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AS 2008 5495

Verordnung über das Kriegsmaterial

Verordnung über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV)

Änderung vom 27. August 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2 und 3

2 Auslandsgeschäfte und Abschlüsse von Verträgen nach Artikel 20 KMG werden

nicht bewilligt, wenn: a. das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist; b. das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt; c. das Bestimmungsland auf der jeweils geltenden OECD-DAC-Liste der Emp- fängerländer öffentlicher Entwicklungshilfe2 unter den am wenigsten entwi- ckelten Ländern aufgeführt ist; d. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden; oder e. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben werden.

3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann eine Bewilligung erteilt werden für

einzelne Waffen der Kategorie KM 1 des Anhangs 1 mit dazugehöriger Munition, sofern die Waffen ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken dienen.

Art. 9 Erleichterungen für die vorübergehende Ausfuhr sowie die Durchfuhr

1 Personen folgender Kategorien benötigen für die vorübergehende Ausfuhr sowie

die Durchfuhr von Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition keine Bewilligung: a. Personen auf Durchreise, wenn die Waffen im Europäischen Feuerwaffen- pass eingetragen sind;

1 SR 514.511

2 Die OECD-DAC-Liste ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.oecd.org

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Kriegsmaterialverordnung AS 2008

b. Schützen und Jäger, wenn sie glaubhaft machen, dass sie im Ausland an einem Wett- oder Trainingsschiessen, einer Ausbildung oder einer Jagd teilnehmen und die Waffen anschliessend wiedereinführen werden; c. von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter auf Durchreisen zu angemeldeten offiziellen Besuchen im Ausland; d. von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland, wenn die Waffen anschliessend wiedereingeführt wer- den; e. Angehörige ausländischer Polizei- und Zollorgane für berufs- oder ausbil- dungsbedingte Durchreisen; f. Angehörige schweizerischer Polizeiorgane sowie Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter der Eidgenössischen Zollverwaltung für berufs- oder ausbildungs- bedingte Reisen ins Ausland, wenn die Waffen anschliessend wiedereinge- führt werden; g. Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr, die Passagierflüge aus der Schweiz ins Ausland begleiten; h. Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr, die Passagierflüge aus dem Ausland in die Schweiz begleiten oder hier zwischenlanden, sofern die Waffen den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen.

2 Die Ein- und die Wiederausfuhr von Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition

durch Personen der in Absatz 1 genannten Kategorien richten sich nach der Waffen- gesetzgebung.

Art. 9a Aufgehoben

Art. 9e Abs. 1 und 2

1 Hersteller mit einer Grundbewilligung können für die Einfuhr von Einzelteilen,

Baugruppen oder anonymen Teilen von Kriegsmaterial im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 KMG eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) beantragen, soweit es sich dabei nicht um Teile handelt, die auch in den Anwendungsbereich des Waffen- gesetzes vom 20. Juni 19973 fallen. Für die vorübergehende Einfuhr von solchem Kriegsmaterial mit Carnet ATA oder im Verfahren der vorübergehenden Verwen- dung ist in jedem Fall eine Einzelbewilligung erforderlich.

2 Grundbewilligungsinhaber sowie Transport- und Speditionsunternehmen mit Sitz

oder Niederlassung in der Schweiz können für Durchfuhren von Kriegsmaterial in Endbestimmungsländer, die in Anhang 2 aufgeführt sind, eine Generaldurchfuhr- bewilligung (GDB) beantragen.

3 SR 514.54

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Art. 14 Abs. 2bis 2bis Das SECO konsultiert die Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Kriegsmate- rialgeschäfte im Bundesamt für Polizei und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport bei bedeutenden Bewilligungsver- fahren.

Art. 19 Abs. 2

2 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Art. 20 Prüfung durch das Bundesamt für Polizei Die Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte im Bundesamt für Polizei hat insbesondere die Aufgabe zu prüfen, ob Lieferungen von Kriegsmate- rial an den vorgesehenen und genehmigten Bestimmungsorten eingetroffen sind.

Art. 22 Abs. 5 Bst. a und c

5 Es werden keine Gebühren erhoben für Durchfuhrbewilligungen für:

a. Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die Schützen oder Jäger glaubhaft für Wett- oder Trainingsschiessen, eine Ausbildung oder für die Jagd in einem Drittstaat durchführen; c. Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 12. Dezember 2008 in Kraft.

27. August 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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