehr genügt; d. der Inhaber oder die Inhaberin des Ausweises sich für die weitere Ausübung der Tätigkeit als nicht mehr geeignet erweist; e. bekannt wird, dass der Inhaber oder die Inhaberin des Ausweises in der ver- trauensärztlichen Untersuchung falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verheimlicht hat; f. der Inhaber oder die Inhaberin des Ausweises sich eines Fehlverhaltens schuldig gemacht hat, insbesondere wenn grobe Fahrlässigkeit nachgewie- sen werden kann; g. der Inhaber oder die Inhaberin den Ausweis missbraucht hat;

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h. Zweifel an der persönlichen, pädagogischen, methodisch-didaktischen oder sozialen Eignung des Ausbildners, der Ausbildnerin, des Kompetenzprüfers oder der Kompetenzprüferin bestehen; i. der Inhaber oder die Inhaberin des Ausweises im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung seiner oder ihrer Kompetenz falsche Angaben gemacht hat.

4. Kapitel: Ausbildungsanbieterinnen

Art. 39 Grundsatz Die Ausbildung, einschliesslich der Prüfungen und Beurteilungen, von Fluglotsen und Fluglotsinnen, von Flugsicherungsangestellten, von Ausbildnern und Ausbild- nerinnen dieser Personen sowie von Kompetenzprüfern und Kompetenzprüferinnen muss durch Organisationen erfolgen, die vom BAZL zertifiziert oder anerkannt wurden.

Art. 40 Ausbildungsanbieterinnen für Fluglotsen und Fluglotsinnen Die Ausbildungsanbieterinnen für Fluglotsen und Fluglotsinnen müssen ihre Aus- bildungsgänge, betrieblichen Ausbildungspläne und Kompetenzprogramme dem BAZL zur Genehmigung einreichen.

Art. 41 Ausbildungsanbieterinnen für Flugsicherungsangestellte

1 Die Zertifizierung oder Anerkennung einer Ausbildungsanbieterin für Flugsiche-

rungsangestellte und der damit verbundenen Beurteilungsverfahren setzt voraus, dass die Anbieterin über angemessene Personal- und Sachmittel sowie über die betriebliche und technische Kompetenz verfügt und in einem Umfeld arbeitet, das für die Ausbildung zur Erlangung und Aufrechterhaltung der geforderten Kompe- tenzen für Flugsicherungsangestellte geeignet ist. Die Anbieterin muss insbesondere: a. über eine effiziente Verwaltungsstruktur und genügend Personal mit ange- messener Qualifikation und Erfahrung verfügen, um Flugsicherungsange- stellte gemäss den Vorschriften dieser Verordnung auszubilden; b. über die erforderlichen und für die Art der angebotenen Ausbildung geeigne- ten Einrichtungen und Geräte verfügen; c. angeben, nach welcher Methode sie Inhalt, Organisation und Dauer der Ausbildungsgänge, die Pläne für die betriebliche Ausbildung und die Kom- petenzprogramme im Einzelnen festlegt; dazu gehört auch die Art und Wei- se, wie Prüfungen oder Beurteilungen organisiert werden; für Prüfungen im Rahmen der grundlegenden Ausbildung, einschliesslich Simulationsübun- gen, müssen die Qualifikationen der Prüfer und Prüferinnen sowie der Kom- petenzprüfer und Kompetenzprüferinnen aufgeführt werden; d. einen Nachweis gemäss Anhang IV Ziffer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/23/EG erbringen;

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Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste AS 2008

e. nachweisen, dass ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die Ausbildungen entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung durch- zuführen, und dass ein ausreichender Versicherungsschutz besteht.

2 Die Ausbildungsanbieterin muss die Ausbildungsgänge, die betrieblichen Ausbil-

dungspläne und die Kompetenzprogramme dem BAZL zur Genehmigung einrei- chen.

Art. 42 Organisatorische Trennung vom Erbringer von Flugsicherungsdiensten

1 Ausbildungsanbieterinnen müssen vom Erbringer von Flugsicherungsdiensten

organisatorisch ausreichend getrennt sein.

2 Sie müssen insbesondere bezüglich der Festlegung der Ausbildungsanforderungen

und der Kompetenzprogramme unabhängig sein.

