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AS 2008 4867

Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr

Berichtigung

Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr

Änderung vom 27. August 2008 (AS 2008 4167; SR 916.443.12)

statt:

Art. 7 Abs. 4 Bst. c und 5

4 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement veröffentlicht die Fundstellen

der Erlasse der Europäischen Gemeinschaft über: c. die vorgeschriebenen Quarantänemassnahmen vor und nach dem Verbringen in das Einfuhrgebiet.

5 Voranmeldungen der Sendungen müssen nach Artikel 19 Absätze 1–3 erfolgen.

muss es heissen:

Art. 7 Abs. 4 Bst. c und 6

4 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement veröffentlicht die Fundstellen

der Erlasse der Europäischen Gemeinschaft über: c. die vorgeschriebenen Quarantänemassnahmen vor und nach dem Verbringen in das Einfuhrgebiet.

6 Voranmeldungen der Sendungen müssen nach Artikel 19 Absätze 1–3 erfolgen.

28. Oktober 2008 Bundeskanzlei

2008-2581 4867

Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr. Berichtigung AS 2008

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