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AS 2008 5271

AS 2008 5271

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

Änderung vom 12. November 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 31

1 Die Zulassungsstelle kann Pflanzenschutzmittel für eine begrenzte und kon-

trollierte Verwendung abweichend von den Bestimmungen des 2.–5. Abschnitts zulassen, sofern sich eine solche Massnahme angesichts einer nicht anders abzu- wehrenden Gefahr für die Pflanzengesundheit als notwendig erweist.

2 Sie kann ein Pflanzenschutzmittel zulassen, wenn sie die Voraussetzungen nach

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1–5 und, sofern es sich um Organismen handelt, Buchstabe d als erfüllt erachtet; bei der Beurteilung stützt sie sich auf allgemein bekannte Tatsachen und Angaben.

3 Pflanzenschutzmittel, die gentechnisch veränderte Organismen sind oder solche

enthalten, können nicht nach Absatz 1 zugelassen werden.

4 Die Zulassungsstelle erlässt eine Allgemeinverfügung, die im Bundesblatt ver-

öffentlicht wird.

5 Die Zulassung wird für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann erneuert werden.

6 Die Zulassungsstelle informiert die kantonalen Vollzugsbehörden über die Zulas- sung zur Bewältigung von Ausnahmesituationen.

II Diese Änderung tritt am 15. Dezember 2008 in Kraft.

12. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 916.161

2008-2115 5271

Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2008

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