Art. 43 Gültigkeitsdauer und Auflagen 1 Das Zertifikat einer Ausbildungsanbieterin oder deren Anerkennung gilt für höchs- tens drei Jahre.

2 Das Zertifikat oder die Anerkennung kann auf Gesuch hin erneuert werden.

3 Das BAZL kann die Erteilung eines Zertifikats oder die Anerkennung mit Auf-

lagen versehen.

Art. 44 Entzug oder Einschränkung Das BAZL kann einer Ausbildungsanbieterin das Zertifikat oder die Anerkennung befristet oder unbefristet entziehen, einschränken sowie weitere geeignete Mass- nahmen ergreifen, wenn die in den Artikeln 39–42 festgelegten Anforderungen und Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

5. Kapitel: Kompetenzprogramme

Art. 45 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Ausbildungsanbieterin erstellt Programme zur Aufrechterhaltung der Kompe-

tenz der Inhaber und Inhaberinnen von Ausweisen.

2 Die Programme müssen vom BAZL mindestens alle drei Jahre genehmigt werden.

3 Der Erbringer von Flugsicherungsdiensten hat den Nachweis zu erbringen, dass die von ihm beschäftigten Personen die zur Aufrechterhaltung ihrer Ausweise und Einträge erforderlichen Kompetenzprogramme absolviert haben.

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Art. 46 Inhalt der Kompetenzprogramme Die jeweiligen Kompetenzprogramme umfassen mindestens: a. theoretisches und praktisches Kompetenzerhaltungstraining; b. Beurteilungsverfahren zum Nachweis der Kompetenz bezüglich der ver- schiedenen Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke; c. fortwährende Praxis.

Art. 47 Kompetenzerhaltungstraining Das theoretische und das praktische Kompetenzerhaltungstraining umfassen mindes- tens: a. die Schulungen zur Aufrechterhaltung der Fertigkeiten; b. Auffrischungslehrgänge; c. Notfallschulungen; d. Sprachunterricht; e. die Ausbildung über Änderungen von Verfahren und Ausrüstungen; f. Sicherheitsmanagementausbildungen.

Art. 48 Beurteilungsverfahren zum Nachweis der Kompetenz Die Kompetenz der Inhaber und Inhaberinnen von Ausweisen ist mindestens alle drei Jahre vollumfänglich zu beurteilen. Dabei ist abzuklären, ob diese die Voraus- setzungen für ihre Ausweiseinträge weiterhin erfüllen.

Art. 49 Fortwährende Praxis Das Kompetenzprogramm definiert eine Mindestanzahl von Stunden, während derer die im Ausweis eingetragenen Rechte ohne Unterbruch ausgeübt werden müssen.

6. Kapitel: Prüfungsverfahren, Erlass von Richtlinien und Rechtsmittel

Art. 50 Prüfungsverfahren 1 Praktische Prüfungen und Beurteilungen hinsichtlich der betrieblichen Ausbildung sowie der Einhaltung der Kompetenzprogramme (Art. 45 ff.) erfolgen im Beisein eines Inhabers oder einer Inhaberin eines Ausbildnervermerks für die zu prüfenden Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke.

2 Ist der Kompetenzprüfer oder die Kompetenzprüferin im Besitz eines gültigen

Eintrages der zu prüfenden Berechtigung, so kann die Prüfung ohne Beisein eines Ausbildners oder einer Ausbildnerin erfolgen.

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Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste AS 2008

3 Ist eine neutrale und objektive Bewertung durch den Kompetenzprüfer oder die

Kompetenzprüferin zu bezweifeln, so ordnet das BAZL besondere Bedingungen für die Prüfung oder Beurteilung an. Im Übrigen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19686 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).

4 Die Prüfenden führen über sämtliche Prüfungen ein Protokoll.

5 Sie berücksichtigen in der Beurteilung die Beobachtungen des Ausbildners oder

der Ausbildnerin, der oder die an der Prüfung anwesend ist. 6 Sie eröffnen und begründen der geprüften Person die Ergebnisse der Prüfung oder Beurteilung schriftlich.

Art. 51 Rechtsmittel

1 Bei Prüfungsergebnissen, die zur Nichterteilung von Ausweisen oder Ausweisein-

trägen führen, kann innert 30 Tagen beim BAZL eine anfechtbare Verfügung er- wirkt werden.

