AS 2008 4487
Verordnung des EVD über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung)
Verordnung des EVD über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung)
Änderung vom 17. September 2008
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:
I Die Mutterschutzverordnung vom 20. März 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Grundsatz 1 Die Beurteilung des Gesundheitszustandes der schwangeren Frau oder der stillen- den Mutter im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit von getroffenen Schutz- massnahmen nach Artikel 62 Absatz 2 ArGV 1 ist durch den Arzt oder die Ärztin vorzunehmen, der oder die im Rahmen der Schwangerschaft die Arbeitnehmerin medizinisch betreut.
2 Der Arzt oder die Ärztin nimmt eine Eignungsuntersuchung an der schwangeren
Frau oder der stillenden Mutter vor. Er oder sie berücksichtigt bei der Beurteilung: a. die Befragung und Untersuchung der Arbeitnehmerin; b. das Ergebnis der vom Betrieb durch eine fachlich kompetente Person nach Artikel 17 veranlassten Risikobeurteilung; c. allenfalls weitere Informationen, die er oder sie aufgrund einer Rücksprache mit dem Verfasser oder der Verfasserin der Risikobeurteilung oder dem Arbeitgeber erhalten hat. 3 Eine schwangere Frau oder eine stillende Mutter darf im von einer Gefahr betrof- fenen Betrieb oder Betriebsteil nicht beschäftigt werden, wenn der Arzt oder die Ärztin auf der Grundlage der Befragung und der Untersuchung feststellt, dass: a. keine oder eine ungenügende Risikobeurteilung vorgenommen wurde; b. die nach der Risikobeurteilung erforderlichen Schutzmassnahmen nicht umgesetzt oder nicht eingehalten werden; c. die nach der Risikobeurteilung getroffenen Schutzmassnahmen nicht genü- gend wirksam sind; oder d. Hinweise auf eine Gefährdung bestehen.
1 SR 822.111.52
2008-1007 4487
Mutterschutzverordnung AS 2008
Gliederungstitel vor Art. 5 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 5 Vermutung der Gefährdung Sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 7–13 erfüllt, wird eine Gefährdung von Mutter und Kind vermutet.
Art. 6 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 7 Abs. 1 1 Als gefährlich oder beschwerlich für Schwangere gelten bis zum Ende des sechsten Schwangerschaftsmonats das regelmässige Versetzen von Lasten von mehr als 5 kg oder das gelegentliche Versetzen von Lasten von mehr als 10 kg sowie bei der Bedienung mechanischer Hilfsmittel wie Hebeln und Kurbeln ein maximaler Kraft- aufwand in beliebiger Richtung, der dem Heben oder dem Tragen einer Last von mehr als 5 beziehungsweise 10 kg entspricht.
Art. 10 Mikroorganismen
1 Bei einer Exposition gegenüber Mikroorganismen der Gruppen 2–4 nach
Anhang 2.1 der Verordnung vom 25. August 19992 über den Schutz der Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) muss im Rahmen einer Risikobeurteilung die Gesundheitsgefährdung für Mutter und Kind im Kontext der Tätigkeiten, des Immunstatus der Arbeitnehmerin und der getroffenen Schutzmassnahmen bewertet werden. Es ist sicherzustellen, dass eine solche Exposition zu keiner Schädigung von Mutter und Kind führt.
2 Beim Umgang mit Mikroorganismen der Gruppe 2, von denen bekannt ist, dass sie
fruchtschädigend wirken können, wie das Rötelnvirus oder Toxoplasma, ist eine Beschäftigung von schwangeren Frauen und stillenden Müttern nicht zulässig; davon ausgenommen sind Fälle, in denen nachgewiesen ist, dass die Arbeitnehmerin durch Immunisierung ausreichend dagegen geschützt ist. Die Arbeiten mit den übrigen Mikroorganismen der Gruppe 2 sind für schwangere Frauen und stillende Mütter nur zulässig, wenn durch eine Risikobeurteilung der Nachweis erbracht wird, dass sowohl für die Mutter als auch für das Kind eine Gesundheitsgefährdung aus- geschlossen ist.
3 Beim Umgang mit Mikroorganismen der Gruppe 3 oder 4 ist eine Beschäftigung
von schwangeren Frauen und stillenden Müttern nicht zulässig; davon ausgenom- men sind Fälle, in denen nachgewiesen ist, dass die Arbeitnehmerin durch Immuni- sierung ausreichend dagegen geschützt ist.
2 SR 832.321
Mutterschutzverordnung AS 2008
Gliederungstitel vor Art. 11 Aufgehoben
Art. 11 Einwirkung von Lärm Schwangere dürfen an Arbeitsplätzen mit einem Schalldruckpegel von ≥ 85 dB(A) (LEX 8 Std) nicht beschäftigt werden. Belastungen durch Infra- oder Ultraschall sind gesondert zu beurteilen.
Art. 13 Einwirkung von chemischen Gefahrstoffen
1 Es ist sicherzustellen, dass die Exposition gegenüber Gefahrstoffen zu keinen
Schädigungen für Mutter und Kind führt. Insbesondere sind die in der Schweiz gemäss Grenzwertliste der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gültigen Expositionsgrenzwerte einzuhalten.
2 Als für Mutter und Kind besonders gefährlich gelten insbesondere:
a. Stoffe, die gemäss der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20053 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend mit den binationen davon eingestuft sind; b. Quecksilber und Quecksilberverbindungen; c. Mitosehemmstoffe; d. Kohlenmonoxid.
Gliederungstitel vor Art. 14
2. Abschnitt: Stark belastende Arbeitszeitsysteme
Gliederungstitel vor Art. 15
3. Abschnitt: Ausschlussgründe
Art. 16 Besondere Beschäftigungsverbote
1 Schwangere Frauen dürfen nicht beschäftigt werden für Arbeiten bei Überdruck
wie Arbeiten in Druckkammern oder Taucharbeiten.
2 Schwangere Frauen dürfen Räumlichkeiten mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre
nicht betreten.
3 Der Arbeitgeber muss Frauen vor einer Beschäftigung nach den Absätzen 1 und 2
in angemessener Weise über die Gefahren solcher Aktivitäten während der Schwan- gerschaft informieren. Dabei muss er sie darauf aufmerksam machen, dass die Gefahren ab dem ersten Tag der Schwangerschaft bestehen. Wenn eine Frau Zweifel
3 SR 813.11
Mutterschutzverordnung AS 2008
über das Bestehen einer Schwangerschaft äussert, so sind solche Beschäftigungen in jedem Fall verboten.
II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
17. September 2008 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard