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AS 2008 4771

Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten

Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)

vom 26. September 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32e Absätze 1, 2 und 5 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG) und auf Artikel 57 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972, verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. die Erhebung einer Abgabe auf der Ablagerung von Abfällen im Inland und auf der Ausfuhr von Abfällen zur Ablagerung im Ausland; b. die Verwendung des Abgabeertrags für Abgeltungen für:

1. die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Stand-

orten,

2. die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.

2. Kapitel: Abgabe

Art. 2 Abgabepflicht

1 Inhaber und Inhaberinnen von Deponien müssen auf der Ablagerung von Abfällen

im Inland eine Abgabe entrichten.

2 Wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, muss eine Abgabe entrichten. Die Abgabe-

pflicht gilt auch für Abfälle, die nach einer Ausfuhr zur Verwertung oder Behand- lung im Ausland abgelagert werden. Sie entfällt, sofern der abgelagerte Anteil weniger als 15 Prozent der ausgeführten Abfallmenge beträgt.

SR 814.681

2007-1746 4771

Abgabe zur Sanierung von Altlasten AS 2008

3 Nicht der Abgabepflicht unterliegt die Ablagerung und die Ausfuhr zur Ablage-

rung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial: a. auf Deponien, auf denen ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird; b. auf anderen Deponien, wenn das unverschmutzte Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial von den übrigen Abfällen so getrennt ist, dass ein Schad- stoffaustausch nicht möglich ist.

Art. 3 Abgabesatz

1 Der Abgabesatz für im Inland abgelagerte Abfälle beträgt:

a. bei Inertstoffdeponien: 3 Fr/t; b. bei Reststoffdeponien: 17 Fr/t; c. bei Reaktordeponien: 15 Fr/t.

2 Der Abgabesatz für im Ausland abgelagerte Abfälle beträgt:

a. bei Untertagedeponien: 22 Fr/t; b. bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.

3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-

tion (UVEK) überprüft die Abgabesätze mindestens alle fünf Jahre.

Art. 4 Entstehung der Abgabeforderung Die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt der Ablagerung im Inland oder im Zeitpunkt der Ausfuhr.

Art. 5 Abgabedeklaration

1 Die Abgabepflichtigen müssen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) jeweils bis

zum 28. Februar für die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Abgabe- forderungen eine Abgabedeklaration einreichen.

2 Die Deklaration muss alle Angaben enthalten, die zur Festsetzung des Abgabe-

betrags erforderlich sind. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular; das BAFU kann andere Formen zulassen. Inhaber und Inhaberinnen von Deponien müssen dem Kanton eine Kopie der Deklaration zustellen. 3 Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe; eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.

4 Die Abgabepflichtigen müssen die Unterlagen für die Deklaration während min-

destens zehn Jahren aufbewahren. 5 Bei verspäteter oder unvollständiger Deklaration ist auf dem geschuldeten Abgabe- betrag ein Verzugszins von jährlich 3,5 Prozent zu entrichten.

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Abgabe zur Sanierung von Altlasten AS 2008

Art. 6 Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist

1 Das BAFU setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

3 Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von jährlich 3,5 Prozent geschuldet.

Art. 7 Nachforderung Hat das BAFU einen Abgabebetrag irrtümlich zu niedrig festgesetzt, so fordert es den fehlenden Betrag innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung nach.

Art. 8 Verjährung

1 Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem

sie entstanden ist.

2 Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen:

a. wenn die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung anerkennt; b. durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung bei der abgabe- pflichtigen Person geltend gemacht wird.

3 Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalender-

jahres, in dem sie entstanden ist.

3. Kapitel: Abgeltungen

1. Abschnitt: Abgeltungsvoraussetzungen

Art. 9 Grundsatz

1 Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4

USG Abgeltungen für die: a. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten; b. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen; und c. Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen. 2 Er gewährt auch Abgeltungen für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil eines belasteten Standortes, wenn dieser die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt und wei- tere Massnahmen nicht erschwert oder verunmöglicht werden.

Art. 10 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen

1 Für Massnahmen zur Untersuchung und Überwachung belasteter Standorte werden

Abgeltungen nur gewährt, wenn:

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Abgabe zur Sanierung von Altlasten AS 2008

a. mit diesen Massnahmen nach dem 1. Juli 1997 begonnen worden ist; b. ein Abgeltungsgesuch für eine vor dem 1. November 2006 durchgeführte Massnahme bis zum 31. Dezember 2010 beim BAFU eingereicht wird. 2 Kann der Verursacher eines belasteten Standortes nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig (Art. 32e Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 USG), so werden Abgeltungen für Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen gewährt: a. bei anrechenbaren Untersuchungs- oder Überwachungskosten über 250 000 Franken: nur, wenn eine rechtskräftige Verfügung über die Kostenverteilung vorliegt; b. bei anrechenbaren Untersuchungs- oder Überwachungskosten bis 250 000 Franken: nur, wenn eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung vorliegt.

3 Für Massnahmen zur Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet

erweisen, werden Abgeltungen nur gewährt, wenn mit den Untersuchungen nach dem 1. November 2006 begonnen worden ist.

Art. 11 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Sanierungsmassnahmen

1 Für Sanierungsmassnahmen gewährt der Bund Abgeltungen nur, wenn:

a. mit diesen Massnahmen nach dem 1. Juli 1997 begonnen worden ist; b. ein Abgeltungsgesuch für eine vor dem 1. November 2006 durchgeführte Massnahme bis 31. Dezember 2010 beim BAFU eingereicht wird. 2 Kann der Verursacher eines belasteten Standortes nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig (Art. 32e Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 USG), so werden Abgeltungen an Sanierungsmassnahmen gewährt: a. bei anrechenbaren Sanierungskosten über 250 000 Franken: nur, wenn eine rechtskräftige Verfügung über die Kostenverteilung vorliegt; b. bei anrechenbaren Sanierungskosten bis 250 000 Franken: nur, wenn eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung vorliegt.

2. Abschnitt: Anrechenbare Kosten

Art. 12 Anrechenbare Kosten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten

1 Als anrechenbare Untersuchungskosten gelten bei nicht sanierungsbedürftigen

Standorten die Kosten für folgende Massnahmen: a. Feststellung der Nichtbelastung von im Kataster eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standorten; b. Voruntersuchung von untersuchungsbedürftigen Standorten nach Artikel 7 der Altlasten-Verordnung vom 26. August 19983 (AltlV).

3 SR 814.680

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2 Als anrechenbare Überwachungskosten gelten bei nicht sanierungsbedürftigen

Standorten die Kosten für folgende Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 AltlV: a. Projektierung der Überwachungsmassnahmen; b. Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Rückbau der Einrichtungen zur Über- wachung; c. Probenahmen und Analytik.

Art. 13 Anrechenbare Kosten bei sanierungsbedürftigen Standorten Als anrechenbare Sanierungskosten gelten bei sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen: a. Voruntersuchung (Art. 7 AltlV4) und Detailuntersuchung (Art. 14 AltlV) sowie Überwachung (Art. 13 Abs. 2 Bst. b AltlV) entsprechend Artikel 12 Absatz 2; b. Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts (Art. 17 AltlV); c. Dekontamination einschliesslich Entsorgung von Abfällen (Art. 16 Bst. a AltlV); d. Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Rückbau von Anlagen und Einrichtungen zur langfristigen Verhinderung und Überwachung der Ausbreitung umwelt- gefährdender Stoffe (Art. 16 Bst. b AltlV); e. Nachweis, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind (Art. 19 Abs. 1 AltlV).

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 14 Anhörung des BAFU

1 Der Kanton hört das BAFU an, bevor er eine Untersuchungs-, Überwachungs- oder

Sanierungsmassnahme anordnet.

