AS 2008 5259
Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über den elektronischen Zugriff auf die nicht öffentlich zugänglichen Daten (Datenverordnung RAB, DV-RAB)
Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über den elektronischen Zugriff auf die nicht öffentlich zugänglichen Daten (Datenverordnung RAB, DV-RAB)
vom 14. November 2008
Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde, gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20071 (RAV), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den elektronischen Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten durch spezialgesetzliche Aufsichtsbehörden gemäss Artikel 22 des Bundes- gesetzes vom 16. Dezember 20052 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG).
Art. 2 Nicht öffentlich zugängliche Daten 1 Nicht öffentlich zugänglich sind Daten, die nicht im Revisorenregister enthalten sind (Art. 19 f. RAV) und die sich aus den Zulassungsgesuchen, den mit den Gesu- chen eingereichten Unterlagen oder den Zulassungsentscheiden ergeben oder die auf andere Weise in Anwendung des RAG3 erhoben werden.
2 Die nicht öffentlich zugänglichen Daten und der Umfang des Zugriffes sind im
Anhang aufgelistet.
SR 221.302.32
2008-2414 5259
Datenverordnung RAB AS 2008
2. Abschnitt:
Voraussetzungen für den elektronischen Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten
Art. 3 Anwendbares Recht Der elektronische Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten richtet sich nach den anwendbaren Bestimmungen über die Amts- und Rechtshilfe des Bundesgeset- zes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz, des RAG5 und des jeweiligen Voll- zugsrechts.
Art. 4 Gesuch um elektronischen Zugriff
1 Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden können der Aufsichtsbehörde ein
Gesuch um elektronischen Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten stellen.
2 Das Gesuch enthält folgende Angaben:
a. die Bestätigung, dass die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Daten erfüllt sind; b. die Art der Informationen oder Unterlagen, für die um Zugriff ersucht wird, sowie den Zweck des Zugriffs; c. die betroffenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen; und d. Namen, Vornamen und Anschrift der zugriffsberechtigten Personen.
3 Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden müssen zudem die von der Aufsichts-
behörde festgesetzten technischen Anforderungen erfüllen und die Kosten für die Installation des elektronischen Zugriffs tragen.
Art. 5 Zugriffsberechtigte Personen 1 Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden bezeichnen zwei Personen, die elektro- nischen Zugriff auf die nicht öffentlich zugänglichen Daten erhalten sollen. 2 Diese beide Personen dürfen ihre persönliche Zugriffsberechtigung nicht an Dritte weitergeben.
Art. 6 Aufhebung oder Unterbrechung des Zugriffs Der elektronische Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten kann jederzeit aufgehoben oder unterbrochen werden, wenn die Voraussetzungen nach den Arti- keln 4 und 5 nicht mehr erfüllt sind.
4 SR 235.1 5 SR 221.302
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3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 7 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
14. November 2008 Im Namen der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde Der Verwaltungsratspräsident: Hans-Peter Walter Der Direktor: Frank Schneider
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Anhang (Art. 2 Abs. 2)
Katalog der nicht öffentlich zugänglichen Daten, auf die spezialgesetzliche Aufsichtsbehörden elektronischen Zugriff erlangen können
Zeichenerklärung Umfang des Zugriffs: A: Einsichtnahme
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Katalog der nicht öffentlich zugänglichen Daten und Zugriffsberechtigungen Kategorien der nicht öffentlich zugänglichen Daten Umfang des Zugriffs
1. Daten von natürlichen Personen
1.1. Daten, die im Zulassungsgesuch enthalten sind
Adresse und Wohnort A Telefonnummer und E-Mail-Adresse A Sprache, in der die Korrespondenz gewünscht wird A Geburtsdatum A Gegebenenfalls Firma oder Name gemäss Eintrag im Handelsregister, Adresse A und Handelsregisternummer des Revisionsunternehmens, in dessen oberstem Leitungs- oder Verwaltungsorgan oder in dessen Geschäftsführungsorgan die Person Einsitz nimmt Art und Datum des Abschlusses des Ausbildungsganges A Gegebenenfalls die Liste der Tätigkeiten, während der die beaufsichtigte A Fachpraxis erworben wurde, unter Angabe folgender Informationen: – Firma oder Name der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers – gegebenenfalls die Abteilung, in der die Tätigkeit ausgeübt wurde – Datum der Aufnahme und der Beendigung der Tätigkeit – Beschäftigungsgrad (vorwiegend Vollzeit oder Teilzeit) – Angabe, ob die Tätigkeit vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision ausgeübt wurde – Name, Vorname und gegebenenfalls die Registernummer der Person, unter deren Beaufsichtigung die Tätigkeit ausgeübt wurde Bei Gesuchen um Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte A gegebenenfalls die Liste der Tätigkeiten, während der die unbeaufsichtigte Fachpraxis erworben wurde, unter