Lexipedia

AS 2008 5463

Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes

Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG)

vom 20. März 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 121 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 20062, beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes.

Art. 2 Verpflichtete Behörden und Personen

1 Dieses Gesetz gilt:

a. für alle Bundesbehörden, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssen; b. für alle kantonalen Behörden, die im Bereich der Ausländer- und der Asyl- gesetzgebung polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssen; c. für alle kantonalen Behörden, die im Zusammenwirken mit Polizeiorganen des Bundes Aufgaben der gerichtlichen Polizei des Bundes wahrnehmen; d. für alle kantonalen Behörden, die im Auftrag einer Bundesbehörde Personen mit Freiheitsbeschränkungen transportieren; e. für Private, die von diesen Behörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben bei- gezogen werden. 2 Für die Armee gilt das Gesetz nur, soweit sie im Inland Assistenzdienst für zivile Behörden des Bundes leistet.

SR 364

2004-2005 5463

Zwangsanwendungsgesetz AS 2008

Art. 3 Verhältnis zum Verfahrensrecht des Bundes Dieses Gesetz gilt für die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Mass- nahmen im Bereich der Verfahrensgesetze des Bundes, soweit diese dafür keine besonderen Regelungen enthalten.

Art. 4 Notwehr und Notstand Das Gesetz ist nicht anwendbar bei Handlungen in Notwehr oder Notstand.

2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 5 Polizeilicher Zwang Als polizeilicher Zwang gilt der gegen Personen gerichtete Einsatz von: a. körperlicher Gewalt; b. Hilfsmitteln; c. Waffen.

Art. 6 Polizeiliche Massnahmen Als polizeiliche Massnahmen gelten: a. das kurzfristige Festhalten von Personen; b. die Durchsuchung von Personen und ihrer persönlichen Effekten; c. die Durchsuchung von Räumen und Fahrzeugen; d. die Beschlagnahme von Gegenständen.

Art. 7 Zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen berechtigte Behörden Die Spezialgesetze bezeichnen die Behörden, die zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen berechtigt sind.

Art. 8 Besondere Ausbildung Personen, die zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen eingesetzt werden, müssen dazu ausgebildet sein.

Art. 9 Grundsätze

1 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen dürfen nur zur Aufrechterhal-

tung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustandes angewendet werden, insbe- sondere:

Zwangsanwendungsgesetz AS 2008

a. zur Abwehr einer Gefahr; b. zum Schutz von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes; c. zur Durchführung des Transportes von Personen, die Freiheitsbeschränkun- gen unterstehen; d. zur Verhinderung der Flucht von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen; e. zur Identifizierung von Personen; f. zur Beschlagnahme von Gegenständen, wenn ein Gesetz dies vorsieht.

2 Die Anwendung muss den Umständen angemessen sein; insbesondere müssen das

Alter, das Geschlecht und der Gesundheitszustand der betroffenen Personen berück- sichtigt werden. 3 Sie darf keine Eingriffe oder Beeinträchtigungen nach sich ziehen, die zum ange- strebten Ziel in einem Missverhältnis stehen.

4 Grausame, erniedrigende oder beleidigende Behandlungen sind verboten.

Art. 10 Ankündigung

1 Soweit die Umstände und der Zweck des Einsatzes es zulassen, muss die Anwen-

dung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen angekündigt werden.

2 Die Ankündigung muss nach Möglichkeit in einer für die Betroffenen verständ-

lichen Sprache erfolgen.

Art. 11 Einsatz von Waffen

1 Der Einsatz von Waffen darf nur als letztes Mittel erfolgen.

2 Feuerwaffen dürfen nur eingesetzt werden, um Personen festzunehmen oder ihre

Flucht zu verhindern, wenn: a. sie eine schwere Straftat begangen haben; b. der dringende Verdacht besteht, dass sie eine schwere Straftat begangen haben.

3 Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, wenn ein Warnruf wirkungslos bleibt

oder nach den Umständen keine Wirkung haben kann.

4 Über jeden Waffeneinsatz ist der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten.

Art. 12 Identifizierbarkeit Personen, die zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen eingesetzt werden, müssen identifizierbar sein.

Zwangsanwendungsgesetz AS 2008

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zum polizeilichen Zwang

Art. 13 Körperliche Gewalt Techniken körperlicher Gewalt, welche die Gesundheit der betroffenen Person erheblich beeinträchtigen können, insbesondere durch die Behinderung der Atem- wege, sind verboten.

Art. 14 Hilfsmittel

1 Der Bundesrat erlässt eine Liste der zulässigen Hilfsmittel.

2 Er lässt insbesondere zu:

a. Handschellen und andere Fesselungsmittel; b. Diensthunde.

3 Er darf den Einsatz von Hilfsmitteln, welche die Atemwege beeinträchtigen kön-

nen, nicht zulassen; dazu gehören insbesondere Integralhelme und Mundknebel.

