AS 2008 5193
Verordnung 09 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung
Verordnung 09 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)
vom 29. Oktober 2008
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG), verordnet:
Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG werden wie folgt erhöht: a. Renten mit Spruchjahr 2006 und früher um 3,00 % b. Renten mit Spruchjahr 2007 um 1,90 %
Art. 2 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG werden wie folgt erhöht: a. Renten mit Spruchjahr 2006 und früher um 3,40 % b. Renten mit Spruchjahr 2007 um 2,00 %
Art. 3 Spruchjahr und Ausmass der Anpassung Spruchjahr und Ausmass der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Ver- ordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung (MVV).
Art. 4 Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten 1 Der Jahresrentenansatz für die Integritätschadenrenten beträgt 20 940 Franken für die zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2008 festgesetzten Inte- gritätsschadenrenten und die nicht ausgekauft werden.
2 Der Jahresrentenansatz für die nach den Schlussbestimmungen zur Änderung vom
17. Juni 2005 des MVG weiterhin nach altem Recht ausgerichteten Integritätsscha- denrenten beträgt 34 316 Franken.
SR 833.12
2008-2593 5193
MV-Anpassungsverordnung AS 2008
Art. 5 Indexstand
1 Die nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten werden mit der Anpassung an den Stand
des Nominallohnindexes von 2216 Punkten (Juni 1939 = 100) angeglichen.
2 Für alle auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten wird die Teuerung bis zum
Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104,7 Punkten (Dezember
2005 = 100) ausgeglichen.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Die MV-Anpassungsverordnung vom 1. November 20063 wird aufgehoben.
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts Die MVV4 wird wie folgt geändert: Art. 15 Abs. 1 1 Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und der Invalidenrente nach Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes beträgt 141 672 Franken. Art. 26 Abs. 1 erster Satz 1 Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 20 940 Franken. …
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
29. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 AS 2006 4555 4 SR 833.11