AS 2008 5525
Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)
vom 2. Juli 2008
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Waffengesetz vom 20. Juni 19971 (WG) und auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1 Sprayprodukte (Art. 4 Abs. 1 Bst. b WG)
Als Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit den Reizstoffen nach Anhang 2.
Art. 2 Elektroschockgeräte (Art. 4 Abs. 1 Bst. e WG)
Als Waffen gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verord- nung vom 9. April 19973 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle Waffen.
Art. 3 Wesentliche Waffenbestandteile (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und 4 Abs. 3 WG)
Als wesentliche Waffenbestandteile gelten: a. bei Pistolen:
1. Griffstück,
2. Verschluss,
3. Lauf;
SR 514.541
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Waffenverordnung AS 2008
b. bei Revolvern:
1. Rahmen,
2. Lauf;
c. bei Handfeuerwaffen:
1. Verschlussgehäuse,
2. Verschluss,
3. Lauf;
d. bei militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung:
1. Zielgerät,
2. Abschussbehälter oder Abschussrohr.
Art. 4 Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör (Art. 1 Abs. 2 Bst. a, 4 Abs. 2 Bst. a, b und 3 WG) 1 Als besonders konstruierte Waffenbestandteile gelten Bestandteile von Feuerwaf- fen, die speziell für diese Waffen entwickelt oder abgeändert wurden und in dersel- ben Ausführung nicht auch für andere Zwecke verwendbar sind. Nicht als besonders konstruiert gelten Waffenbestandteile wie Federn, Normstifte, Splinte, Schrauben oder die Holz- und Kunststoffteile der Schäftung.
2 Als besonders konstruierte Bestandteile von Waffenzubehör gelten:
a. für Laser und Nachtsichtzielgeräte: die Montagevorrichtung; b. für Schalldämpfer: speziell dafür konstruierte Lamellen.
Art. 5 Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG) 1 Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketen- rohre, Granat- und Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und bedient werden können.
2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt, welche weiteren
Geräte als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten.
Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g WG)
Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen sind mit Feuer- waffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.
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Art. 7 Messer und Dolche (Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)
1 Messer gelten als Waffen, wenn sie:
a. einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslöse- mechanismus aufweisen; b. geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und c. eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist. 2 Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende und weni- ger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.
Art. 8 Schleudern (Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG)
Schleudern gelten als Waffen, wenn sie zur Erreichung einer möglichst grossen Bewegungsenergie über eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung verfü- gen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind.
Art. 9 Schweizer Armeetaschenmesser (Art. 4 Abs. 6 WG)
Als Schweizer Armeetaschenmesser gelten die von der Armee beschafften Taschenmesser sowie die ihnen ähnlichen Schweizer Offizierstaschenmesser, die im Handel erhältlich sind.
2. Abschnitt:
Allgemeine Verbote und Einschränkungen sowie Ausnahmebewilligungen
Art. 10 Verbote für Messer und Dolche (Art. 4 Abs. 1 Bst. c und 5 Abs. 1 Bst. c WG)
1 Nicht übertragen, erworben, an Empfänger und Empfängerinnen im Inland vermit-
telt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden dürfen: a. Dolche nach Artikel 7 Absatz 2; b. Messer, deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemecha- nismus, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, automatisch ausgelöst wird; c. Schmetterlingsmesser; d. Wurfmesser.
2 Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette dürfen nur mit einer Bewilligung
gewerbsmässig erworben, vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet ver- bracht werden.
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Art. 11 Erwerb von verbotenen Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör durch Erbgang (Art. 6a WG)
1 Die Ausnahmebewilligung nach Artikel 6a WG wird von der zuständigen kanto-
nalen Behörde auf einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erben- gemeinschaft bezeichneten Vertreter ausgestellt.
2 Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist innerhalb von 6 Monaten
nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen.
3 Dem Gesuch ist ein Verzeichnis beizulegen, das die ererbten Gegenstände unter
Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Es ist vom Vertreter nach Absatz 1 zu unterzeich- nen.
4 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfüllt, so
erteilt die zuständige kantonale Behörde eine einzige Bewilligung für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände. 5 Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er für diese innerhalb von 6 Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um eine Ausnahmebewil- ligung im eigenen Namen stellen. Die Absätze 3 und 4 sind anwendbar. 6 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erb- lassers oder der Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.