2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG7.

7. Kapitel: Datenbearbeitung

Art. 52 Das BAZL führt eine Datenbank über die Erteilung und den Entzug von Ausweisen und Ausweiseinträgen sowie über die medizinischen Tauglichkeitszeugnisse.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug und Anpassung der Anhänge

Art. 53 Vollzug Das BAZL vollzieht diese Verordnung.

Art. 54 Anpassung der Anhänge Das BAZL kann die Anhänge dieser Verordnung den technischen oder betrieblichen Veränderungen anpassen.

6 SR 172.021 7 SR 172.021

4358

Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste AS 2008

2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 55 Die Verordnung vom 30. November 19958 über die Ausweise für das Personal der Flugsicherung wird aufgehoben.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 56 Personen in Ausbildung

1 Für Fluglotsen, Fluglotsinnen und Flugsicherungsangestellte, die zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Verordnung in Ausbildung sind, gilt Folgendes: a. Für sie gelten die Anforderungen an den Bildungsstand (Art. 29) als erfüllt. b. Sie benötigen für den Dienst am Arbeitsplatz einen Auszubildendenausweis. c. Über die Anrechnung bereits begonnener Ausbildungsteile entscheidet das BAZL.

Art. 57 Bisherige Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen 1 Nach bisherigem Recht ausgestellte Ausweise für Flugverkehrsleiter und Flugver- kehrsleiterinnen verfallen spätestens per 30. November 2008. Das BAZL stellt den Inhabern und Inhaberinnen der Ausweise auf Gesuch hin auf Inkrafttreten dieser Verordnung neue Ausweise entsprechend den bisher rechtmässig ausgeübten Tätig- keiten aus. Es kann die Ausweiserteilung mit Auflagen verbinden. 2 Nach bisherigem Recht ausgestellte Ausweise für Flugverkehrsleiter und Flugver- kehrsleiterinnen mit einer Berechtigung als Dienstleiter oder Dienstleiterinnen verfallen spätestens per 30. November 2008. Das BAZL stellt den Inhabern und Inhaberinnen der Ausweise auf Gesuch hin auf Inkrafttreten dieser Verordnung neue Ausweise für Supervisoren oder Supervisorinnen gemäss dieser Verordnung aus.

Art. 58 Bisherige Flugverkehrsleiterassistenten und -assistentinnen

1 Nach bisherigem Recht ausgestellte Ausweise für Flugverkehrsleiterassistenten

und -assistentinnen verfallen spätestens per 30. November 2008. Das BAZL stellt den Inhabern und Inhaberinnen der Ausweise auf Gesuch hin auf Inkrafttreten dieser Verordnung neue Ausweise entsprechend den bisher ausgeübten Tätigkeiten aus.

2 Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ohne Aus-

weis einer Tätigkeit als Flugverkehrsleiterassistenten oder -assistentinnen nachge- hen, gilt die Ausweispflicht sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

8 AS 1995 5483, 2007 4477

4359

Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste AS 2008

Art. 59 Bisherige Vorfeldverkehrsleiter und -leiterinnen 1 Nach bisherigem Recht ausgestellte Ausweis für Vorfeldverkehrsleiter und -leite- rinnen mit einer eingetragenen Berechtigung als Vorfeld- und Bodenradarverkehrs- leiter oder -leiterinnen auf den Flughäfen Genf und Zürich verfallen spätestens per 30. November 2008. Inhabern und Inhaberinnen solcher Ausweise werden auf Gesuch für den im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit erbrachten Flugverkehrskon- trolldienst Ausweise als Rollverkehrsmanager oder -managerinnen GMMA9 mit einer Erlaubnis GMMA10 ausgestellt.

