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AS 2008 447

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin

vom 17. Dezember 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Oktober 20042, beschliesst:

Art. 1

1 Es werden genehmigt:

a. das Abkommen vom 26. Oktober 20043 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein- schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands; b. das Abkommen vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags; c. das Übereinkommen vom 17. Dezember 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asyl- antrags; d. das Abkommen vom 26. Oktober 20046 in Form eines Briefwechsels zwi- schen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenos- senschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.

2 Bund und Kantone regeln im Rahmen der Bundesverfassung und des Bundesgeset-

zes vom 22. Dezember 19997 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes die Beteiligung der Kantone an der Umsetzung und Weiterentwicklung

SR 362

2004-2081 447

Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz AS 2008

des Schengen- und Dublin-Besitzstands vor Inkrafttreten dieser Abkommen in einer Vereinbarung.

3 Das Grenzwachtkorps erfüllt Sicherheitsaufgaben in Zusammenarbeit mit der

Polizei der Kantone und des Bundes. Die kantonale Polizeihoheit bleibt dabei gewahrt. Das Grenzwachtkorps behält mindestens den Bestand vom 31. Dezember 2003. 4 Der Bundesrat wird ermächtigt, die in Absatz 1 genannten Abkommen zu ratifizie- ren.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, in Ergänzung zu den in Artikel 1 Absatz 1 genann- ten Abkommen folgende Abkommen abzuschliessen: a. das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwi- schen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit; b. das Protokoll zum Dublin-Assoziierungsabkommen über die Teilnahme des Königreichs Dänemark an diesem Abkommen.

Art. 3 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 26. März 19318 über Aufenthalt und Niederlassung

der Ausländer

Zweiter Abschnitt a: Transportunternehmen

1 Die Luftverkehrs-, Strassentransport- und Schifffahrtsunternehmen, die im interna- tionalen Linienverkehr Personen befördern, sind verpflichtet, alle ihnen zumutbaren Vorkehren zu treffen, damit nur Personen befördert werden, die über die für die Durchreise, Einreise oder Ausreise erforderlichen Reisedokumente verfügen. 2 Der Bundesrat regelt den Umfang der Sorgfaltspflicht der Luftverkehrs-, Strassen- transport- und Schifffahrtsunternehmen.

3 Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone arbeiten mit den Luftver-

kehrs-, Strassentransport- und Schifffahrtsunternehmen zusammen. Die Modalitäten der Zusammenarbeit sind in der Betriebsbewilligung oder in einer zwischen dem

8 [BS 1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362

Ziff. II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]

Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz AS 2008

zuständigen Bundesamt und dem Unternehmen abgeschlossenen Vereinbarung zu regeln.

1 Das Luftverkehrs-, Strassentransport-, Schifffahrts- oder Eisenbahnunternehmen

im internationalen Linienverkehr hat auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone die von ihm beförderten Personen, denen die Einreise verweigert wird, unverzüglich zu betreuen.

2 Die Betreuungspflicht umfasst:

a. die unverzügliche Beförderung der betroffenen Person von der Schweiz in den Herkunftsstaat, den Staat, der die Reisepapiere ausgestellt hat, oder einen anderen Staat, in dem ihre Aufnahme gewährleistet ist; b. die Übernahme der ungedeckten Kosten für die notwendige Begleitung sowie der üblichen Lebenshaltungs- und Betreuungskosten bis zur Ausreise oder bis zur Einreise in die Schweiz.

3 Kann ein Luftverkehrs-, Strassentransport- oder Schifffahrtsunternehmen nicht

nachweisen, dass es seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, so muss es zusätzlich übernehmen: a. die ungedeckten Lebenshaltungs- und Betreuungskosten, die von Behörden des Bundes oder der Kantone getragen wurden, bis zu einem Aufenthalt von sechs Monaten, einschliesslich der Kosten für die ausländerrechtliche Haft; b. die Kosten für die Begleitung; c. die Ausschaffungskosten. 4 Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der beförderten Person die Einreise in die Schweiz nach Artikel 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19989 bewilligt wurde. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Ausnahmesituatio- nen wie Krieg oder Naturkatastrophen.

5 Der Bundesrat kann auf der Grundlage der voraussichtlichen Aufwendungen eine

Pauschale festlegen.

6 Es können Sicherheiten verlangt werden.

Für Beschwerden, die sich auf Bestimmungen dieses Abschnittes berufen, gilt Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199210 über den Datenschutz (DSG).

9 SR 142.31 10 SR 235.1

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Dritter Abschnitt a: Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen11 gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.

1 Das zuständige Bundesamt ist die zentrale Behörde für Konsultationen im Zusam-

menhang mit Visumsgesuchen gemäss den Schengen-Assoziierungsabkommen12.

2 Indieser Eigenschaft kann es mit Hilfe automatisierter Verfahren namentlich

Daten der folgenden Kategorien bekannt geben und abrufen: a. die diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der das Visumsgesuch eingereicht wurde; b. die Identität der betroffenen Person (Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnort, Beruf und Arbeitgeber) sowie, wenn nötig, die Identität ihrer Angehörigen; c. Angaben über die Identitätspapiere; d. Angaben über die Aufenthaltsorte und Reisewege.

3 Die schweizerischen Auslandvertretungen können mit ihren Partnern aus den

Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, die für die konsularische Zusammenarbeit vor Ort notwendigen Daten austauschen, namentlich Informationen über die Verwendung gefälschter oder verfälschter

11 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1). 12 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1).

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Dokumente und über Schleppernetze sowie Daten der in Absatz 2 erwähnten Katego- rien.