2 Einer Anhörung des BAFU nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn eine der Voraus-

setzungen nach Artikel 16 Absatz 3 erfüllt ist.

Art. 15 Abgeltungsgesuch Der Kanton reicht beim BAFU ein Abgeltungsgesuch ein. Dieses muss enthalten: a. den Nachweis, dass die Massnahmen die Voraussetzungen nach den Arti- keln 9–11 erfüllen; b. die wesentlichen Grundlagen und Elemente des Projektes; c. die behördliche Beurteilung, ob die Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und ob sie dem Stand der Technik entsprechen;

4 SR 814.680

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d. die voraussichtlichen Massnahmekosten und die voraussichtlichen anrechen- baren Kosten; e. eine Kopie der Verfügung über die Kostenverteilung oder gegebenenfalls eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist.

Art. 16 Zusicherung und Auszahlung der Abgeltungen

1 Sind die Voraussetzungen für die Abgeltung erfüllt, so sichert das BAFU im

Rahmen der vorhandenen Mittel eine Abgeltung zu und legt den voraussichtlichen Abgeltungsbetrag fest.

2 Es verfügt die Auszahlung der Abgeltungen, wenn:

a. eine vom Kanton geprüfte Zusammenstellung der gesamten tatsächlich ent- standenen anrechenbaren Kosten der Massnahmen vorliegt; b. der Abgabeertrag die benötigten Mittel deckt.

3 Ist mit den Massnahmen vor der Zusicherung begonnen worden, kann das BAFU

in Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 zweiter Satz des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19905 eine Abgeltung insbesondere gewähren, wenn: a. eine Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahme weniger als 250 000 Franken kostet, oder b. sich während laufender Baumassnahmen oder während laufender Massnah- men nach der AltlV6 neue Erkenntnisse über die Belastung des Standortes oder die Kosten der notwendigen Massnahmen ergeben. 4 Deckt der Abgabeertrag nicht alle benötigten Mittel, so berücksichtigt das BAFU bei der Auszahlung in erster Priorität die Projekte, die aus Gründen des Umwelt- schutzes dringlich gewesen sind oder bei denen im Verhältnis zum Aufwand ein erheblicher ökologischer Nutzen erzielt worden ist. Zurückgestellte Projekte werden in den nachfolgenden Jahren in erster Priorität berücksichtigt.

4. Kapitel: Vollzug

Art. 17 Zuständigkeiten

1 Das BAFU vollzieht diese Verordnung und informiert jährlich über die Abgabeer-

hebung und die Abgeltungen.

2 Es kann die amtliche Prüfung der Abgabedeklaration (Art. 5 Abs. 3) ganz oder

teilweise geeigneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen. Diese Prüfung wird mit Mitteln des Abgabeertrages finanziert.

5 SR 616.1 6 SR 814.680

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Abgabe zur Sanierung von Altlasten AS 2008

3 Die Kantone unterstützen das BAFU beim Vollzug dieser Verordnung. Insbeson-

dere informieren sie das BAFU unverzüglich, wenn sie feststellen, dass abgabe- pflichtige Personen unvollständige oder falsche Angaben gemacht haben.

Art. 18 Fachkommission

1 Für die Beratung des BAFU bei der Behandlung von Abgeltungsgesuchen wird

eine Kommission eingesetzt. 2 Die Kommission beurteilt grundsätzliche Fragen der Umweltverträglichkeit, Wirt- schaftlichkeit und Technik von Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungs- massnahmen.

3 In der Kommission sind das BAFU (zwei Mitglieder und Vorsitz), die Kantone

(vier Mitglieder) und die Wirtschaft (vier Mitglieder) vertreten.

4 Das UVEK ernennt die Mitglieder der Kommission. Das BAFU beruft diese nach

Bedarf ein.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 20 Übergangsbestimmung 1 Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt diese Verordnung.