2 Nach bisherigem Recht in einem Ausweise für Vorfeldverkehrsleiter und -leite-

rinnen eingetragene Berechtigungen als Dienstleiter oder Dienstleiterinnen auf den Flughäfen Genf und Zürich verfallen spätestens per 30. November 2008. Inhabern und Inhaberinnen solcher Berechtigungen wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung auf Gesuch ein Ausweis als Rollverkehrsmanager oder -managerin mit einer Erlaub- nis SPVR11 für die jeweilige Dienststelle ausgestellt. 3 Nach bisherigem Recht ausgestellte Ausweise für Vorfeldverkehrleiter oder -leite- rinnen mit einer Sonderbewilligung für die Überwachung am Arbeitsplatz (S2 verfallen mit Inkrafttreten dieser Verordnung. Inhabern und Inhaberinnen solcher Sonderbewilligungen wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung auf Gesuch ein Ausweis als Rollverkehrsmanager oder -managerin mit einem Vermerk OJTI12 für die jeweilige Dienststelle ausgestellt.

4 Die Einzelheiten der Übergangsregelung werden im Anhang 3 geregelt.

5 Ausweise sowie Ausweiseinträge, die auf Inkrafttreten dieser Verordnung gemäss

den Absätzen 1–4 ausgestellt werden, gelten ausschliesslich in der Schweiz. Die Gültigkeit dieser Ausweise sowie deren Einträge können bis längstens zum 30. September 2010 erstreckt werden (Übergangszeit).

6 Für Schulen, Ausbildungsgänge, Prüfungs- und Beurteilungsverfahren, Ausbil-

dungspläne betreffend die Ausbildung (inkl. Kompetenzerhaltung) von Rollver- kehrsmanagern oder -managerinnen gemäss der Übergangszeit ist spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine neue Genehmigung des BAZL erforderlich. 7 Spätestens ab dem 1. Oktober 2010 ist für die Erbringung eines Flugverkehrskon- trolldienstes in Zürich und Genf auf dem Vorfeld in jedem Fall ein Fluglotsenaus- weis gemäss Artikel 13 Buchstabe a sowie der Nachweis der damit zusammenhän- genden Ausbildung erforderlich. Die gemäss der Übergangsregelung ausgestellten Rollverkehrsmanagerausweise verfallen auf diesen Zeitpunkt hin.

8 Für eine Erteilung eines Ausweises gemäss Artikel 13 können Teile der bereits

absolvierten Ausbildung angerechnet werden.

9 GMMA = Ground Movement Manager

10 GMMA = Ground Movement Management

11 SPVR = Supervisor

12 OJTI = On the Job Training Instructor

4360

Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste AS 2008

Art. 60 Medizinisches Tauglichkeitszeugnis für bisherige Flugverkehrsleiter und -leiterinnen Nach bisherigem Recht ausgestellte medizinische Tauglichkeitszeugnisse für Flug- verkehrsleiter und -leiterinnen behalten ihre Gültigkeit bis zum ordentlichen Ablauf.

Art. 61 Medizinisches Tauglichkeitszeugnis für bisherige Flugverkehrsleiterassistenten und -assistentinnen Nach bisherigem Recht ausgestellte medizinische Tauglichkeitszeugnisse für bishe- rige Flugverkehrsleiterassistenten und -assistentinnen behalten ihre Gültigkeit bis zum ordentlichen Ablauf, längstens jedoch während eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Art. 62 Sprachliche Anforderungen

1 Fluglotsen, Fluglotsinnen und das Personal der Fluginformationsdienste müssen

die sprachlichen Anforderungen dieser Verordnung bis 17. Mai 2009 erfüllen.

2 Die in Absatz 1 genannte Frist gilt auch für das Personal in Ausbildung.

Art. 63 Ausbildner und Ausbildnerinnen Personen, die eine nach bisherigem Recht ausgestellte Sonderbewilligung für die Überwachung am Arbeitsplatz besitzen, können auf Gesuch hin auf Inkrafttreten dieser Verordnung einen Ausbildnervermerk erlangen, sofern sie die Voraussetzun- gen nach Artikel 31 erfüllen. Der Eintrag kann befristet und mit Auflagen versehen werden.

Art. 64 Kompetenzprüfer und Kompetenzprüferinnen Personen, denen die Durchführung von Prüfungen gemäss bisherigem Recht über- tragen war, können im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit zu Kompetenzprüfern und Kompetenzprüferinnen ernannt werden und einen Kompetenzprüfervermerk erlan- gen, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 32 erfüllen.