Art. 12 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten (Art. 7 WG)
1 Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von
Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffen- zubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten: a. Serbien; b. Kroatien; c. Bosnien und Herzegowina; d. Kosovo; e. Montenegro; f. Mazedonien; g. Türkei; h. Sri Lanka; i. Algerien; j. Albanien.
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2 Die zuständige kantonale Behörde kann ausnahmsweise eine Bewilligung für den
Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen sowie für das Schiessen mit Feuer- waffen erteilen, insbesondere für Personen, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Aufgaben im Personen- oder Objektschutz wahrnehmen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Vorbehalten bleibt Artikel 49.
3 Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 ersuchen, müssen das
dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen: a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde; b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte; c. schriftliche Begründung des Gesuchs.
Art. 13 Identifizierung der anbietenden Person (Art. 7b Abs. 1 WG)
Um identifizierbar zu sein, muss die anbietende Person: a. falls ihr Angebot anonym erscheint, bevor es veröffentlicht wird, eine Kopie ihres gültigen Passes oder ihrer gültigen Identitätskarte dem Veröffentlicher senden, der sie während der Dauer der Veröffentlichung, mindestens aber während sechs Monaten aufbewahren muss; b. falls ihr Angebot nicht anonym erscheint, mindestens ihren Namen, Vor- namen und Wohnsitz im Angebot erwähnen.
Art. 14 Ausnahmen vom Schiessverbot nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c WG (Art. 5 Abs. 4 WG)
Die zuständige kantonale Behörde kann ausnahmsweise eine Bewilligung für das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb behördlich zugelassener Schiessanlässe oder ausserhalb von Schiessplätzen erteilen, wenn: a. der betroffene Grundeigentümer oder die betroffene Grundeigentümerin die schriftliche Zustimmung erteilt hat; b. die zuständige Gemeinde die schriftliche Zustimmung erteilt hat; und c. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine Haftpflichtversicherung nachweisen kann.
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2. Kapitel: Erwerb von Waffen und Munition
1. Abschnitt: Erwerb mit Waffenerwerbsschein
Art. 15 Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins (Art. 8 WG)
1 Wer einen Erwerbsschein für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile erhal-
ten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jede Waffe oder jeder wesentliche Waffenbestandteil ist mit Angabe der Waffenart zu bezeichnen.
2 DasFormular ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen
Behörde einzureichen: a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde; b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte; c. amtliche Bestätigung nach Artikel 9a WG.
3 Die zuständige kantonale Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Waffen-
erwerb erfüllt sind.
Art. 16 Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen mit Waffenerwerbsschein (Art. 9b Abs. 2 WG)
1 Die zuständige kantonale Behörde kann einen einzigen Waffenerwerbsschein
ausstellen für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestand- teilen, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.
2 Die erwerbende Person muss den Empfang jeder Waffe oder jedes wesentlichen
Waffenbestandteils auf dem Waffenerwerbsschein mit ihrer Unterschrift bestätigen.
Art. 17 Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Erbgang (Art. 8 Abs. 2bis und 9b Abs. 2 WG)
1 Der Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 WG wird von der zuständigen kantonalen
Behörde auf einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemein- schaft bezeichneten Vertreter ausgestellt.
2 Das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ist innerhalb von sechs
Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen.
3 Dem Gesuch ist ein Verzeichnis beizulegen, das die ererbten Gegenstände unter
Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Es ist vom Vertreter nach Absatz 1 zu unterzeich- nen. 4 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins erfüllt, so erteilt die zuständige kantonale Behörde einen einzigen Waffenerwerbsschein für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände.
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5 Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er für diese innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um einen Waffener- werbsschein im eigenen Namen stellen. Die Absätze 3 und 4 sind anwendbar. 6 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erb- lassers oder der Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.
2. Abschnitt: Erwerb ohne Waffenerwerbsschein
Art. 18 Sorgfaltspflicht (Art. 10a und 11 WG) 1 Ist für den Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein Waf- fenerwerbsschein erforderlich, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht. 2 Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, so darf die übertragende Person davon aus- gehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber oder die Erwer- berin: a. ein Familiengenosse oder Angehöriger nach Artikel 110 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuches4 ist; oder b. für eine Waffe einen Waffenerwerbsschein vorlegt, der ihm oder ihr vor weniger als zwei Jahren ausgestellt wurde.
