AS 2008 5073
Verordnung über die Änderungen im Bereich der Stempelabgaben, der Verrechnungsteuer und der pauschalen Steueranrechnung
Verordnung über die Änderungen im Bereich der Stempelabgaben, der Verrechnungsteuer und der pauschalen Steueranrechnung
vom 15. Oktober 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 3. Dezember 19731 über die Stempelabgaben
Art. 7 Abs. 2 2 Auf die Löschung einer anderen Rechtseinheit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 20072 findet Absatz 1 Anwendung, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung dem kantonalen Handelsregisteramt mitgeteilt hat, dass die Rechtseinheit aufgrund des Gesetzes steuerpflichtig gewor- den ist.
Gliederungstitel vor Art. 9
2 Emissionsabgabe
21 Abgabe auf Aktien, Partizipationsscheinen und
Stammanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Art. 9 Abs. 1 und 4
1 Wird für eine inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder
Gesellschaft mit beschränkter Haftung beim kantonalen Handelsregisteramt die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung oder Erhöhung des Nennwertes von Aktien, Partizipationsscheinen oder Stammanteilen angemeldet, so hat die Gesell- schaft die Abgabe aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert
30 Tagen nach der Eintragung im Handelsregister unaufgefordert der Eidgenössi-
schen Steuerverwaltung zu entrichten. Für Beteiligungsrechte, die im Verfahren der bedingten Kapitalerhöhung ausgegeben werden, ist die Abgabe aufgrund der
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Änderungen im Bereich der Stempelabgaben, der Verrechnungsteuer und AS 2008
Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Vierteljah- res, in welchem die Beteiligungsrechte ausgegeben wurden, zu entrichten.
4 Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung hat unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerver- waltung innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäfts- bericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) einzureichen, sofern die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt. In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der Eid- genössischen Steuerverwaltung einzureichen.
Art. 12 Abs. 2–4
2 Die Genossenschaft hat unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung
innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) einzureichen, sofern die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt. In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der Eidgenössischen Steuer- verwaltung einzureichen.
3 und 4 Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1
1 Das Gesuch um Abgabebefreiung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f, g
und j des Gesetzes ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Es hat eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten; die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.
Art. 28 Abs. 1
1 Der Versicherer hat die Abgabe aufgrund der Abrechnung nach amtlichem For-
mular innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeit- raum vereinnahmten Prämien (Art. 23 des Gesetzes), gesondert nach Versicherungs- zweigen, unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten. Die Aufteilung auf Versicherungszweige erstreckt sich auch auf kombinierte Versiche- rungen, sofern die Prämienanteile verschiedenen Abgabesätzen unterliegen. Enthält die Prämienrechnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eines Kantons oder des Bundes Forderungen, die nicht als Prämienzahlung für eine Versicherung qualifizie- ren, so sind diese eindeutig zu bezeichnen und gesondert aufzuführen; andernfalls ist die Abgabe auf dem Gesamtbetrag geschuldet.
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2. Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 19663
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Anlagefonds» durch «kol- lektive Kapitalanlage» und «Bankenerklärung» durch «Domizilerklä- rung» ersetzt.
Art. 9 Abs. 1
1 Sind am Grundkapital einer Aktiengesellschaft oder am Stammkapi-
tal einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu mehr als 80 Prozent (direkt oder indirekt) Personen mit Wohnsitz im Ausland beteiligt, und befinden sich die Aktiven der Gesellschaft zur Hauptsache im Ausland oder bestehen sie überwiegend aus Forderungen oder anderen Rechten gegenüber Ausländern, und schüttet die Gesellschaft nicht alljährlich einen angemessenen Teil des Reinertrages als Dividende oder Gewinnanteil an die Inhaber der Aktien, Stammanteile oder Genussscheine aus, so kann die Eidgenössische Steuerverwaltung wegen Gefährdung des Steuerbezuges eine Sicherstellung verfügen (Art. 47 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes).
Art. 11 Abs. 2
2 Auf die Löschung einer anderen Rechtseinheit im Sinne von Arti-
kel 2 Buchstabe a der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober
20074 findet Absatz 1 Anwendung, wenn die Eidgenössische Steuer-
verwaltung dem kantonalen Handelsregisteramt mitgeteilt hat, dass die Rechtseinheit aufgrund des Gesetzes steuerpflichtig geworden ist.
Gliederungstitel vor Art. 20 B. Steuer auf dem Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Genussscheinen
Art. 20 Abs. 1
1 Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesell- schaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Divi-
3 SR 642.211 4 SR 221.411
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denden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquida- tionsüberschüsse und dergleichen).