Art. 65 Flugplatz-Fluginformationsdienst Flugsicherungsangestellte und Ausbildungsorganisationen, welche Flugplatz-Flugin- formationsdienst (AFIS) erbringen, müssen die Anforderungen dieser Verordnung erst am 1. Juni 2009 erfüllen.

4361

Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste AS 2008

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 66 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

15. September 2008 Eidgenössisches Departement für Umwelt Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

4362

Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste AS 2008

Anhang 1 (Art. 14 Abs. 2)

In der Schweiz geltende Erlaubnisse, Befugnisse und Vermerke

1. Erlaubnisse (Rating)

Für Fluglotsen und Fluglotsinnen:

Name Abkürzung

– Flugplatzkontrolle Sichtflugbetrieb (Aerodrome Control Visual) ADV – Flugplatzkontrolle mit Instrumentenflugbetrieb (Aerodrome Control Instrument) ADI – Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (Approach Control Procedural) APP – Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (Approach Control Surveillance) APS – Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (Area Control Procedural) ACP – Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (Area Control Surveillance) ACS

Für Flugsicherungsangestellte:

Name Abkürzung

– Supervisor/Supervisorin SPVR – Personal Fluginformationsdienst – Fluginformationsdienst Center (Flight Information Center) FISC – Flugplatz-Fluginformationsdienst (Aerodrome Flight Information Service) AFIS – Personal Verkehrsflussteuerung – Verkehrsflusssteuerung (Flow Management) ATFM – Flugdatenverarbeitungspersonal – Flugdatenverarbeitung (Flight Data Processing Operator) FDPO

4363

Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste AS 2008

2. Befugnisse (Rating Endorsements)

Für Fluglotsen und Fluglotsinnen:

Name Abkürzung

– Platzverkehrskontrolle (Tower Control) TWR – Rollverkehrskontrolle (Ground Movement Control) GMC – Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung (Ground Movement Surveillance) GMS – Luftverkehrskontrolle (Air Control) AIR – Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung (Aerodrome Radar Control) – Nutzung von Primär- und/oder Sekundärradar zur Durchführung von Anflugkontrolldienst (Approach Radar Control) – Nutzung von Überwachungsradar zur Durchführung von Bezirkskontrolldienst (Area Radar Control) RAD – Präzisionsanflug mit Radar (Precision Approach Radar) PRA – Anflug mit Überwachungsradar (Surveillance Radar Approach) SRA – Automatische bordabhängige Überwachung (Automatic Dependent Surveillance) ADS – Nahbereichskontrolle (Terminal Control) TCL – Taktische Luftkampfkontrolle, Standard International (Tactical Fighter Control International Standard) TFCi – Taktische Luftkampfkontrolle, Standard Schweiz (Tactical Fighter Control Swiss Standard) TFCs – Militärische Kontrolle (Military Control) MAC

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Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste AS 2008

Für Flugsicherungsangestellte:

Name Abkürzung

– Personal Fluginformationsdienst – Radarbeobachtung (Radar Monitoring) RAM

3. Zuordnung von Befugnissen zu Erlaubnissen

Für Fluglotsen und Fluglotsinnen:

Erlaubnisse: Befugnisse:

ADV nicht zugeordnet (NIL) ADI TWR, GMC, GMS, AIR, RAD APP nicht zugeordnet (NIL) APS RAD, PRA, SRA ADS, TCL, TFCs, TFCi, MAC ACP nicht zugeordnet (NIL) ACS RAD, ADS, (OCN)

Für Flugsicherungsangestellte:

– Supervisor/Supervisorin SPVR nicht zugeordnet (NIL) – Personal Fluginformationsdienst FISC RAM AFIS RAM – Personal Verkehrsflusssteuerung ATFM nicht zugeordnet (NIL) – Flugdatenverarbeitungspersonal FDPO nicht zugeordnet (NIL)

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Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste AS 2008

4. Vermerke (License- and Language Endorsements)

Name: Abkürzung:

– Ausbildner/Ausbildnerin (On the job training Instructor) OJTI – Kompetenzprüfer/Kompetenzprüferin (Examiner/Assessor) EXM Englisch E Level 1-6 Französisch F Level 1-6 Deutsch GLevel 1-6 Italienisch I Level 1-6

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Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste AS 2008

Anhang 2 (Art. 18 Abs. 2)

Medizinische Tauglichkeit

1 Anforderungen

11 Anwendbares Recht

Soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung enthält, gilt die Verordnung vom 18. Dezember 197513 über den fliegerärztlichen Dienst (VFD).