3 Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die
Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einver- ständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zustän- digen Behörden oder Personen verlangen.
4 Der Auszug aus dem schweizerischen Strafregister ist zusammen mit dem schrift-
lichen Vertrag aufzubewahren.
Art. 19 Handrepetiergewehre (Art. 10 Abs. 1 Bst. b WG)
1 Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre erworben
werden: a. Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner 11, Langgewehr 11 und Karabi- ner 31); b. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetier- system;
4 SR 311.0
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c. Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind; d. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagd- sportlichen Schiessens zugelassen sind.
2 Einen Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem
Vorderschafts- oder Unterhebelrepetiersystem erwerben will.
Art. 20 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht (Art. 9b Abs. 2 und 10 Abs. 2 WG) 1 Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art. 2 Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Be- standteil beim Veräusserer bleibt. 3 Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusse- rer bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffener- werbsschein eintragen und der Behörde, die den Waffenerwerbsschein ausgestellt hat, die neuen Angaben innerhalb von 30 Tagen melden. 4 Wer eine andere als eine Feuerwaffe erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbs- schein nur, wenn er die Waffe im Handel erwirbt.
Art. 21 Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (Art. 10 Abs. 2 WG)
1 Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für
jeden Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils einen Waf- fenerwerbsschein nach Artikel 8 WG.
2 Artikel 20 Absätze 1 und 2 bleibt vorbehalten.
Art. 22 Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Artikel 10 Absatz 1 WG durch Erbgang (Art. 11 Abs. 4 WG)
1 Der vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeich-
nete Vertreter muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin die Meldung nach Artikel 11 Absatz 4 WG erstatten. 2 Der Vertreter reicht der Meldestelle zu diesem Zweck ein Verzeichnis ein, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Er muss das Verzeichnis unterzeichnen.
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3 Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er diese inner- halb von sechs Monaten nach der Erbteilung im eigenen Namen melden. Absatz 2 ist anwendbar. 4 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erb- lassers oder der Erblasserin eine Kopie der Meldung.
Art. 23 Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen (Art. 11a WG)
1 Folgende Sportwaffen dürfen unmündigen Personen, die Mitglied eines anerkann-
ten Schiessvereins sind, leihweise abgegeben werden: a. Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen, die von der International Shoo- ting Sport Federation (ISSF) für das Sportschiessen und jagdschiesssport- liche Wettbewerbe zugelassen sind; b. Feuerwaffen, die vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport nach Artikel 3 Absatz 3 der Schiessverord- nung vom 5. Dezember 20035 für das Schiesswesen ausser Dienst zugelas- sen sind; c. Soft-Air-Waffen, die bei nationalen und internationalen Wettkämpfen zuge- lassen sind.
2 Die Aufbewahrung der leihweise abgegebenen Waffen durch unmündige Personen
ist nur zulässig mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen Vertretung; bei dieser darf kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegen.
3 Bestehenbei der gesetzlichen Vertretung Hinderungsgründe nach Artikel 8
Absatz 2 WG, so muss der Schiessverein für die Aufbewahrung der leihweise abge- gebenen Waffen sorgen.
3. Abschnitt: Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen
Art. 24 (Art. 15 und 16 WG)
1 Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so
muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinde- rungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht.
2 Die übertragende Person darf davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gege-
ben ist, wenn:
5 SR 512.31
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a. kein gegenteiliger Hinweis vorliegt; und b. die erwerbende Person für die Waffe eine Ausnahmebewilligung oder einen Waffenerwerbsschein, die oder der ihr höchstens zwei Jahre vor dem Erwerb ausgestellt wurde, oder einen gültigen Europäischen Feuerwaffenpass vor- legt.
3 Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die
Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einver- ständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zustän- digen Behörden oder Personen verlangen.
3. Kapitel: Seriefeuerwaffen und verbotene Munition
Art. 25 Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG)
1 Besteht Unklarheit darüber, ob es sich bei einer Waffe um eine verbotene Waffe
nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG handelt, so muss bei der Zentralstelle Waffen eine Typenprüfung beantragt werden. 2 Ist für einen Waffentyp eine Typenprüfung beantragt worden, so gibt die Zentral- stelle Waffen dies den Vollzugsbehörden bekannt; Waffen dieses Typs dürfen erst erworben, besessen, in das schweizerische Staatsgebiet verbracht oder gehandelt werden, wenn die Prüfung ergeben hat, dass es sich nicht um eine verbotene Waffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG handelt.