2 Nicht der Abgabepflicht unterliegt:

a. die Ablagerung und die Ausfuhr zur Ablagerung von unverschmutztem Aus- hub-, Abraum- und Ausbruchmaterial auf Inertstoffdeponien bis zum 31. Dezember 2013; b. die Ausfuhr von Abfällen, die nach einer Ausfuhr zur Verwertung oder Be- handlung im Ausland abgelagert werden, bis zum 31. Dezember 2009.

Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

26. September 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Abgabe zur Sanierung von Altlasten AS 2008

Anhang (Art. 19)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I Die Verordnung vom 5. April 20007 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Technische Verordnung vom 10. Dezember 19908

über Abfälle (TVA)

Art. 3 Abs. 7

7 Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gilt als unverschmutzt, wenn:

a. die in ihm enthaltenen Stoffe die Grenzwerte gemäss Anhang 3 nicht über- schreiten oder eine Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeiten zu- rückzuführen ist; und b. es keine Fremdstoffe wie Siedlungsabfälle, Grünabfälle oder Bauabfälle ent- hält.

Art. 9 Abs. 1 Bst. a

1 Wer Bau- oder Abbrucharbeiten durchführt, darf Sonderabfälle nicht mit den

übrigen Abfällen vermischen und muss die übrigen Abfälle auf der Baustelle wie folgt trennen: a. unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial;

Art. 16 Abs. 2 Bst. f und Abs. 3 Bst. d

2 Die Abfallplanung umfasst insbesondere folgende Bereiche:

f. Verwertung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial;

3 Für die Abfallplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:

d. Unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial soll für Rekul- tivierungen verwertet werden.

7 AS 2000 1398, 2007 4525 8 SR 814.600

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Abgabe zur Sanierung von Altlasten AS 2008

Anhänge

1 Die Anhänge 1 und 2 zu dieser Verordnung werden gemäss Beilage geändert

(Beilage zur Änderung der TVA).

2 Die Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3 gemäss Beilage (Beilage zur

Änderung der TVA).

2. Altlasten-Verordnung vom 26. August 19989 (AltlV)

Art. 12 Schutz vor Belastungen des Bodens 1 Ein Boden, der ein belasteter Standort oder ein Teil davon ist, ist sanierungsbedürf- tig, wenn ein in ihm enthaltener Stoff einen Konzentrationswert nach Anhang 3 überschreitet. Dies gilt auch für Böden, für die bereits eine Nutzungsbeschränkung verfügt wurde.

2 Böden, die nach Absatz 1 nicht sanierungsbedürftig sind, obwohl sie belastete

Standorte oder Teile davon sind, und Einwirkungen von belasteten Standorten auf Böden werden gemäss der Verordnung vom 1. Juli 199810 über Belastungen des Bodens beurteilt.

Art. 16 Sanierungsmassnahmen

1 Das Ziel der Sanierung muss durch Massnahmen erreicht werden, mit denen:

a. umweltgefährdende Stoffe beseitigt werden (Dekontamination); oder b. die Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig verhindert und überwacht wird (Sicherung).

2 Diese Massnahmen sind auch bei Böden durchzuführen, für die bereits eine Nut-

zungseinschränkung verfügt wurde.

Art. 19 Erfolgskontrolle Sanierungspflichtige müssen der Behörde die durchgeführten Sanierungsmassnah- men melden und nachweisen, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind. Die Behörde nimmt dazu Stellung.

Art. 21 Abs. 1 und 1bis

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem

Bund überträgt. Sie melden dem BAFU jeweils zum Ende des Kalenderjahres die Angaben nach den Artikeln 5 Absatz 3 und 6 sowie die Angaben für die sanierten Standorte nach Artikel 17.

9 SR 814.680 10 SR 814.12

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Abgabe zur Sanierung von Altlasten AS 2008

1bis Das BAFU wertet die Angaben aus und informiert die Öffentlichkeit regelmässig über den Stand der Altlastenbearbeitung.

Anhänge

1 Anhang 1 zu dieser Verordnung wird gemäss Beilage geändert (Beilage zur Ände-

rung der AltlV).

2 Die Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3 gemäss Beilage (Beilage zur

Änderung der AltlV).

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Abgabe zur Sanierung von Altlasten AS 2008

Beilage zur Änderung der TVA (Anhang Ziff. II/1) Anhang 1 (Art. 32)

Auf Deponien zugelassene Abfälle

Ziff. 12 Abs. 2

12 Bauabfälle

2 Auf Inertstoffdeponien darf unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruch-

material nur abgelagert werden, soweit es nicht für Rekultivierungen verwertet werden kann.

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Abgabe zur Sanierung von Altlasten AS 2008

Anhang 2 (Art. 30)

Anforderungen an Standort, Errichtung und Abschluss von Deponien

Ziff. 1 Abs. 4 und 5 Einleitungssatz

1 Standort

4 Für Reststoff- und Reaktordeponien sowie für Inertstoffdeponien, auf denen nicht ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgela- gert wird, ist nachzuweisen, dass der Standort nicht über nutzbaren unterirdischen Gewässern und, soweit dies zum Schutz der unterirdischen Gewässer notwendig ist, nicht in deren Randgebieten liegt. Vorbehalten bleibt Absatz 5. 5 Inertstoffdeponien dürfen in Randgebieten nach Absatz 4 errichtet werden, wenn:

Ziff. 22 Abs. 1 und 2

22 Abdichtung

1 Reststoff- und Reaktordeponien müssen an Basis und Flanken abgedichtet werden.

2 Werden Reststoff- und Reaktordeponien etappenweise errichtet, so ist jede Etappe einzeln abzudichten. Dies gilt auch für Reststoffabteile auf Reaktordeponien (An- hang 1 Ziff. 3 Abs. 2).

Ziff. 23 Abs. 9

23 Entwässerung

9 In der unmittelbaren Umgebung der Deponie sind Möglichkeiten zur Entnahme

von Grundwasserproben zu schaffen, und zwar an mindestens drei Stellen im Unterstrom und an mindestens einer Stelle im Oberstrom. Die Schaffung von Ent- nahmemöglichkeiten ist nicht notwendig bei Inertstoffdeponien, auf denen aus- schliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird.

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Abgabe zur Sanierung von Altlasten AS 2008

Anhang 3 (Art. 3 Abs. 7 Bst. a)

Grenzwerte für unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial

1 Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gilt als unverschmutzt, wenn die in ihm

enthaltenen Stoffe nachfolgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Stoff Grenzwert

Anorganika Arsen 15 mg As/kg Blei 50 mg Pb/kg Cadmium 1 mg Cd/kg Chrom gesamt 50 mg Cr/kg Chrom (VI) 0,05 mg Cr VI/kg Kupfer 40 mg Cu/kg Nickel 50 mg Ni/kg Quecksilber 0,5 mg Hg/kg Zink 150 mg Zn/kg Cyanid, leicht freisetzbar 0,05 mg CN-/kg Organika Leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW)* 0,1 mg/kg Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 0,1 mg/kg Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10*** 1 mg/kg Aliphatische Kohlenwasserstoffe C11–C40 50 mg/kg Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)**** 1 mg/kg Benzol 0,1 mg/kg Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)***** 3 mg/kg Benzo[a]pyren 0,1 mg/kg Methyl-tert-butylether (MTBE) 0,1 mg/kg * ∑7 LCKW: Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan, cis-1,2-Dichlorethylen, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Tetrachlorethylen (Per) ** ∑6 PCB-Kongenere × 4.3: Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180 *** ∑C5- bis C10-KW: Fläche FID-Chromatogramm zwischen n-Pentan und n-Decan, multipliziert mit dem Response Faktor von n-Hexan, minus ∑BTEX **** ∑6BTEX: Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-Xylol, m-Xylol, p-Xylol ***** ∑16 EPA-PAK: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz[a]anthracen, Chrysen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Dibenz[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylen, Indeno[1,2,3-c,d]pyren

2 Sind für Stoffe, die im Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial festgestellt wer- den, keine Grenzwerte festgelegt, so beurteilt die Behörde die Abfälle mit Zustim- mung des Bundesamtes nach den Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutz- gesetzgebung.