Angabe folgender Informationen: Rechnungsrevision ausgeübt wurde – Firma oder Name der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers bzw. Firma oder Name des Revisionsunternehmens, dessen Inhaberin oder Teilhaberin die Person ist oder war – gegebenenfalls die Abteilung, in der die Tätigkeit ausgeübt wurde – Datum der Aufnahme und der Beendigung der Tätigkeit – Beschäftigungsgrad (vorwiegend Vollzeit oder Teilzeit) – Angabe, ob die Tätigkeit vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Gegebenenfalls das Datum des Abschlusses eines anerkannten Lehrganges zum A Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts Innerhalb von zehn Jahren vor der Gesuchstellung rechtskräftig abgeschlossene A Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren Innerhalb von zehn Jahren vor der Gesuchstellung rechtskräftig abgeschlossene A und im Zusammenhang mit gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienst- leistungen stehende Verfahren der zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit und Verfahren vor spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden, börsenrechtlichen Sanktionsorganen oder berufsrechtlichen Standesorganen Bestehende Verlustscheine A
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Kategorien der nicht öffentlich zugänglichen Daten Umfang des Zugriffs
1.2. Daten, die in den eingereichten Unterlagen enthalten sind
Gültiger Pass oder gültige Identitätskarte A Diplom oder gleichwertige Bestätigung des Abschlusses eines Ausbildungs- A ganges im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 RAG6 Gegebenenfalls die schriftlichen Bestätigungen der Arbeitgeber zur A beaufsichtigten Fachpraxis Gegebenenfalls Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen A Rechts durch eine Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses eines anerkannten Lehrgangs Aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister (nicht älter als drei Monate zum A Zeitpunkt der Gesuchseinreichung) und gegebenenfalls die zugrunde liegenden Urteile; Personen mit mehr als zwei Jahren Wohnsitz im Ausland haben einen entsprechenden Auszug oder Nachweis ihres Wohnsitzstaates beizubringen Gegebenenfalls verfahrensabschliessende und im Zusammenhang mit gesetzlich A vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen stehende Entscheide oder Urteile bei Verfahren der zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit und Verfahren vor spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden, börsenrechtlichen Sanktionsorganen oder berufsrechtlichen Standesorganen Aktueller Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister (nicht älter als A drei Monate zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung); Personen mit Wohnsitz im Ausland haben einen entsprechenden Auszug oder Nachweis ihres Wohnsitz- staates beizubringen. (Im Falle von Wohnsitzwechseln behält sich die Aufsichts- behörde vor, weiter zurückliegende Auszüge oder Nachweise zu verlangen.) Gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis der unbeaufsichtigten Fachpraxis A
2. Daten von Revisionsunternehmen
2.1 Daten, die im Zulassungsgesuch aller Revisionsunternehmen enthalten sind
Gegebenenfalls Webadresse A Sprache, in der die Korrespondenz gewünscht wird A Anzahl der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und des A Geschäftsführungsorgans Erklärung dass ob alle leitenden Revisorinnen und Revisoren über die Zulassung A verfügen, die der vom Revisionsunternehmen anbegehrten Zulassung entspricht Anzahl der Personen, die an der Erbringung von Revisionsdienstleistungen A beteiligt sind, aufgeteilt nach: – Personen mit Zulassung, die der vom Revisionsunternehmen anbegehrten Zulassung entspricht; – Personen ohne entsprechende Zulassung Name, Vorname und Adresse der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners des A Gesuchs sowie Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktperson und gegebenenfalls der stellvertretenden Kontaktperson Angabe, ob ein Qualitätssicherungssystem besteht und gegebenenfalls welches A oder ob sich das Revisionsunternehmen verpflichtet, sich spätestens bis zum 31. August 2010 einem System der regelmässigen Beurteilung der Prüftätigkeit durch gleichrangige Berufsleute anzuschliessen
6 SR 221.302
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Kategorien der nicht öffentlich zugänglichen Daten Umfang des Zugriffs
Innerhalb von zehn Jahren vor der Gesuchstellung rechtskräftig abgeschlossene A Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren Innerhalb von zehn Jahren vor der Gesuchstellung rechtskräftig abgeschlossene A und im Zusammenhang mit gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienst- leistungen stehende Verfahren der zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit und Verfahren vor spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden, börsenrechtlichen Sanktionsorganen oder berufsrechtlichen Standesorganen
2.2 Daten, die im Zulassungsgesuch von Revisionsunternehmen enthalten sind,
