AS 2008 47
Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung
Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV)
Änderung vom 6. Oktober 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 1. September 20061 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 20062, beschliesst:
I Die Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20033 wird wie folgt geän- dert:
Art. 6 Abs. 4 Einleitungssatz
4 Die Kommissionsprotokolle über folgende Beratungsgegenstände gehen auf
Wunsch an die Mitglieder beider Räte und, sofern sie auf dem Extranet nicht ver- fügbar sind, an die Fraktionssekretariate:
Art. 6a Extranet
1 Kommissionsprotokolle werden auf einem geschützten Informatiksystem (Extra-
net) elektronisch zugänglich gemacht, soweit dies technisch möglich ist.
2 Zugriff auf die Kommissionsprotokolle im Extranet haben:
a. die Kommissionsmitglieder; b. die Mitglieder der Kommission des anderen Rates mit gleichem oder ähn- lichem Aufgabenbereich (Schwesterkommission); c. die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste; d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionssekretariate, soweit es sich um Kommissionsprotokolle zu Beratungsgegenständen gemäss Arti- kel 6 Absatz 4 handelt.
3 Die Aufsichtskommissionen und -delegationen regeln die Zugriffsberechtigungen
im Bereich der Oberaufsicht.
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Parlamentsverwaltungsverordnung AS 2008
4 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident kann ausnahmsweise
auf eine elektronische Bereitstellung im Extranet verzichten, wenn überwiegende private oder öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Die Kommissionsmitglieder werden darüber informiert.
Art. 8 Unterlagen
1 Die Bestimmungen über die Verteilung der Kommissionsprotokolle, die elektro-
nische Verfügbarkeit und die Akteneinsichtsrechte gelten sinngemäss für die Unter- lagen der Kommissionen.
2 Umfangreiche Unterlagen werden sowohl in Papierform als auch in elektronischer
Form zu Verfügung gestellt.
II Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 6. Oktober 2006 Ständerat, 6. Oktober 2006 Der Präsident: Claude Janiak Der Präsident: Rolf Büttiker Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
Inkraftsetzung Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
29. November 2007 Koordinationskonferenz der Bundesversammlung