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AS 2008 4635

Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO)

Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO)

Änderung vom 19. September 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 19901 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2

2 Das Departement kontrolliert, ob die beschwerdeberechtigten Organisationen die

Voraussetzungen für das Beschwerderecht noch erfüllen. Es kann in die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen Einsicht nehmen. Stellt es fest, dass eine Organisation die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so beantragt es dem Bundesrat, den Anhang entsprechend zu ändern.

Art. 3 Abs. 3 und 4

3 Das Gesuch muss enthalten:

a. Angaben darüber, welches Beschwerderecht die Organisation erlangen will; b. den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dazu erfüllt; und c. die für diesen Nachweis notwendigen Unterlagen, insbesondere die Statuten und die Jahresberichte der letzten zehn Jahre.

4 Wirtschaftliche Tätigkeiten von Organisationen dienen nach Artikel 55 Absatz 1

USG und Artikel 12 Absatz 1 NHG der Erreichung des ideellen Zwecks, wenn die Art der Tätigkeit diesem Zweck entspricht und diese Tätigkeit im Verhältnis zur übrigen Tätigkeit der Organisation nicht im Vordergrund steht.

1 SR 814.076

2007-2763 4635

Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und AS 2008 Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen

Art. 4 Berichterstattung 1 Die Organisationen führen jährlich eine Statistik über ihre Beschwerdetätigkeit. Sie reichen diese zusammen mit dem Jahresbericht jeweils bis Ende April dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein und machen diese Informationen der Öffent- lichkeit zugänglich.

2 Die Organisation muss in ihrer Statistik unter Angabe der zuständigen Behörde

aufzeigen, in wie vielen im vergangenen Jahr abgeschlossenen Fällen: a. ihre Beschwerden gutgeheissen, teilweise gutgeheissen, abgelehnt oder gegenstandslos wurden; b. sie mit Gesuchstellern Vereinbarungen im Sinne der Artikel 55c Absatz 1 USG oder 12d Absatz 1 NHG getroffen und in wie vielen Fällen sie ihre Beschwerde in diesem Zusammenhang zurückgezogen hat; c. sie ihre Beschwerde ohne Vereinbarung zurückgezogen hat.

3 Das BAFU bestimmt, in welcher Form ihm die Daten nach Absatz 2 zur Verfü-

gung zu stellen sind. Es erstellt eine Gesamtstatistik über diese Daten und veröffent- licht sie.

4 Die Organisationen informieren das BAFU jährlich bis Ende April über die Höhe

ihrer Einnahmen im vergangenen Jahr, die in Zusammenhang mit der Ausübung des Beschwerderechts stehen.

II

Änderung bisherigen Rechts Die Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 19962 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. e 1 Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der Objekte fest. Sie hören dabei an:

e. die nach Artikel 12 Absatz 3 NHG beschwerdeberechtigten Organisationen.

III

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2008 Die Organisationen müssen über ihre Ausübung des Beschwerderechts nach Arti- kel 4 Absätze 1, 2 und 4 erstmals im April 2009 für das Jahr 2008 Bericht erstatten.

2 SR 451.35

Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und AS 2008 Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen

IV

1 Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 4 am 1. Dezember 2008

in Kraft.

2 Artikel 3 Absatz 4 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

19. September 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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