AS 2008 513
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren
Abgeschlossen am 28. April 2005 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2008
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Dänemark, nachstehend «die Vertragsparteien» genannt, in Anbetracht des Abkommens, welches die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwick- lung des Schengen-Besitzstands2 unterzeichnet haben; in Anbetracht, dass gemäss dem Protokoll über die Position Dänemarks, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde, Vorschrif- ten internationaler Übereinkünfte, die von der Gemeinschaft nach Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geschlossen wurden, für Dänemark nicht bindend oder anwendbar sind und dass Beschlüsse von Dänemark, Entscheidungen zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands nach den Vor- schriften des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in innerstaatliches Recht umzusetzen, nur völkerrechtliche Verpflichtungen zwi- schen Dänemark und anderen EU-Mitgliedstaaten, nicht aber zwischen Dänemark und anderen Staaten begründen; in Anbetracht, dass in den Bereichen, die zum gemeinschaftlichen Schengen- Besitzstand gehören, zwischen der Schweiz und Dänemark die gleichen Rechte und Pflichten gelten sollen wie zwischen der Schweiz und den anderen EU-Mitglied- staaten gemäss dem oben erwähnten Übereinkommen sowie zwischen Dänemark und den anderen EU-Mitgliedstaaten gemäss Dänemarks Umsetzung von Bestim- mungen des Schengen-Besitzstands nach Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft; sind wie folgt übereingekommen:
SR 0.360.314.1
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 SR 0.360.268.1; AS 2008 481
2006-2290 513
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile AS 2008 des Schengen-Besitzstands die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren. Abk. mit Dänemark
Art. 1 Die Rechte und Pflichten des Königreichs Dänemarks, die sich aufgrund der Umset- zung derjenigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und dessen Weiterent- wicklung, die auf einer Vorschrift des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren, in einzelstaatliches Recht ergeben, und die Rechte und Pflichten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die sich aufgrund der Übernahme der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und deren Weiterent- wicklung gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäi- schen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenos- senschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ergeben, gelten zwischen dem Königreich Dänemark und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, soweit diese Staaten durch die selben Rechte und Pflichten gebunden sind.
Art. 2 Dieses Abkommen tritt am selben Tag ausser Kraft, an dem die Rechte und Pflich- ten des Königreichs Dänemark oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird, ausser Kraft treten.
Art. 3
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Ver-
tragsparteien gemäss deren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Mitteilung betreffend die Zustimmung der Vertragsparteien, an das Abkommen gebunden zu sein, in Kraft.
2. Dieses Abkommen wird am selben Tag in Kraft gesetzt, an dem das Abkommen
zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz- stands in Kraft gesetzt wird.
Geschehen zu Kopenhagen am 28. April 2005, in zwei authentischen Ausfertigun- gen in englischer Sprache.
Für den Für das Schweizerischen Bundesrat: Königreich Dänemark: André Faivet Rikke Hvilshøj