4 Der Bundesrat kann die in Absatz 2 erwähnten Kategorien von Personendaten an

die neuesten Entwicklungen des Schengen-Besitzstands anpassen. Er konsultiert dazu den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten.

1 Die Grenzkontrollbehörden und die Transportunternehmen können die im Rahmen

der Sorgfaltspflicht nach Artikel 22abis und der Betreuungspflicht nach Artikel 22ater notwendigen Personendaten austauschen.

2 Zu diesem Zweck können sie namentlich die Personendaten nach Artikel 22i

Absatz 2 Buchstaben b–d bekannt geben und abrufen.

3 Die Artikel 22h und 22k–22o gelten sinngemäss.

1 An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, sofern diese

ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten. 2 Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn: a. die betroffene Person ohne jeden Zweifel eingewilligt hat; handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, so muss die Einwilligung ausdrücklich sein; b. die Bekanntgabe erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integri- tät der betroffenen Person zu schützen; oder c. die Bekanntgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist.

3 Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt

gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.

4 DerBundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die

Modalitäten der Garantieerbringung.

1 Werden Personendaten beschafft, so muss die betroffene Person darüber informiert werden. Die Informationspflicht entfällt, sofern die betroffene Person bereits infor- miert ist.

Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz AS 2008

2 Die betroffene Person ist mindestens zu informieren über:

a. den Inhaber der Datensammlung; b. den Zweck des Bearbeitens; c. die Kategorien der Empfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist; d. das Auskunftsrecht nach Artikel 22m; e. die Konsequenzen einer Weigerung, die verlangten Daten anzugeben. 3 Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so muss diese spätes- tens bei Beginn der Datenspeicherung oder bei der ersten Bekanntgabe an Dritte informiert werden, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich oder die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten sei vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen.

Das Auskunftsrecht richtet sich nach Artikel 8 DSG13. Der Inhaber der Datensamm- lung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.

1 Für die Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts gilt Arti- kel 9 Absätze 1, 2 und 4 DSG14.

2 Wurde die Information oder die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufge-

schoben, so ist sie bei Wegfall des Verweigerungs-, Einschränkungs- oder Auf- schiebungsgrundes unverzüglich nachzuholen, ausser wenn dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte kann einen nach Artikel 27 Absatz 5 DSG15 ergangenen Entscheid sowie den Entscheid der Beschwerdebehörde anfech- ten.

Dritter Abschnitt b: Eurodac

1 Die Grenzposten und die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden nehmen

von Ausländern, die über 14 Jahre alt sind, unverzüglich die Abdrücke aller Finger ab, wenn die betroffene Person aus einem Staat, der nicht durch eines der Dublin-

13 SR 235.1 14 SR 235.1 15 SR 235.1

Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz AS 2008

Assoziierungsabkommen16 gebunden ist, illegal in die Schweiz einreist und nicht zurückgewiesen wird.

2 Ausser den Fingerabdrücken werden folgende Daten erhoben:

a. der Ort und das Datum des Aufgreifens in der Schweiz; b. das Geschlecht der aufgegriffenen Person; c. das Datum der Abnahme der Fingerabdrücke; d. die schweizerische Kennnummer der Fingerabdrücke; e. das Datum der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit.

3 Die Grenzposten und die Ausländer- und Polizeibehörden der Kantone und

Gemeinden können von Ausländern, die über 14 Jahre alt sind und sich illegal in der Schweiz aufhalten, die Abdrücke aller Finger abnehmen, um zu überprüfen, ob sie schon in einem anderen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch gestellt haben.

4 Die nach den Absätzen 2 und 3 erhobenen Daten werden dem zuständigen Bun-

desamt zur Weiterleitung an die Zentraleinheit übermittelt.

5 Die nach Absatz 2 übermittelten Daten werden von der Zentraleinheit in der

Datenbank Eurodac gespeichert und zwei Jahre nach Abnahme der Fingerabdrücke automatisch vernichtet. Das zuständige Bundesamt ersucht die Zentraleinheit unver- züglich um vorzeitige Vernichtung dieser Daten, sobald es Kenntnis davon erhält, dass der Ausländer: a. in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat; b. das Hoheitsgebiet der Staaten verlassen hat, die durch eines der Dublin- Assoziierungsabkommen gebunden sind; c. die Staatsangehörigkeit eines Staates erhalten hat, der durch eines der Dublin- Assoziierungsabkommen gebunden ist.

6 Auf die Verfahren nach den Absätzen 1–5 sind die Artikel 102b–102g des Asyl-

gesetzes vom 26. Juni 199817 anwendbar.

16 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der

Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68); Prot. vom … zum Dublin-Assoziierungsab- kommen über die Teilnahme des Königreichs Dänemark an diesem Abkommen (SR …); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1). 17 SR 142.31; AS 2008 454

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1 Das zuständige Bundesamt bestraft ein Luftverkehrs-, Strassentransport- oder

Schifffahrtsunternehmen, das in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht Personen ohne die für die Durchreise, Einreise oder Ausreise erforderlichen Reisedokumente beför- dert, mit einer Busse bis zu 8000 Franken für jede beförderte Person.

2 Es verfügt keine Busse, wenn:

a. der beförderten Person die Einreise oder Weiterreise bewilligt wurde; b. dem Transportunternehmen das Aufdecken einer Fälschung oder Verfäl- schung der Reisedokumente nicht zumutbar war; c. das Transportunternehmen zur Beförderung einer Person genötigt wurde; d. der beförderten Person die Einreise in die Schweiz nach Artikel 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199818 bewilligt wurde.