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Abgabe zur Sanierung von Altlasten AS 2008

Beilage zur Änderung der AltlV (Anhang Ziff. II/2) Anhang 1 (Art. 9 und 10)

Konzentrationswerte für die Beurteilung der Einwirkungen von belasteten Standorten auf die Gewässer

Abs. 1 1 Für die Beurteilung der Einwirkungen von belasteten Standorten auf die Gewässer gelten die Konzentrationswerte der nachfolgenden Tabelle. Sind für Stoffe, die Gewässer verunreinigen können und mit denen ein Standort belastet ist, keine Kon- zentrationswerte festgelegt, so beurteilt die Behörde mit Zustimmung des Bundes- amtes die Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit des Standortes nach den Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung.

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Abgabe zur Sanierung von Altlasten AS 2008

Anhang 3 (Art. 12 Abs. 1)

Konzentrationswerte für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von Böden

Für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von Böden gelten die Konzentra- tionswerte der nachfolgenden Tabellen. Sind für Stoffe, die Böden verunreinigen können und mit denen ein Standort belastet ist, keine Konzentrationswerte fest- gelegt, so beurteilt die Behörde mit Zustimmung des Bundesamtes die Über- wachungs- und Sanierungsbedürftigkeit des Standortes nach den Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung.

1 Standorte bei landwirtschaftlicher oder

gartenbaulicher Nutzung Stoff Konzentrationswert

Anorganika Blei 2000 mg Pb/kg Cadmium 30 mg Cd/kg Kupfer 1000 mg Cu/kg Zink 2000 mg Zn/kg Organika Polychlorierte Biphenyle (PCB) 3 mg/kg Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)* 100 mg/kg Benzo(a)pyren 10 mg/kg * ∑16 EPA-PAK: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz[a]anthracen, Chrysen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Dibenz[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylen, Indeno[1,2,3-c,d]pyren

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Abgabe zur Sanierung von Altlasten AS 2008

2 Standorte bei Haus- und Familiengärten,

Kinderspielplätzen und Anlagen auf denen Kinder regelmässig spielen Stoff Konzentrationswert

Anorganika Antimon 50 mg Sb/kg Arsen 50 mg As/kg Blei 1000 mg Pb/kg Cadmium 20 mg Cd/kg Chrom (VI) 100 mg CrVI/kg Kupfer 1000 mg Cu/kg Nickel 1000 mg Ni/kg Quecksilber 5 mg Hg/kg Silber 500 mg Ag/kg Zink 2000 mg Zn/kg Organika Leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW)* 1 mg/kg Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 1 mg/kg Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10*** 5 mg/kg Aliphatische Kohlenwasserstoffe C11–C40 500 mg/kg Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)**** 500 mg/kg Benzol 1 mg/kg Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)***** 100 mg/kg Benzo[a]pyren 10 mg/kg * ∑7 LCKW: Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan, cis-1,2-Dichlorethylen, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Tetrachlorethylen (Per) ** ∑6 PCB-Kongenere × 4.3: Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180 *** ∑C5- bis C10-KW: Fläche FID-Chromatogramm zwischen n-Pentan und n-Decan, multipliziert mit dem Response Faktor von n-Hexan, minus ∑BTEX **** ∑6BTEX: Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-Xylol, m-Xylol, p-Xylol ***** ∑16 EPA-PAK: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz[a]anthracen, Chrysen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Dibenz[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylen, Indeno[1,2,3-c,d]pyren

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