AS 2008 5399
Beschluss Nr. 2/2008 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz zur Ersetzung der Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 des Abkommens
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Beschluss Nr. 2/2008 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz zur Ersetzung der Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2
Angenommen am 24. September 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 2008
Originaltext
Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das am 22. Juli 19721 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemein- schaft, nachstehend «das Abkommen» genannt, geändert durch das am 26. Oktober
20042 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkom- mens in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungs- erzeugnisse, und auf das zugehörige Protokoll Nr. 23, insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Zur Umsetzung des Protokolls Nr. 2 des Abkommens legt der Gemischte
Ausschuss für die Vertragsparteien Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt fest.
2. Bei den Rohstoffen, auf die Preisausgleichsmassnahmen angewendet wer-
den, haben sich die tatsächlichen Preise auf den Inlandsmärkten der Ver- tragsparteien geändert.
3. Daher ist es erforderlich, die in den Tabellen III und IV b) des Protokolls
Nr. 2 aufgeführten Referenzpreise und -beträge entsprechend zu aktualisie- ren.
4. Da mit weiteren Marktschwankungen zu rechnen ist, werden die Vertrags-
parteien alle zwei Monate Informationen über die Inlandspreise austauschen und falls erhebliche Differenzen festgestellt werden, kann der vorliegende Beschluss geändert werden, beschliesst:
2008-1580 5399
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. AS 2008 Prot. Nr. 2 des Abk. mit der EG. Beschluss Nr. 2/2008
Art. 1 Die Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 werden durch die Tabellen in den Anhängen I und II dieses Beschlusses ersetzt.
Art. 2 Dieser Beschluss gilt ab dem 1. August 2008.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2008.
Für den Gemischten Ausschuss: Jacques de Watteville
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. AS 2008 Prot. Nr. 2 des Abk. mit der EG. Beschluss Nr. 2/2008
Anhang I Tabelle III
Referenzpreise der Gemeinschaft und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt
Landwirtschaftlicher Art. 4 (1) Art. 3 (3) Rohstoff auf Schweizer auf Gemein- Seite angewendet schaftsseite angewendet Referenzpreis auf Referenzpreis auf Differenz Differenz Schwei- dem Inlandsmarkt dem Inlandsmarkt Schweizer/EG- zer/EG- der Schweiz der Gemeinschaft Referenzpreis Referenzpreis CHF je 100 kg CHF je 100 kg CHF je 100 kg € je 100 kg Eigengewicht Eigengewicht Eigengewicht Eigengewicht
Weichweizen 63.43 43.07 20.35 0.00 Hartweizen 93.28 92.08 1.20 0.00 Roggen 61.46 38.33 23.15 0.00 Gerste 48.94 48.94 0.00 0.00 Mais 35.16 35.16 0.00 0.00 Weichweizenmehl 112.50 68.75 43.75 0.00 Vollmilchpulver 678.50 482.57 195.95 0.00 Magermilchpulver 555.19 388.12 167.05 0.00 Butter 1005.04 461.82 543.20 0.00 Weisszucker Eier1 255.00 205.50 49.50 0.00 Kartoffeln, frisch 42.00 23.80 18.20 0.00 Pflanzliche Fette2 390.00 160.00 230.00 0.00 1 Auf der Grundlage der Preise für Flüssigei (nicht in der Schale), multipliziert mit dem Faktor 0,85. 2 Preise für pflanzliche Fette (zum Backen und für die Nahrungsmittelindustrie) mit einem Fettgehalt von 100 Gewichts-%.
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. AS 2008 Prot. Nr. 2 des Abk. mit der EG. Beschluss Nr. 2/2008
Anhang II Tabelle IV
b) Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:
Landwirtschaftlicher Rohstoff Auf Auf Gemein- Schweizer Seite schaftsseite angewendeter angewendeter Grundbetrag Grundbetrag (Art. 3 (2)) (Art. 4 (2)) CHF je 100 kg € je 100 kg Eigengewicht Eigengewicht
Weichweizen 17.00 0.00 Hartweizen 1.00 0.00 Roggen 20.00 0.00 Gerste 0.00 0.00 Mais 0.00 0.00 Weichweizenmehl 37.00 0.00 Vollmilchpulver 167.00 0.00 Magermilchpulver 142.00 0.00 Butter 462.00 0.00 Weisszucker 0.00 0.00 Eier 36.00 0.00 Kartoffeln, frisch 15.00 0.00 Pflanzliche Fette 196.00 0.00