3 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Ausnahme-

situationen wie Krieg oder Naturkatastrophen. 4 In leichten Fällen kann das zuständige Bundesamt von einer Busse absehen, insbe- sondere wenn keine ungedeckten Kosten für Betreuung, Lebenshaltung und Aus- schaffung entstanden sind. 5 Besteht eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit nach Artikel 22abis Absatz 3, so berücksichtigt das zuständige Bundesamt diesen Umstand bei der Festlegung der Busse.

6 Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 197419 über das

Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.

2. Asylgesetz vom 26. Juni 199820

Gliederungstitel vor Art. 96

7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 96 Bearbeiten von Personendaten Das Bundesamt, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten privaten Organisationen können Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199221 über den Datenschutz (DSG) einer asylsuchenden oder schutzbedürftigen Person und ihrer Angehörigen

18 SR 142.31 19 SR 313.0 20 SR 142.31 21 SR 235.1

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bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 99 Abs. 1

1 Von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen werden die Abdrücke aller Finger

abgenommen und Fotografien erstellt. Der Bundesrat kann Ausnahmen für Minder- jährige unter 14 Jahren vorsehen.

2. Abschnitt:

Datenbearbeitung im Rahmen der Dublin-Assoziierungsabkommen

Art. 102a Eurodac

1 Im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen22 ist das Bun-

desamt für den Verkehr mit der Zentraleinheit des Systems Eurodac zuständig.

2 Es übermittelt folgende Daten an die Zentraleinheit:

a. den Ort und das Datum der Gesuchstellung in der Schweiz; b. das Geschlecht der gesuchstellenden Person; c. die nach Artikel 99 Absatz 1 abgenommenen Fingerabdrücke; d. die schweizerische Kennnummer der Fingerabdrücke; e. das Datum der Abnahme der Fingerabdrücke; f. das Datum der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit. 3 Die übermittelten Daten werden in der Datenbank Eurodac gespeichert und mit den in dieser Datenbank bereits gespeicherten Daten verglichen. Das Ergebnis des Ver- gleichs wird dem Bundesamt mitgeteilt.

4 Die Daten werden zehn Jahre nach Abnahme der Fingerabdrücke von der Zentral-

einheit automatisch vernichtet. Erhält eine Person, deren Daten von der Schweiz an die Datenbank Eurodac übermittelt wurden, vor Ablauf dieser Frist die Staatsange- hörigkeit eines Staates, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebun- den ist, so ersucht das Bundesamt, sobald es von diesem Umstand Kenntnis erhält, die Zentraleinheit um vorzeitige Vernichtung der Daten.

22 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der

Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68); Prot. vom … zum Dublin-Assoziierungsab- kommen über die Teilnahme des Königreichs Dänemark an diesem Abkommen (SR …); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1).

Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz AS 2008

Art. 102b Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind, wird der Bekannt- gabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.

Art. 102c Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist

1 An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, sofern diese

ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten. 2 Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn: a. die betroffene Person ohne jeden Zweifel eingewilligt hat; handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, so muss die Einwilligung ausdrücklich sein; b. die Bekanntgabe erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integri- tät der betroffenen Person zu schützen; oder c. die Bekanntgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist.

3 Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt

gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.

4 DerBundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die

Modalitäten der Garantieerbringung.

Art. 102d Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten 1 Werden Personendaten beschafft, so muss die betroffene Person darüber informiert werden. Die Informationspflicht entfällt, sofern die betroffene Person bereits infor- miert ist.

2 Die betroffene Person ist mindestens zu informieren über:

a. die Inhaberin oder den Inhaber der Datensammlung; b. den Zweck des Bearbeitens; c. die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger, wenn eine Daten- bekanntgabe vorgesehen ist; d. das Auskunftsrecht nach Artikel 102e; e. die Konsequenzen einer Weigerung, die verlangten Daten anzugeben.

Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz AS 2008

3 Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so muss diese spätes- tens bei Beginn der Datenspeicherung oder bei der ersten Bekanntgabe an Dritte informiert werden, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich oder die Speicherung oder Bekanntgabe der Daten sei durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen.

Art. 102e Auskunftsrecht Das Auskunftsrecht richtet sich nach Artikel 8 DSG23. Die Inhaberin oder der Inha- ber der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.

Art. 102f Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts 1 Für die Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts gilt Arti- kel 9 Absätze 1, 2 und 4 DSG24.

2 Wurde die Information oder die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder auf-

geschoben, so ist sie bei Wegfall des entsprechenden Grundes unverzüglich nach- zuholen, ausser wenn dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand mög- lich ist.

Art. 102g Beschwerdebefugnis des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte kann einen nach Artikel 27 Absatz 5 DSG25 ergangenen Entscheid sowie den Entscheid der Beschwerdebehörde anfech- ten.

Art. 107a Verfahren gemäss Dublin Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide bei Gesuchen von Asylsuchenden, die in einen Staat ausreisen können, der staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, haben keine aufschiebende Wirkung. Liegen begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die Konvention vom 4. November 195026 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechte durch diesen Staat vor, so kann die aufschiebende Wirkung gewährt werden.

23 SR 235.1 24 SR 235.1 25 SR 235.1 26 SR 0.101

Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz AS 2008

Gliederungstitel vor Art. 115

10. Kapitel: Strafbestimmungen

1. Abschnitt: Strafbestimmungen zum 5. Kapitel 2. Abschnitt

Gliederungstitel vor Art. 117a

2. Abschnitt: Strafbestimmungen zum 7. Kapitel 2. Abschnitt

Art. 117a Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten Wer in Eurodac gespeicherte Personendaten für einen anderen Zweck bearbeitet als zur Feststellung, welcher Staat für die Prüfung des von einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat des Geltungsbereichs der Dublin-Assoziierungsabkommen gestellten Asylgesuchs zuständig ist, wird mit Busse bestraft.

Gliederungstitel vor Art. 118

3. Abschnitt: Strafverfolgung

Art. 118 Sachüberschrift Aufgehoben

3. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195827

Va. Abschnitt: Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schengener Informationssystems

1 Für den Schaden, den eine Person, die im Dienste des Bundes oder eines Kantons

steht, beim Betrieb des Schengener Informationssystems einer Drittperson wider- rechtlich zufügt, haftet der Bund. 2 Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Kanton zu, in dessen Dienst die Person steht, die den Schaden verursacht hat.

Der Bund haftet gegenüber geschädigten Drittpersonen ohne Nachweis einer Wider- rechtlichkeit, wenn:

27 SR 170.32

Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz AS 2008

a. die Behörde eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Asso- ziierungsabkommen28 gebunden ist, beim Betrieb des Schengener Informa- tionssystems Daten unrichtig eingegeben oder unrechtmässig gespeichert hat; und b. auf Grund dieser Ausschreibung eine Person im Dienste des Bundes oder eines Kantons in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit den Schaden verur- sacht hat.

Über streitige Ansprüche von Drittpersonen gegenüber dem Bund oder des Bundes gegenüber einem Kanton erlässt die zuständige Behörde des Bundes eine Verfü- gung. Artikel 10 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.

4. Strafgesetzbuch29

Art. 355 Abs. 3 Bst. f und Abs. 7

3 Zur Erfüllung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bearbeitungs-

zweckes enthält das System, getrennt von den in Absatz 2 genannten Daten, ausserdem Falldaten aus den Bereichen: f. Schengen gemäss den Schengen-Assoziierungsabkommen30.

7 Die Bundesbehörden, die zoll- und grenzpolizeiliche Aufgaben

wahrnehmen, dürfen in einem Abrufverfahren abfragen, ob eine Person bei den Zentralstellendiensten, beim Interpol-Dienst oder bei den Schengen-Dienststellen registriert ist.

28 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1). 29 SR 311.0 30 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1).

Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz AS 2008

e. Zusammen- Die Polizeiorgane des Bundes und der Kantone vollziehen die arbeit im Rahmen der Schengen- Bestimmungen der Schengen-Assoziierungsabkommen31 nach Mass- Assoziierungs- gabe des innerstaatlichen Rechts. abkommen Zuständigkeit

Nationaler Teil 1 Das Bundesamt für Polizei errichtet und betreibt unter Mitwirkung des Schengener Informations- anderer Behörden des Bundes und der Kantone den nationalen Teil systems des Schengener Informationssystems (N-SIS). Der N-SIS ist ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem zur Speicherung internatio- naler Ausschreibungen und enthält Daten bezüglich gesuchter Perso- nen, Fahrzeuge und weiterer Sachen.

2 Der N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bundes und der

Kantone bei der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben: a. Verhaftung von Personen oder, falls eine Verhaftung nicht möglich ist, Ermittlung ihres Aufenthaltes zu Zwecken der Strafuntersuchung, des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Auslieferung; b. Anordnung und Kontrolle von Einreisesperren und Einreise- beschränkungen gegenüber Personen, die nicht Angehörige eines Staates sind, der durch eines der Schengen-Assoziie- rungsabkommen32 gebunden ist;

31 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1). 32 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1).

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c. Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen; d. Anhaltung und Gewahrsamsnahme von Personen im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zwecks vormundschaftlicher Massnahmen, fürsorgerischen Freiheitsentzugs sowie zur Gefahrenabwehr; e. Ermittlung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes von Zeugen sowie von Angeklagten, Beschuldigten oder Verurteilten im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Anschluss an ein sol- ches; f. verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle von Personen und Fahrzeugen zur Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit; g. Fahndung nach abhanden gekommenen Fahrzeugen und wei- teren Sachen.

3 Folgende Stellen können zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2

Ausschreibungen für die Eingabe in den N-SIS melden: a. das Bundesamt für Polizei; b. die Bundesanwaltschaft; c. das Bundesamt für Justiz; d. die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone; e. die Strafvollzugsbehörden; f. die Militärjustizbehörden; g. das Bundesamt für Migration; h. die schweizerischen Vertretungen im Ausland; i. die Fremdenpolizeibehörden der Kantone und Gemeinden; j. andere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kanto- nale Behörden, die Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben c und d wahrnehmen.

4 Daten aus dem N-SIS können für die Erfüllung der Aufgaben nach

Absatz 2 folgenden Stellen durch ein automatisiertes Abrufverfahren bekannt gegeben werden: a. dem Bundesamt für Polizei, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesamt für Justiz, den Polizei- und Strafverfolgungs- behörden der Kantone sowie den Zoll- und Grenzbehörden; b. dem Bundesamt für Migration, den schweizerischen Vertre- tungen im Ausland sowie den Fremdenpolizeibehörden der Kantone und Gemeinden, soweit diese Behörden die Daten zur Kontrolle der Ausschreibungen nach Absatz 2 Buchstabe b benötigen.

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5 Die Abfrage von Daten des N-SIS kann über eine gemeinsame

Schnittstelle auf andere polizeiliche Informationssysteme erfolgen, soweit die Benützer die entsprechenden Berechtigungen haben.