Art. 15 Waffen Folgende Waffen dürfen eingesetzt werden: a. Schlag- und Abwehrstöcke; b. Reizstoffe; c. Feuerwaffen; d. nicht tödlich wirkende Destabilisierungsgeräte.

Art. 16 Aufgabenbezogener Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen Der Bundesrat erlässt eine Liste der für die jeweiligen Aufgaben zugelassenen Hilfsmittel und Waffen.

Art. 17 Ausrüstung

1 Der Bundesrat kann die technischen Anforderungen an die Hilfsmittel und die

Waffen (Ausrüstung) der Polizeiorgane des Bundes regeln. 2 Die Ausrüstung der Polizeiorgane der Kantone richtet sich nach kantonalem Recht.

Art. 18 Anhörung der Kantone Der Bundesrat hört die Kantone an, bevor er: a. die Liste der Hilfsmittel nach Artikel 14 Absatz 1 erlässt; b. die Liste der Hilfsmittel und Waffen nach Artikel 16 erlässt.

Zwangsanwendungsgesetz AS 2008

4. Abschnitt:

Besondere Bestimmungen zu den polizeilichen Massnahmen

Art. 19 Kurzfristiges Festhalten

1 Wird eine Person kurzfristig festgehalten, so muss sie:

a. über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden; b. die Möglichkeit haben, mit den bewachenden Personen Kontakt aufzuneh- men, wenn sie Hilfe benötigt. 2 Eine Person darf nur solange festgehalten werden, als die Umstände dies erfordern, höchstens aber 24 Stunden.

Art. 20 Durchsuchen und Abtasten von Personen sowie Untersuchungen im Intimbereich 1 Eine Durchsuchung, die mit Körperkontakten verbunden ist, darf nur von Personen vorgenommen werden, die das gleiche Geschlecht wie die durchsuchte Person haben.

2 Solche Durchsuchungen müssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abtasten von Personen, bei denen der

Verdacht besteht, dass sie Waffen oder gefährliche Gegenstände mit sich führen.

4 Untersuchungen im Intimbereich von Personen dürfen nur von einem Arzt oder

einer Ärztin vorgenommen werden.

Art. 21 Beschlagnahme von Gegenständen Soweit für die Beschlagnahme von Gegenständen keine spezialgesetzliche Regelung gilt, ist Artikel 47 des Bundesgesetzes vom 22. März 19743 über das Verwaltungs- strafrecht anwendbar.

5. Abschnitt: Medizinische Versorgung und Einsatz von Arzneimitteln

Art. 22 Erste Hilfe Erleiden Personen durch polizeilichen Zwang eine gesundheitliche Beeinträchti- gung, so leisten die ausführenden Personen erste Hilfe und sorgen wenn nötig für ärztlichen Beistand.

Art. 23 Medizinische Untersuchung Eine Person, gegen die polizeilicher Zwang angewendet worden ist oder die fest- gehalten wird, ist medizinisch zu untersuchen, wenn eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.

3 SR 313.0

Zwangsanwendungsgesetz AS 2008

Art. 24 Medizinische Überwachung Eine festgehaltene oder transportierte Person muss durch eine medizinisch geschulte Person überwacht werden, wenn: a. sie aus medizinischen Gründen mit Arzneimitteln ruhig gestellt wird; oder b. eine ärztliche Beurteilung ergibt, dass mit gesundheitlichen Komplikationen zu rechnen ist.

Art. 25 Einsatz von Arzneimitteln

1 Arzneimittel dürfen nicht an Stelle von Hilfsmitteln verwendet werden.

2 Sie dürfen nur gestützt auf eine medizinische Indikation und von den nach der

Heilmittelgesetzgebung zuständigen Personen verschrieben, abgegeben oder verab- reicht werden.

6. Abschnitt:

Transport von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen

Art. 26 Vorschriften des Bundesrats 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften für den Transport von Perso- nen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen.

2 Er regelt insbesondere:

a. wie der Transport vorzubereiten und durchzuführen ist; b. unter welchen Umständen die transportierten Personen zu fesseln sind; c. die Anforderungen an die Transportmittel; d. welche Bedürfnisse der transportierten Personen bei länger dauernden Transporten zu berücksichtigen sind.

Art. 27 Vorbereitung von Rückführungen auf dem Luftweg

1 Die zwangsweise Rückführung von Personen auf dem Luftwege ist von den

zuständigen Behörden jeweils aufgrund der konkreten Umstände vorzubereiten.

2 Die betroffenen Personen sind vorgängig zu orientieren und anzuhören, soweit

der Vollzug selbst dadurch nicht in Frage gestellt wird; es ist ihnen insbesondere Gelegenheit zu geben, dringliche persönliche Angelegenheiten vor der Rückführung zu erledigen oder erledigen zu lassen.

