AS 2008 5271
AS 2008 5271
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
Änderung vom 12. November 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 31
1 Die Zulassungsstelle kann Pflanzenschutzmittel für eine begrenzte und kon-
trollierte Verwendung abweichend von den Bestimmungen des 2.–5. Abschnitts zulassen, sofern sich eine solche Massnahme angesichts einer nicht anders abzu- wehrenden Gefahr für die Pflanzengesundheit als notwendig erweist.
2 Sie kann ein Pflanzenschutzmittel zulassen, wenn sie die Voraussetzungen nach
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1–5 und, sofern es sich um Organismen handelt, Buchstabe d als erfüllt erachtet; bei der Beurteilung stützt sie sich auf allgemein bekannte Tatsachen und Angaben.
3 Pflanzenschutzmittel, die gentechnisch veränderte Organismen sind oder solche
enthalten, können nicht nach Absatz 1 zugelassen werden.
4 Die Zulassungsstelle erlässt eine Allgemeinverfügung, die im Bundesblatt ver-
öffentlicht wird.
5 Die Zulassung wird für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann erneuert werden.
6 Die Zulassungsstelle informiert die kantonalen Vollzugsbehörden über die Zulas- sung zur Bewältigung von Ausnahmesituationen.
II Diese Änderung tritt am 15. Dezember 2008 in Kraft.
12. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 916.161
2008-2115 5271
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2008