6 Daten aus dem RIPOL und aus dem Zentralen Ausländerregister

(ZAR) dürfen, soweit erforderlich, in einem automatisierten Verfahren in den N-SIS überführt werden.

7 DerBundesrat regelt gestützt auf die Schengen-Assoziierungs-

abkommen: a. die Zugriffsberechtigung für die Bearbeitung der verschiede- nen Datenkategorien; b. die Aufbewahrungsdauer der Daten, die Datensicherheit und die Zusammenarbeit mit anderen Bundesbehörden und den Kantonen; c. welche Behörden nach Absatz 3 welche Datenkategorien direkt in den N-SIS eingeben dürfen; d. welchen Behörden und welchen Dritten Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können; e. die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere auf Aus- kunftserteilung, Einsichtnahme, Berichtigung und Vernich- tung ihrer Daten; f. die Pflicht, betroffene Personen über die Vernichtung von Ausschreibungen im N-SIS nach Absatz 3 nachträglich zu informieren, wenn:

1. die Aufnahme der Ausschreibung in den N-SIS für diese

Personen nicht erkennbar war,

2. nicht überwiegende Interessen der Strafverfolgung oder

Dritter entgegenstehen, und

3. die nachträgliche Mitteilung nicht mit einem unverhält-

nismässigen Aufwand verbunden ist; g. die Verantwortung der Organe des Bundes und der Kantone für den Datenschutz.

8 Betreffend die Rechte nach Absatz 7 Buchstaben e und f bleiben

Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 21. März 199733 über Massnah- men zur Wahrung der inneren Sicherheit und Artikel 14 des Bundes- gesetzes vom 7. Oktober 199434 über kriminalpolizeiliche Zentral- stellen des Bundes vorbehalten.

33 SR 120 34 SR 360

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SIRENE-Büro 1 Das Bundesamt für Polizei führt eine zentrale Stelle (SIRENE- Büro35), die für den N-SIS zuständig ist.

2 Das SIRENE-Büro ist Anlauf-, Koordinations- und Konsultations-

stelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Ausschreibungen im SIS. Es überprüft die formelle Zulässigkeit der in- und ausländischen Ausschreibungen im SIS.

5. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 199636

3bis Er kann für die Aus- und Durchfuhr aus oder nach bestimmten Ländern erleich- terte Bewilligungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

6. Waffengesetz vom 20. Juni 199737

Art. 1 Abs. 2 Einleitungssatz 2 Es regelt den Erwerb, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, das Mitführen, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit:

Art. 4 Abs. 1 Bst. a und 4

1 Als Waffen gelten:

a. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);

4 AlsMunition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch

Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.

Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. a, 1bis, 1ter und 6 Verbote im Zusammenhang mit Waffen und Waffenbestandteilen

1 Verboten sind der Erwerb, das Tragen und das Vermitteln an Empfänger und

Empfängerinnen im Inland sowie die Einfuhr von: a. Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Serie- feuerwaffen sowie ihren besonders konstruierten Bestandteilen;

35 Supplementary Information REquest at the National Entry

(Anträge auf Zusatzinformationen bei der nationalen Eingangsstelle). 36 SR 514.51 37 SR 514.54

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1bis Verboten sind auch der Erwerb und die Einfuhr von militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung, von deren wesent- lichen Bestandteilen sowie von wesentlichen Bestandteilen von Seriefeuerwaffen. 1ter Verboten ist auch der Besitz von Seriefeuerwaffen, von Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, von militärischen Abschussgeräten von Muni- tion, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie von ihren wesentli- chen Bestandteilen.

6 Aufgehoben

Art. 6 Einschränkungen im Zusammenhang mit bestimmten Geräten und mit Spezialmunition Der Bundesrat kann verbieten oder von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig machen: a. den Erwerb, die Herstellung und die Einfuhr von Geräten, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b); b. den Erwerb, den Besitz, die Herstellung und die Einfuhr von Munition und Munitionsbestandteilen, die ein nachweislich hohes Verletzungspotenzial aufweisen und die bei üblichen Schiessanlässen oder für die Jagd nicht ver- wendet werden (Spezialmunition).

Art. 6a Erbgang 1 Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, für die ein Verbot nach Artikel 5 Absatz 1ter besteht, durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten eine Ausnahmebewilligung beantragen. 2 Die Ausnahmebewilligung gilt für sämtliche Gegenstände, die nicht innerhalb der Frist von Absatz 1 einer berechtigten Person übertragen werden.

Art. 6b Amtliche Bestätigung

1 An Personen mit Wohnsitz im Ausland darf die Ausnahmebewilligung für den

Erwerb einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 5 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzstaates vorle- gen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.

2 Bestehen Zweifel an der Echtheit der Bestätigung oder kann eine solche nicht

beigebracht werden, so leitet der Kanton die Unterlagen an die Zentralstelle weiter. Diese überprüft die Bestätigung oder kann gegebenenfalls eine solche erteilen.

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Gliederungstitel vor Art. 8

2. Kapitel:

Erwerb und Besitz von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen

1. Abschnitt:

Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen

Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1bis, 2bis und 3–5 Waffenerwerbsscheinspflicht

1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benö-

tigt einen Waffenerwerbsschein. 1bis Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben. 2bis Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein bean- tragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden. 3–5 Aufgehoben

Art. 9 Zuständigkeit Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Waffe erworben wird, erteilt.

Art. 9a Amtliche Bestätigung

1 Personen mit Wohnsitz im Ausland müssen der zuständigen kantonalen Behörde

eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.

2 Bestehen Zweifel an der Echtheit der Bestätigung oder kann eine solche nicht

beigebracht werden, so leitet der Kanton die Unterlagen an die Zentralstelle weiter. Diese überprüft die Bestätigung oder kann gegebenenfalls eine solche erteilen.

Art. 9b Gültigkeit des Waffenerwerbsscheins

1 Der Waffenerwerbsschein gilt für die ganze Schweiz und ermächtigt zum Erwerb

einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils. 2 Der Bundesrat sieht für die Ersetzung von wesentlichen Waffenbestandteilen einer rechtlich zugelassenen Waffe sowie für den Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen bei der gleichen Person oder für den Erwerb durch Erbgang Ausnahmen vor.

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3 Der Waffenerwerbsschein ist sechs Monate gültig. Die zuständige Behörde kann

die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern.

Art. 9c Meldung der übertragenden Person Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil überträgt, muss der für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen nach Artikel 9 zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Waffenerwerbs- scheins des Erwerbers oder der Erwerberin zustellen.

Art. 10 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht

1 Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dürfen ohne Waffener-

werbsschein erworben werden: a. einschüssige und mehrläufige Gewehre sowie Nachbildungen von ein- schüssigen Vorderladern; b. vom Bundesrat bezeichnete Repetiergewehre, die im ausserdienstlichen und sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 199538 anerkannten Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden.

2 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen festlegen oder den Geltungsbereich von

Absatz 1 für ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz einschränken.

Art. 10a Prüfung durch die übertragende Person

1 Die Person, die eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil ohne Waf-

fenerwerbsschein (Art. 10) überträgt, muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen.

2 Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf nur übertragen werden,

wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht.

3 Artikel 9a gilt sinngemäss.

Art. 11 Schriftlicher Vertrag

1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils

ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.

2 Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:

a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt;

38 SR 510.10

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b. Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt; c. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung; d. einen Hinweis auf die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Vertrag (Art. 32f Abs. 2), sofern Feuerwaffen übertragen werden.

3 Wer Feuerwaffen überträgt, muss der Meldestelle (Art. 38a) innerhalb von

30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone

können auch weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.

4 Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile nach Artikel 10

durch Erbgang erwerben, müssen die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a–c inner- halb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, sofern sie die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen. 5 Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwer- berin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde.

Gliederungstitel vor Art. 12

2. Abschnitt: Besitz von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen

Art. 12 Zum Besitz einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat.

Art. 13 und 14 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 15

3. Kapitel:

Erwerb und Besitz von Munition und Munitionsbestandteilen

Art. 15 Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen

1 Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden,

die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind. 2 Die übertragende Person prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind. Für die Prüfung gilt Artikel 10a sinngemäss.

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Art. 16 Abs. 1

1 Wer an Schiessveranstaltungen von Schiessvereinen teilnimmt, kann die dafür

erforderliche Munition frei erwerben. Der veranstaltende Verein sorgt für eine angemessene Kontrolle der Munitionsabgabe.

Art. 16a Besitzberechtigung Zum Besitz von Munition oder Munitionsbestandteilen ist berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat.

Art. 18 Gewerbsmässige Herstellung und Reparatur

1 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör,

Munition oder Munitionsbestandteile herstellt oder Waffen an Teilen abändert, die für deren Funktion oder Wirkung wesentlich sind, benötigt eine Waffenhandels- bewilligung.

2 Wer gewerbsmässig Feuerwaffen repariert, benötigt eine Waffenhandelsbewilli-

gung.

Art. 18a Markierung von Feuerwaffen

1 Die Hersteller von Feuerwaffen sowie von deren wesentlichen Bestandteilen

müssen diese zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln markieren.

2 Feuerwaffen oder deren wesentliche Bestandteile, die eingeführt werden, müssen

einzeln und unterschiedlich markiert sein. Der Bundesrat kann bestimmen, dass unmarkierte Feuerwaffen für höchstens ein Jahr eingeführt werden dürfen.

3 Die Markierung muss so angebracht werden, dass sie ohne mechanischen Aufwand

weder entfernt noch abgeändert werden kann.

Art. 20 Abs. 1

1 Der Umbau von halbautomatischen Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abän-

dern von Waffennummern sowie das Verkürzen von Handfeuerwaffen sind ver- boten.

Art. 21 Buchführung 1 Die Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, we- sentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen Buch zu füh- ren.

2 Die Bücher nach Absatz 1 sowie die Kopien der Waffenerwerbsscheine und der

Ausnahmebewilligungen sind während zehn Jahren aufzubewahren.

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3 Die Unterlagen nach Absatz 2 sind der für die Erteilung von Waffenerwerbsschei- nen zuständigen kantonalen Behörde zu übergeben: a. nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist; b. nach Aufgabe des Gewerbes durch den Gewerbetreibenden; oder c. nach Widerruf oder Entzug der Waffenhandelsbewilligung.

2 Die Artikel 22b, 23, 25a und 25b bleiben vorbehalten.

Art. 22b Begleitschein

1 Wer Feuerwaffen in einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungs-

abkommen39 gebunden ist, ausführen will, teilt dies der Zentralstelle vor der geplan- ten Ausfuhr mit.

2 Die Zentralstelle stellt einen Begleitschein aus, der die Feuerwaffen bis zum

Bestimmungsort begleiten muss.

