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AS 2008 5193

Verordnung 09 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung

Verordnung 09 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)

vom 29. Oktober 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG), verordnet:

Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG werden wie folgt erhöht: a. Renten mit Spruchjahr 2006 und früher um 3,00 % b. Renten mit Spruchjahr 2007 um 1,90 %

Art. 2 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG werden wie folgt erhöht: a. Renten mit Spruchjahr 2006 und früher um 3,40 % b. Renten mit Spruchjahr 2007 um 2,00 %

Art. 3 Spruchjahr und Ausmass der Anpassung Spruchjahr und Ausmass der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Ver- ordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung (MVV).

Art. 4 Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten 1 Der Jahresrentenansatz für die Integritätschadenrenten beträgt 20 940 Franken für die zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2008 festgesetzten Inte- gritätsschadenrenten und die nicht ausgekauft werden.

2 Der Jahresrentenansatz für die nach den Schlussbestimmungen zur Änderung vom

17. Juni 2005 des MVG weiterhin nach altem Recht ausgerichteten Integritätsscha- denrenten beträgt 34 316 Franken.

SR 833.12

2008-2593 5193

MV-Anpassungsverordnung AS 2008

Art. 5 Indexstand

1 Die nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten werden mit der Anpassung an den Stand

des Nominallohnindexes von 2216 Punkten (Juni 1939 = 100) angeglichen.

2 Für alle auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten wird die Teuerung bis zum

Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104,7 Punkten (Dezember

2005 = 100) ausgeglichen.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Die MV-Anpassungsverordnung vom 1. November 20063 wird aufgehoben.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts Die MVV4 wird wie folgt geändert: Art. 15 Abs. 1 1 Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und der Invalidenrente nach Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes beträgt 141 672 Franken. Art. 26 Abs. 1 erster Satz 1 Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 20 940 Franken. …

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

29. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 AS 2006 4555 4 SR 833.11