AS 2008 4611
Bundesgesetz über die Änderung des Bundesbeschlusses über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts
Bundesgesetz über die Änderung des Bundesbeschlusses über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts
Änderung vom 13. Juni 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. September 20071, beschliesst:
I Der Bundesbeschluss vom 21. Dezember 19952 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts wird wie folgt geändert:
Titel Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts
Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz, Fussnote
1 … Beschluss3 …
Art. 18 Abs. 3 dritter Satz
3 … Die Artikel 356–359 des Strafgesetzbuches4 gelten sinngemäss.
Art. 31 Abs. 1 1 Die Sanktion, die der nach Artikel 342 des Strafgesetzbuches5 zuständige Richter im Rahmen des Exequaturverfahrens bestimmt hat, wird nach schweizerischem Recht vollzogen.
Art. 34 Abs. 5