Art. 21 Abs. 1 und 1bis
1 Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränk-
ter Haftung (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes) hat unaufgefordert der Eid- genössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrech- nung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmi- gung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten, wenn: a. die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt; b. mit der beschlossenen Gewinnverteilung eine steuerbare Leis- tung vorliegt; c. im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung vorgelegen ist; d. die Gesellschaft aufgrund von Artikel 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer oder Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19906 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden veranlagt wird; oder e. die Gesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und einem anderen Staat in Anspruch genommen hat. 1bis In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
Art. 23 Abs. 2–5
2 Für die Steuerabrechnung, die Einreichung der Jahresrechnung und
die Auflösung der Genossenschaft finden die Artikel 21 und 22 sinn- gemäss Anwendung. 3–5 Aufgehoben
5 SR 642.11 6 SR 642.14
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Art. 26a Abs. 1 und 3
1 Isteine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, eine kollektive
Kapitalanlage oder ein Gemeinwesen nach Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes unmittelbar zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt, so kann sie diese mittels eines amtlichen Formulars anweisen, ihr die Dividende ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten.
3 Das Meldeverfahren ist nur zulässig, wenn feststeht, dass die Kapi-
talgesellschaft, die Genossenschaft, die kollektive Kapitalanlage oder das Gemeinwesen, worauf die Steuer zu überwälzen wäre, nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätte.
Art. 28 I. Gegenstand 1 Steuerbarer Ertrag von Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage der Steuer 1. Steuerbarer ist jede auf dem Anteil beruhende geldwerte Leistung an den Anteils- Ertrag inhaber, die nicht über einen ausschliesslich der Ausschüttung von Kapitalgewinnen, von Erträgen aus direktem Grundbesitz oder der Rückzahlung der Kapitaleinzahlungen dienenden Coupon ausgerichtet wird (Art. 5 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes).
2 Bei der Rückzahlung von Anteilen wird die Steuer nur erhoben,
wenn die Rückzahlung infolge Auflösung oder Liquidation der kollek- tiven Kapitalanlage erfolgt.
3 Sind Anteilscheine ohne Coupons ausgegeben worden, wird die
Leistung gegen Rückgabe des Anteilscheins erbracht oder bestehen keine Anteilscheine, so bleiben die ausgerichteten Kapitalgewinne, Kapitalauszahlungen und Erträge aus direktem Grundbesitz von der Steuer ausgenommen, wenn sie in der Abrechnung für den Anteils- inhaber gesondert ausgewiesen werden.
Art. 30 Randtitel und Abs. 1
3. Fondsleitung 1 Aufgehoben
und Depotbank
Art. 31 Abs. 1–3
1 Der nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes steuerpflichtige Inländer
hat sich, bevor mit der Ausgabe von Anteilen begonnen wird, unauf- gefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.
2 In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der
Sitz der Fondsleitung und der Depotbank sowie, wenn sich Fondslei- tung und Depotbank im Ausland befinden, des Inländers, der sich mit ihnen zur Ausgabe der Anteilscheine verbunden hat, und aller inländi- schen Zahlstellen (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes); der Name des Anla-
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gefonds; das Datum, von dem an Anteile ausgegeben werden; das Rechnungsjahr und die Dauer des Anlagefonds. 2bis Mit der Anmeldung sind folgende Dokumente einzureichen:
a. der Kollektivanlagevertrag des vertraglichen Anlagefonds; b. die Statuten und das Anlagereglement der Investmentgesell- schaft mit variablem Kapital (SICAV); c. der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft für kol- lektive Kapitalanlagen; d. die Statuten und das Anlagereglement der Investmentgesell- schaft mit festem Kapital (SICAF).
3 Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintretende Änderungen an
den Angaben und Dokumenten nach den Absätzen 2 und 2bis, insbe- sondere die Errichtung neuer Zahlstellen, sind unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden.
Art. 32 Abs. 2 und 4
2 Innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der
Steuerpflichtige unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Jahresbericht und die Jahresrechnung gemäss Kollektivanlagenge- setz vom 23. Juni 20067 (KAG) einzureichen.
4 Liegen der Jahresbericht und die Jahresrechnung innert sechs Mona-
ten nach Ablauf des Rechnungsjahres noch nicht vor, so hat der Steu- erpflichtige der Eidgenössischen Steuerverwaltung vor Ablauf des siebenten Monats den Grund der Verzögerung und den mutmasslichen Zeitpunkt der Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung mitzuteilen.