12 Fluglotsen und Fluglotsinnen

Inhaber und Inhaberinnen eines Ausweises oder eines Auszubildendenausweises für Fluglotsen und Fluglotsinnen müssen die Normen und Empfehlungen gemäss Euro- control-Dokument «Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers»14 erfüllen.

13 Flugsicherungsangestellte

1 Das BAZL kann Richtlinien über die medizinischen Anforderungen für Flugsiche-

rungsangestellte und Flugsicherungsangestellte in Ausbildung erlassen. Die Normen und Empfehlungen gemäss dem Eurocontrol-Dokument «Requirements for Euro- pean Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers» sind anwendbar, soweit nicht das BAZL Abweichungen spezifiziert. Dabei berücksichtigt es insbe- sondere die notwendige medizinische Leistungsfähigkeit für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit sowie den Grad der Sicherheitsrelevanz der jeweiligen Tätig- keit.

2 Die Ausstellung des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäss Absatz 1 kann

unter Auflagen erfolgen.

3 Es handelt sich um ein Zeugnis mit rein nationalem Geltungsbereich.

13 SR 748.222.5

14 Dieses Dokument kann beim BAZL in englischer Sprache eingesehen werden.

Es kann auch im Buchhandel oder bei der Eurocontrol (www.eurocontrol.int) bestellt oder abonniert werden.

4367

Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste AS 2008

14 Informationspflicht

1 Der Inhaber oder die Inhaberin eines Ausweises informiert vor Wiederaufnahme

der Tätigkeit den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin (AME): a. über eine Hospitalisierung oder einen Spitalaufenthalt von mehr als zwölf Stunden; b. über einen chirurgischen oder anderen invasiven Eingriff; c. über eine regelmässige Einnahme von Medikamenten; d. wenn das Tragen von Sehhilfen notwendig wird; e. über eine länger dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes; f. über eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 Kalendertagen; g. im Falle einer Schwangerschaft. 2 Steht die medizinische Tauglichkeit in Zweifel, so leitet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin (AME) die Informationen der Sektion für Luftfahrtmedizin (AMS) für den Entscheid gemäss Ziffer 23 weiter.

2 Verfahren

21 Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit für die Ausstellung und Erneuerung eines medizinischen Taug- lichkeitszeugnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Eurocontrol-Doku- mentes «Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers» sowie der VFD15.

22 Gültigkeit

1 Die Gültigkeit des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses beträgt:

a. für Fluglotsen und Fluglotsinnen bis zum Alter von 40 Jahren: 24 Monate; b. für Fluglotsen und Flutlotsinnen über einem Alter von 40 Jahren: zwölf Monate, c. für Flugsicherungsangestellte bis zum Alter von 50 Jahren: 24 Monate; d. für Flugsicherungsangestellte über einem Alter von 50 Jahren: zwölf Monate. 2 Für den Beginn der Laufzeit eines medizinischen Tauglichkeitszeugnisses ist das Datum der Untersuchung massgebend. Bei der Ausstellung eines Auszubildenden- ausweises oder bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nach längerem Unterbruch darf die ärztliche Untersuchung nicht länger als 45 Tage zurückliegen.

15 SR 748.222.5

4368

Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste AS 2008

3 Beträgt die Zeitspanne zwischen Erneuerungsuntersuchung und Verfalldatum nicht

mehr als 45 Tage, so wird die neue Gültigkeitsdauer ab dem eigentlichen Verfalltag an gerechnet werden.

23 Einschränkung und Nachprüfung der medizinischen

Tauglichkeit

1 Hat der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin Grund zur Annahme, dass sich

der Gesundheitszustand der untersuchten Person verschlechtern wird, so kann er oder sie das medizinische Tauglichkeitszeugnis für eine kürzere als die ordentliche Gültigkeitsdauer erteilen.

2 Die AMS kann in den Fällen gemäss Ziffer 14 die Gültigkeit des medizinischen

Tauglichkeitszeugnisses widerrufen oder suspendieren und eine ergänzende Unter- suchung anordnen.