3 Eine betroffene Person ist vor Beginn des Transportes ärztlich zu untersuchen,

wenn: a. die betroffene Person dies verlangt; b. Anzeichen für gesundheitliche Probleme feststellbar sind.

Zwangsanwendungsgesetz AS 2008

Art. 28 Begleitpersonen

1 Personen, die auf dem Luftwege zwangsweise rückgeführt werden, müssen durch

besonders ausgebildete Personen begleitet werden. Während der Rückführung müssen sie Gelegenheit haben, sich an eine Person ihres Geschlechts zu wenden.

2 Während des Fluges unterstehen die rückzuführenden Personen und die Begleit-

personen der Bordgewalt des Kommandanten oder der Kommandantin des Luftfahr- zeugs.

7. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung

Art. 29 Programme und Koordination

1 Der Bundesrat regelt die Aus- und Weiterbildungsprogramme für Personen, deren

Aufgaben mit der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbunden sein können. Er hört dazu die Kan- tone an und sorgt für die erforderliche Koordination unter den beteiligten Bundes- stellen und den kantonalen Behörden.

2 Er trägt dabei den Erkenntnissen der Wissenschaft und der Technik Rechnung.

3 Der Bund unterstützt besondere Aus- und Weiterbildungsprogramme für Personen,

die mit der zwangsweisen Rückführung von Personen auf dem Luftweg beauftragt sind.

Art. 30 Inhalt In der Aus- und Weiterbildung werden insbesondere folgende Themen behandelt: a. Umgang mit widerstandwilligen und gewaltbereiten Personen; b. Einsatz körperlicher Gewalt; c. Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen; d. Beurteilung gesundheitlicher Risiken der Gewaltanwendung; e. Leistung erster Hilfe; f. Grundrechte, Persönlichkeitsschutz und Verfahrensrecht; g. Umgang mit Personen aus anderen Kulturkreisen.

Zwangsanwendungsgesetz AS 2008

8. Abschnitt: Haftung für Schäden

Art. 31

1 Der Bund haftet nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19584 für

Schäden, die: a. Organe des Bundes beim Vollzug dieses Gesetzes widerrechtlich verursacht haben; b. Organe der Kantone oder Private, die unmittelbar im Auftrag oder unter Lei- tung der Bundesbehörden tätig gewesen sind, widerrechtlich verursacht haben. 2 Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Kanton zu, in dessen Dienst die Person steht, die den Schaden verursacht hat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 32 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 33 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. März 2008 Nationalrat, 20. März 2008 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz

4 SR 170.32

Zwangsanwendungsgesetz AS 2008

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2008 unbenützt abgelaufen.5

2 Es wird auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt.

12. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 BBl 2008 2311

Zwangsanwendungsgesetz AS 2008

Anhang (Art. 32)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wir folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 19976 über Massnahmen zur Wahrung

der inneren Sicherheit

Art. 22 Abs. 4

4 Das nach diesem Gesetz zum Schutz von Personen, Behörden und Gebäuden

eingesetzte Personal darf zur Erfüllung seines Auftrags und, soweit die zu schützen- den Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 20087 ist anwendbar.

2. Bundesgesetz vom 16. Dezember 20058 über die Ausländerinnen und

Ausländer

Art. 98a Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen durch die Vollzugsbehörden Das mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragte Personal darf zur Erfüllung seines Auftrags und, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 20089 ist anwendbar.

3. Bundesgesetz vom 15. Juni 193410 über die Bundesstrafrechtspflege

Art. 103 Abs. 3 3 Die gerichtliche Polizei darf zur Erfüllung ihres Auftrags und, soweit die zu schüt- zenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnah- men anwenden. Soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200811 anwendbar.

6 SR 120 7 SR 364 8 SR 142.20 9 SR 364 10 SR 312.0 11 SR 364

Zwangsanwendungsgesetz AS 2008

4. Militärgesetz vom 3. Februar 199512

3bis Soweit die Truppe Assistenzdienst im Inland für zivile Behörden des Bundes leistet, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200813 anwendbar.

5. Zollgesetz vom 18. März 200514

1bis Soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200815 anwendbar.

2 Die Zollverwaltung bezeichnet im Einzelnen das Personal, das polizeilichen

Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden darf und dem die Befugnisse nach den Artikeln 101–105 im Einzelnen zustehen.

6. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194816

1bis Personal, das an Bord von Luftfahrzeugen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit eingesetzt wird, darf zur Erfüllung seines Auftrags und soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Das Zwangsanwen- dungsgesetz vom 20. März 200817 ist anwendbar.

12 SR 510.10 13 SR 364 14 SR 631.0 15 SR 364 16 SR 748.0 17 SR 364

Zwangsanwendungsgesetz AS 2008