Art. 34 Abs. 2
2 Die Ermächtigung wird erteilt, wenn der Steuerpflichtige für eine
zuverlässige Überprüfung der Jahresrechnung und der ihm abgegebe- nen Domizilerklärungen Gewähr bietet; sie kann auf die Erklärung bestimmter Institute beschränkt werden.
Art. 36 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 4–6
1 Eine Domizilerklärung darf nur durch folgende Institute ausgestellt
werden: a. Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19348;
7 SR 951.31 8 SR 952.0
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b. inländische Fondsleitungen im Sinne des KAG9; c. inländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen im Sinne des KAG; d. inländische Depotstellen, die einer behördlichen Aufsicht unterstellt sind; e. inländische Effektenhändler nach Artikel 3 Absatz 5 der Bör- senverordnung vom 2. Dezember 199610.
2 Das Institut hat in der Erklärung schriftlich zu bestätigen, dass:
4 Ein Institut, das den Anteil bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages
nicht im eigenen Depot hat, darf eine Domizilerklärung nur gestützt auf die entsprechende Erklärung eines anderen inländischen Instituts ausstellen.
5 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann auch Domizilerklärun-
gen einer ausländischen Bank oder Depotstelle zulassen, die der behördlichen Aufsicht unterstellt ist.
6 Domizilerklärungen in elektronischer Form dürfen nur ausgestellt
werden, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung sie bewilligt hat.
Art. 37 Abs. 1 und 2
1 Das Institut, das eine Domizilerklärung abgibt, hat die zu ihrer
Überprüfung erforderlichen Unterlagen, einschliesslich der nötigen- falls zu beschaffenden Unterlagen der ausländischen Bank oder Depotstelle (Art. 36 Abs. 5), der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen vorzuweisen.
2 Weigert sich das Institut, die Unterlagen vorzuweisen, sind seine
Unterlagen ungenügend oder hat es eine unrichtige Erklärung abgege- ben, so ist die betreffende Steuer zu entrichten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann dem Institut untersagen, Erklärungen auszu- stellen; falls sie dies untersagt, unterrichtet sie die anderen Institute sowie den Steuerpflichtigen davon, dass künftige Erklärungen dieses Instituts unwirksam sind. Vorbehalten bleibt die Einleitung des Straf- verfahrens.
Art. 38a V. Meldung statt 1 Sind die Anleger einer kollektiven Kapitalanlage ausschliesslich Steuerentrichtung steuerbefreite inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, der gebundenen Vorsorge, Freizügigkeitseinrichtungen oder Sozialversi- cherungs- oder Ausgleichskassen sowie der Aufsicht des Bundes
9 SR 951.31 10 SR 954.11
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unterstellte Lebensversicherer oder inländische öffentlich-rechtliche Lebensversicherer, so kann die Eidgenössische Steuerverwaltung der kollektiven Kapitalanlage auf Gesuch hin gestatten, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Ausschüttung zu erfüllen.
2 Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht,
dass die Leistungsempfänger, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Arti- keln 25 und 26 Absätze 1, 2 und 4.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008 Diese Änderung gilt für die nach dem 31. Dezember 2008 fällig werdenden steuer- baren Leistungen.
3. Verordnung vom 22. August 196711
über die pauschale Steueranrechnung
Gliederungstitel vor Art. 5 b. Dividenden aus Beteiligungen und sonstige Ermässigungen bei der Gewinn- und Einkommenssteuer
Art. 5 Abs. 4
4 Dividenden und diesen gleichgestellte Erträge, die nur einer Teilbesteuerung
unterliegen (Art. 18b und 20 Abs. 1bis DBG und kantonale Bestimmungen gestützt auf Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz StHG), gelten für den Teil, der von der Bemessung der Einkommenssteuer ausgenommen wird, als nicht besteuerte Erträge. Nehmen Bund, Kantone und Gemeinden die Teilbesteuerung nicht nach derselben Methode oder nicht im gleichen Ausmass vor, so wird für diese Erträge der Maximalbetrag für die Steuern des Bundes einerseits und für die Steuern der Kantone und Gemein- den anderseits gesondert berechnet. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Entlastung durch Reduktion des Steuersatzes. Die Artikel 12 und 20 sind sinnge- mäss anwendbar.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008 Diese Änderung gilt für Erträge, die nach dem 31. Dezember 2008 fällig werden.
11 SR 672.201
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Änderungen im Bereich der Stempelabgaben, der Verrechnungsteuer und AS 2008
II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung vom 3. Dezember 200312 über die Stempel-
abgaben (Ziff. I/1) tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
15. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
12 SR 641.101
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