die eine Zulassung als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen beantragen Angabe, ob eine ausreichende Versicherung der Haftungsrisiken oder gleich- A wertige finanzielle Sicherheiten bestehen Auflistung der hängigen oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Gesuch- A stellung abgeschlossenen Gerichts- und Verwaltungsstrafverfahren gegen das Revisionsunternehmen oder gegen dessen Mitarbeitende, die im Zusammenhang mit Revisionsdienstleistungen stehen Gegebenenfalls Liste der Publikumsgesellschaften, deren Jahres- oder Konzern- A rechnungen geprüft werden, unter Angabe folgender Informationen: – Firma oder Name, Sitz und Handelsregisternummer der Publikumsgesellschaft – Art der Publikumsgesellschaft (Art. 727 Abs. 1 Obligationenrecht7) – gegebenenfalls Name und Sitz der Börse, an der die Beteiligungspapiere oder Anleihen der Publikumsgesellschaft kotiert sind – Rechnungslegungsstandard, nach dem die Publikumsgesellschaft ihre Jahres- rechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung erstellt – Name, Vorname und Registernummer der leitenden Revisorin oder des leitenden Revisors – Datum der jeweiligen Aufnahme der Mandatsleitung durch die leitende Revisorin oder den leitenden Revisor Gegebenenfalls Name und Adresse der ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde A sowie die ausländische Zulassungs- oder Registernummer, wenn das Revisions- unternehmen einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsauf- sichtsbehörde untersteht 2.3 Daten, die in den eingereichten Unterlagen aller Revisionsunternehmen enthalten sind Aktueller Handelsregisterauszug; bei Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland: A Auszug der Zweigniederlassung in der Schweiz (nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung) Liste der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, unter Nennung von Name, A Vorname, Wohnsitz, Heimatort, Geburtsdatum, Beruf und gegebenenfalls Registernummer Beschreibung des angewendeten Systems zur Sicherung der Qualität von A Revisionsdienstleistungen nach den Vorgaben der Aufsichtsbehörde, mit Hinweis auf den verwendeten Standard Gegebenenfalls verfahrensabschliessende Entscheide oder Urteile bei Straf- oder A Verwaltungsstrafverfahren Gegebenenfalls verfahrensabschliessende und im Zusammenhang mit gesetzlich A vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen stehende Entscheide oder Urteile bei
Verfahren der zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit und Verfahren vor spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden, börsenrechtlichen Sanktionsorganen oder berufsrechtlichen Standesorganen
7 SR 220
Datenverordnung RAB AS 2008
Kategorien der nicht öffentlich zugänglichen Daten Umfang des Zugriffs
Aktueller Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister (nicht älter als A drei Monate zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung) 2.4 Daten, die in den eingereichten Unterlagen von Revisionsunternehmen enthalten sind, die eine Zulassung als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen beantragen Aktuelle Statuten oder aktueller Gesellschaftsvertrag sowie Organisations- und A Geschäftsreglemente oder gleichwertige Unterlagen Beschreibung und grafische Darstellung der Eigentumsverhältnisse, inklusive A Absprachen unter den Eigentümern und andere Möglichkeiten einer Beherrschung oder eines anderen massgeblichen Einflusses Liste der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie des A Geschäftsführungsorgans, unter Nennung von Name, Vorname, Wohnsitz, Heimatort, Geburtsdatum, gegebenenfalls Registernummer sowie Beruf, unter Beilage eines aktuellen Auszugs aus dem Zentralstrafregister und dem Betreibungs- und Konkursregister (jeweils nicht älter als drei Monate zum Zeit- punkt der Gesuchseinreichung) für diejenigen Mitglieder, die über keine Zulas- sung als Revisorin, Revisor, Revisionsexpertin oder Revisionsexperte verfügen Beschreibung und grafische Darstellung der äusseren Unternehmensstruktur A (Konzern- und Beteiligungsstruktur), unter Einschluss der in- und ausländischen Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und aller direkten und bedeutenden indirekten Beteiligungen und der Angabe der Aktivitäten sowie der jeweiligen Jahresrechnungen Beschreibung und grafische Darstellung (Organigramm) der inneren Unter- A nehmens- und Leitungsstruktur, unter Nennung der Namen der für einzelne Bereiche verantwortlichen Personen Sofern vorhanden, Geschäftsberichte der letzten drei Geschäftsjahre, inklusive A allfälliger Konzernrechnungen und entsprechender Revisionsberichte Versicherungsvertrag oder Dokumentationen und Bestätigungen zu gleich- A wertigen finanziellen Sicherheiten Für jede Publikumsgesellschaft eine Aufstellung des gesamten Honorars für die in A den letzten zwei Jahren erbrachten Dienstleistungen, aufgeteilt nach Revisions- dienstleistungen und anderen Dienstleistungen Beschreibung der Massnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit des Revisions- A unternehmens Beschreibung der Massnahmen zur Sicherstellung der Vorschriften zur A Dokumentation und Aufbewahrung Beschreibung der unternehmens- und mandatsbezogenen Massnahmen zur A
Sicherung der Qualität der Revisionsdienstleistungen (Art. 12 RAG*)
3. Andere Daten
Andere Daten, die in Anwendung des RAG* erhoben werden A
SR 221.302
SR 221.302