3 Die AMS kann bei begründeten Zweifeln jederzeit eine Nachprüfung der medizini-

schen Tauglichkeit anordnen.

4 Siekann das Tauglichkeitszeugnis suspendieren oder widerrufen, wenn der

Gesundheitszustand des Inhabers oder der Inhaberin es erfordert.

24 Einschränkung des Ausweises

Das BAZL kann aufgrund verminderter medizinischer Tauglichkeit Einschränkun- gen des Ausweises anordnen.

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Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste AS 2008

Anhang 3 (Art. 59 Abs. 4)

Übergangsbestimmungen für bisherige Vorfeldverkehrsleiter und Vorfeldverkehrsleiterinnen

1 Ausweispflicht

1 Wer sich im Rahmen von Flugverkehrskontrolldiensten als Rollverkehrsmanager

oder -managerin (GMMA) betätigt, bedarf eines Ausweises des BAZL.

2 Wer Personal gemäss Absatz 1 am Arbeitsplatz ausbilden oder am Arbeitsplatz

überwachen will, bedarf einer Sonderbewilligung des BAZL.

2 Ausweiseintragungen

In den Ausweis eines Rollverkehrsmanagers oder einer Rollverkehrsmanagerin (GMMA) werden eingetragen: a. Erlaubnisse:

1. für ehemalige Vorfeld- und Bodenverkehrsleiter: Ground Movement

Management, GMMA,

2. für ehemalige Dienstleiter: Supervisor, SPVR;

b. die jeweiligen Berechtigungen (vormals Dienststelle); c. Vermerk für die Überwachung am Arbeitsplatz OJTI; d. die Gültigkeitsdauer des Eintrages gemäss Buchstaben a–c.

3 Voraussetzungen für den Erwerb eines Ausweises

und von Ausweiseinträgen

31 Allgemeine Bestimmungen

Bewerber und Bewerberinnen müssen für den Erwerb eines Rollverkehrsmanager- ausweises: a. mindestens 20 Jahre alt sein; b. ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis gemäss Ziffer 4 vorweisen; c. die entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben; d. während einer den Fähigkeiten entsprechenden Zeitdauer unter Aufsicht eines berechtigten Rollverkehrsmanagers oder einer berechtigten Roll- verkehrsmanagerin gearbeitet haben; e. die entsprechenden Prüfungen bestanden haben.

4370

Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste AS 2008

32 Ausbildung und Fähigkeitsprüfungen

1 Rollverkehrsmanager und -managerinnen dürfen nur in einer vom BAZL geneh-

migten Schule gemäss vom BAZL genehmigten Ausbildungsgängen, Prüfungs- und Beurteilungsverfahren sowie Ausbildungsplänen betreffend die Ausbildung (inkl. Kompetenzerhaltung) ausgebildet werden.

2 Das Ausbildungsprogramm muss mindestens den Anforderungen der ICAO ent-

sprechen und vom BAZL genehmigt worden sein.

3 Das BAZL überträgt die Durchführung von Prüfungen geeigneten Stellen.

4 Die jeweiligen Prüfer und Prüferinnen müssen vom BAZL ernannt werden. Zur

Ernennung müssen Bewerber oder Bewerberinnen über die zur Wahrung ihrer Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten verfügen.

5 Die Ernennung gilt befristet.

6 Über den Prüfungsentscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim BAZL eine anfechtbare Verfügung verlangt werden.

33 Voraussetzungen für den Eintrag eines Vermerks OJTI

Für den Eintrag eines Vermerks OJTI muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstelle- rin: a. Träger oder Trägerin der jeweiligen Erlaubnis und Berechtigung gemäss Zif- fer 2 Buchstaben a und b sein; b. mindestens zwei Jahre Berufserfahrung haben; c. den entsprechenden Kurs für Ausbildner und Ausbildnerinnen besucht ha- ben; d. eine schriftliche Empfehlung des Arbeitgebers vorweisen können.

4 Medizinisches Tauglichkeitszeugnis

1 Nach bisherigem Recht ausgestellte medizinische Tauglichkeitszeugnisse für

bisherige Vorfeldverkehrsleiter und -leiterinnen behalten ihre Gültigkeit bis zum ordentlichen Ablauf, längstens jedoch bis zum 1. Oktober 2009.