3 Der Begleitschein enthält alle notwendigen Angaben über die Beförderung der

Feuerwaffen, die ausgeführt werden sollen, sowie die zur Identifizierung der betei- ligten Personen erforderlichen Daten.

4 Der Begleitschein wird nicht ausgestellt, wenn der Endempfänger nach dem Recht

des Bestimmungslandes zum Besitz der Feuerwaffen nicht berechtigt ist.

5 Die Zentralstelle übermittelt den zuständigen Behörden der von der Ausfuhr der

Feuerwaffen betroffenen Staaten die ihr vorliegenden Informationen.

Art. 25 Abs. 4 Aufgehoben

39 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1).

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Art. 25a Vorübergehende Einfuhr von Feuerwaffen im Reiseverkehr

1 Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend

einführen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25. Diese kann für höchstens ein Jahr sowie für eine oder mehrere Reisen erteilt werden. Nach Ablauf der Bewil- ligung kann sie jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.

2 Für Waffen, die aus einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungs-

abkommen40 gebunden ist, mitgeführt werden, wird die Bewilligung nur erteilt, wenn sie im Europäischen Feuerwaffenpass aufgeführt sind. Die Bewilligung ist im Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen.

3 Der Bundesrat kann Jäger und Schützen von der Bewilligungspflicht ausnehmen.

4 Der Europäische Feuerwaffenpass ist während des Aufenthalts in der Schweiz

jederzeit mitzuführen und den Behörden auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 25b Vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen im Reiseverkehr

1 Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend

in einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen41 gebunden ist, ausführen will, muss bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons einen Europäischen Feuerwaffenpass beantragen.

2 Der Europäische Feuerwaffenpass wird für Waffen ausgestellt, an denen der

Antragsteller oder die Antragstellerin seine oder ihre Berechtigung glaubhaft machen kann. Er ist höchstens fünf Jahre gültig und kann jeweils um zwei Jahre verlängert werden.

40 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1). 41 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1).

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7a. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 32a Meldepflicht der kantonalen Behörden und der Meldestelle Die zuständigen kantonalen Behörden sowie die Meldestelle übermitteln der Zent- ralstelle die ihnen vorliegenden Informationen über: a. die Identität von Personen ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, die im Inland eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwor- ben haben; b. die Identität von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen42 gebunden ist, die im Inland eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erworben haben; c. die erworbenen Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteile.

Art. 32b Datenbank 1 Die Zentralstelle führt über die Informationen, die nach Artikel 32a übermittelt wurden, eine Datenbank.

2 Der Bundesrat regelt die Kontrolle, die Aufbewahrung, die Berichtigung und die

Vernichtung der Daten.

Art. 32c Weitergabe von Daten

1 Die Informationen nach Artikel 32a Buchstaben b und c müssen an die zuständi-

gen Behörden des Wohnsitzstaates des Erwerbers oder der Erwerberin weitergeleitet werden.

2 Die Informationen nach Artikel 32a Buchstabe a können an die zuständigen

Behörden des Wohnsitzstaates des Erwerbers oder der Erwerberin weitergeleitet werden.

42 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1).

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2. Abschnitt:

Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen

Art. 32d Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen43 gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.

Art. 32e Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist

1 An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, sofern diese

ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten. 2 Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn: a. die betroffene Person ohne jeden Zweifel eingewilligt hat; handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, so muss die Einwilligung ausdrücklich sein; b. die Bekanntgabe erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integri- tät der betroffenen Person zu schützen; oder c. die Bekanntgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist.

3 Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt

gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.

4 DerBundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die

Modalitäten der Garantieerbringung.

43 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1).

Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz AS 2008

Art. 32f Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten 1 Werden Personendaten beschafft, so muss die betroffene Person darüber informiert werden. Die Informationspflicht entfällt, sofern die betroffene Person bereits infor- miert ist.

2 Die betroffene Person ist mindestens zu informieren über:

a. den Inhaber oder die Inhaberin der Datensammlung; b. den Zweck des Bearbeitens; c. die Kategorien der Empfänger oder Empfängerinnen, wenn eine Daten- bekanntgabe vorgesehen ist; d. das Auskunftsrecht nach Artikel 32g; e. die Konsequenzen einer Weigerung, die verlangten Daten anzugeben. 3 Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so muss diese spätes- tens bei Beginn der Datenspeicherung oder bei der ersten Bekanntgabe an Dritte informiert werden, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich oder die Speicherung oder Bekanntgabe der Daten sei durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen.

Art. 32g Auskunftsrecht Das Auskunftsrecht richtet sich nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni

199244 über den Datenschutz (DSG). Der Inhaber oder die Inhaberin der Daten-

sammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.

Art. 32h Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts 1 Für die Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts gilt Arti- kel 9 Absätze 1, 2 und 4 DSG45.

2 Wurde die Information oder die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder auf-

geschoben, so ist sie bei Wegfall des entsprechenden Grundes unverzüglich nach- zuholen, ausser wenn dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

Art. 32i Beschwerderecht des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte kann einen nach Artikel 27 Absatz 5 DSG46 ergangenen Entscheid sowie den Entscheid der Beschwerdebehörde anfech- ten.

44 SR 235.1 45 SR 235.1 46 SR 235.1

Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz AS 2008

Art. 33 Abs. 1 Bst. a und f sowie 3 Bst. a

1 Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waf- fenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile über- trägt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, repariert, abändert, trägt oder ein- führt; f. als Hersteller seinen Pflichten nach Artikel 18a nicht nachkommt.