2 Ausweisinhaber und -inhaberinnen unterstehen, soweit in diesem Anhang nicht

anders geregelt, den in den Artikeln 36–38 sowie in Anhang 2 enthaltenen Regeln.

3 Für die Erstausstellung oder Erneuerung eines medizinischen Tauglichkeitszeug-

nisses unterstehen Inhaber und Inhaberinnen eines Ausweises mit einer eingetrage- nen Erlaubnis als Supervisor (SPVR) oder mit einer eingetragenen Erlaubnis Ground Movement Management (GMMA) den für Fluglotsen und Fluglotsinnen geltenden Anforderungen gemäss Anhang 2.

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Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste AS 2008

5 Gültigkeitsdauer, Erneuerung sowie Entzug

und Einschränkungen von Ausweisen und Einträgen

51 Gültigkeitsdauer

1 Ausweise und Ausweiseinträge besitzen eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.

2 Die Sonderbewilligungen für die Ausbildung am Arbeitsplatz und die Über-

wachung am Arbeitsplatz erlöschen mit dem Ablauf der Gültigkeit der betreffenden Erlaubnisse und Befugnisse. 3 Die Gültigkeitsdauer für eine Berechtigung wird vom Zeitpunkt der vertrauensärzt- lichen Untersuchung an gerechnet.

4 Hat der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin Grund zur Annahme, dass sich

der Gesundheitszustand der untersuchten Person verschlechtern wird, so kann er oder sie dem BAZL beantragen, die lizenzpflichtige Tätigkeit zu beschränken.

52 Erneuerung von Einträgen

1 Auf Gesuch des Inhabers oder der Inhaberin erneuert das BAZL einen Eintrag um

jeweils ein weiteres Jahr, längstens jedoch bis zum 30. September 2010, wenn er oder sie: a. eine Bestätigung eines Vertrauensarztes oder einer Vertrauensärztin über die körperliche Tauglichkeit vorlegt; b. die Tätigkeit, zu der er oder sie berechtigt ist, an den vorgeschriebenen Anzahl Tagen nach Absatz 2 ausgeübt hat; und c. sich über das Fortbestehen der praktischen Fähigkeiten und die theoretischen Kenntnisse im Rahmen des periodischen Wiederholungskurses ausweist.

2 Die Mindestzahl Tage, an denen die Tätigkeit ausgeübt worden ist, zu der der

Inhaber oder die Inhaberin des Ausweises berechtigt ist, beträgt von der Ausstellung oder Erneuerung an gerechnet mindestens 90 Tage. 3 Die Berechtigung wird ungültig, wenn die Tätigkeit, zu der der Inhaber oder die Inhaberin des Ausweises berechtigt ist, während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen nicht ausgeübt wurde.

4 Erfülltder Inhaber oder die Inhaberin des Ausweises die Bedingungen nach

Absatz 1 Buchstabe b oder c nicht, so muss er oder sie in einem Wiederholungskurs den entsprechenden Nachweis erbringen oder von der vorgesetzten Stelle die Bestä- tigung vorweisen, dass die verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind. 5 Als praktische Betätigung gelten die in der Berechtigung umschriebenen Tätigkei- ten, die praktische Ausbildung, die Überwachung am Arbeitsplatz oder eine entspre- chende unmittelbare Führungstätigkeit.

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Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste AS 2008

53 Entzug und Einschränkung von Ausweisen oder

Einträgen Das BAZL kann den Entzug eines Ausweises oder die Einschränkung der Einträge eines Ausweises befristet oder unbefristet verfügen, wenn: a. der Inhaber oder die Inhaberin des Ausweises den Voraussetzungen nach Ziffer 31, 33 oder 4 dieses Anhangs nicht mehr genügt; b. er oder sie sich für die weitere Ausübung der Tätigkeit als unfähig erweist; c. bekannt wird, dass er oder sie in der vertrauensärztlichen Untersuchung fal- sche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verheimlicht hat; d. er oder sie luftrechtliche Vorschriften verletzt hat (Art. 92 des Luftfahrt- gesetzes vom 21. Dez. 194816).

16 SR 748.0

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Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste AS 2008

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