3 Mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird

bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: a. Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waf- fenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, ein- führt, herstellt oder repariert;

Art. 34 Abs. 1 Bst. c, d, f bis, f ter und i

1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer:

c. seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen Waf- fenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet (Art. 10a und 15); d. seinen Pflichten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 nicht nachkommt oder auf dem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht; fbis. seinen Pflichten nach Artikel 22b nicht nachkommt oder den Begleitschein mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht; fter. als Reisender aus einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungs- abkommen47 gebunden ist, Feuerwaffen, wesentliche Waffenbestandteile oder Munition ohne Europäischen Feuerwaffenpass mit sich führt (Art. 25a Abs. 4); i. seinen Meldepflichten nach den Artikeln 6a, 8 Absatz 2bis, 9c sowie 11 Absätze 3 und 4 nicht nachkommt.

47 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1).

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Art. 38a Meldestelle

1 DieKantone bezeichnen eine Meldestelle. Sie können deren Aufgaben an im

Waffenbereich tätige Organisationen von nationaler Bedeutung übertragen.

2 Die Meldestelle nimmt die ihr nach den Artikeln 11 Absätze 2 und 3 sowie 42a

übertragenen Aufgaben wahr. Sie erteilt den Strafverfolgungsbehörden der Kantone und des Bundes auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte.

Art. 39 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c 2 Die Zentralstelle nimmt neben ihrem Auftrag nach den Artikeln 9a Absatz 2, 22b,

24 Absatz 5, 25 Absatz 3 und 32c insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

c. Sie fungiert als zentrale Empfangs- und Meldestelle für den Informations- austausch mit den übrigen Staaten, die durch eines der Schengen- Assoziierungsabkommen48 gebunden sind.

Art. 40 Abs. 3 zweiter Satz

3 … Er bestimmt die Behörden, welche Daten direkt in die Datenbank eingeben,

solche direkt abfragen oder denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden dürfen.

Art. 42a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2004

1 Wer bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestand-

teils nach Artikel 10 ist, muss den Gegenstand innerhalb eines Jahres nach Inkraft- treten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes der Meldestelle des Wohnsitzkantons anmelden.

2 Nach Absatz 1 nicht anzumelden sind:

a. Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung seinerzeit erworben wurden; b. Ordonnanzfeuerwaffen, die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigen- tum abgegeben wurden.

48 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1).

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7. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199049 über die direkte Bundessteuer

Art. 182 Abs. 1 und 2 1 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die Behörde eine Verfügung, die sie dem Betroffenen schriftlich eröffnet.

2 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide ist die Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde an das Bundesgericht zulässig. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.

8. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199050 über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 57bis Verfahren 1 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die Behörde eine Verfügung, die sie dem Betroffenen schriftlich eröffnet.

2 Entscheide der Steuerbehörden bei Hinterziehungstatbeständen sind vor Verwal-

tungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden anfechtbar. Letztinstanzlich ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.

3 Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das

Rekursverfahren gelten sinngemäss.

9. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195151

1bis Der Bundesrat kann für die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende besondere Bestimmungen vorsehen. Das Institut kann besonders schützenswerte Personendaten im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende bearbeiten, soweit dies auf Grund inter- nationaler Abkommen notwendig ist.

49 SR 642.11 50 SR 642.14 51 SR 812.121

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3a. Kapitel: Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen

Art. 18a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen52 gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.

Art. 18b Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten 1 Werden Personendaten beschafft, so muss die betroffene Person darüber informiert werden. Die Informationspflicht entfällt, sofern die betroffene Person bereits infor- miert ist.

2 Die betroffene Person ist mindestens zu informieren über:

a. den Inhaber der Datensammlung; b. den Zweck des Bearbeitens; c. die Kategorien der Empfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist; d. das Auskunftsrecht nach Artikel 18c; e. die Konsequenzen einer Weigerung, die verlangten Daten anzugeben. 3 Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so muss diese spätes- tens bei Beginn der Datenspeicherung oder bei der ersten Bekanntgabe an Dritte informiert werden, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich oder die Speicherung oder Bekanntgabe der Daten sei durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen.

Art. 18c Auskunftsrecht Das Auskunftsrecht richtet sich nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni

199253 über den Datenschutz (DSG). Der Inhaber der Datensammlung erteilt auch

Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.

52 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1). 53 SR 235.1

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Art. 18d Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts 1 Für die Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts gilt Arti- kel 9 Absätze 1, 2 und 4 DSG54.

2 Wurde die Information oder die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufge-

schoben, so ist sie bei Wegfall des entsprechenden Grundes unverzüglich nachzuho- len, ausser wenn dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

Art. 18e Beschwerderecht des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte kann einen nach Artikel 27 Absatz 5 DSG55 ergangenen Entscheid sowie den Entscheid der Beschwerdebehörde anfech- ten.

Art. 4 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträ- ge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 3 aufgeführten Bundesge- setze.

Ständerat, 17. Dezember 2004 Nationalrat, 17. Dezember 2004 Der Präsident: Bruno Frick Der Präsident: Jean-Philippe Maitre Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung

1 Dieser Beschluss ist vom Volk am 5. Juni 2005 angenommen worden.56

2 Die Änderungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer (Art. 3 Ziff. 7) und des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Art. 3

Ziff. 8) werden gemäss Artikel 4 Absatz 2 dieses Beschlusses am 1. März 2008 in

Kraft gesetzt.

54 SR 235.1 55 SR 235.1

56 BBl 2005 5183

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3 Die Inkraftsetzung der übrigen Gesetzesänderungen erfolgt zu einem späteren

Zeitpunkt.

13. Februar 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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