3 Die Ergebnisse der Prüfung werden den antragstellenden Personen oder Amtsstel-
len durch Verfügung eröffnet und den interessierten Vollzugsbehörden bekannt gegeben.
4 Bevor typengeprüfte Waffen in den Handel gelangen, müssen sie mit der von der
Zentralstelle Waffen vergebenen Typenprüfnummer gekennzeichnet werden. Die Zentralstelle führt ein Verzeichnis der vergebenen Typenprüfnummern.
5 Die Zentralstelle Waffen kann anordnen, dass eine typengeprüfte Waffe zu Ver-
gleichszwecken hinterlegt wird, solange mit diesem Waffentyp Handel getrieben wird.
Art. 26 Verbotene Munition (Art. 6 WG) 1 Es ist verboten, folgende Munitionsarten zu erwerben, zu besitzen, herzustellen oder in das schweizerische Staatsgebiet zu verbringen: a. Munition mit Hartkerngeschossen (Stahl, Wolfram, Porzellan usw.); b. Munition mit Geschossen, die einen Explosiv- oder Brandsatz enthalten;
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c. Munition mit einem oder mehreren Geschossen zur Freisetzung von Stoffen, welche die Gesundheit von Menschen auf Dauer schädigen, insbesondere von Reizstoffen nach Anhang 2; d. Munition, Geschosse und Flugkörper für militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung; e. Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks; f. Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung (Art. 27). 2 Die Zentralstelle Waffen kann insbesondere für industrielle Zwecke, für die Jagd oder für Sammlungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden.
Art. 27 Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung (Art. 6 WG)
Als Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung gilt eine Munition, bei der sich das Geschoss beim Testbeschuss auf 10 Meter in Glyzerinseife so defor- miert, dass: a. der Masseverlust bezogen auf die Nominalgrösse des Geschosses mehr als
5 Prozent beträgt;
b. der grösste Durchmesser nach dem Schuss grösser als der Nominaldurch- messer ist; und c. die Stauchung nach dem Schuss mehr als 10 Prozent der Geschosslänge vor dem Schuss beträgt.
4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung
Art. 28 Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung (Art. 17 WG)
1 Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, muss das dafür vorgesehene
Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen kantonalen Behörde einreichen: a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde; b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte; c. Auszug aus dem Handelsregister; d. Nachweis der bestandenen Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung; e. Pläne und Angaben über die Geschäftsräume.
2 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
erfüllt sind.
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3 Die praktische Teilprüfung ist nicht erforderlich für Personen, die:
a. nicht mit Feuerwaffen handeln; b. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für Büchsenmacher verfügen.
4 Personen, die an öffentlichen Waffenbörsen in der Schweiz teilnehmen wollen,
benötigen für die Dauer der entsprechenden Veranstaltung keine schweizerische Waffenhandelsbewilligung, wenn sie bei der zuständigen kantonalen Behörde eine amtlich beglaubigte Kopie der gültigen ausländischen Waffenhandelsbewilligung einreichen.
Art. 29 Juristische Personen (Art. 17 Abs. 3 WG) 1 Das Mitglied der Geschäftsleitung juristischer Personen, das für alle Belange nach dem Waffengesetz verantwortlich ist, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.
2 Das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass die
gesetzlichen Vorschriften jederzeit eingehalten werden.
Art. 30 Buchführung (Art. 21 WG)
1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Waf-
fenerwerbsscheine geordnet aufbewahren.
2 Sie müssen über Herstellung und Beschaffung sowie Übertragung oder sonstigen
Vertrieb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver ein fortlaufendes Verzeichnis führen und darin angeben: a. Anzahl, Art, Bezeichnung, Kaliber und Nummer von hergestellten, beschaff- ten oder übertragenen Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waf- fenzubehör sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung; b. Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertra- genen Munition und des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung; c. Personalien der liefernden oder erwerbenden Person; d. Lagerbestand.
3 Siemüssen den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in die einschlägigen
Akten gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern.
Art. 31 Markierung von Feuerwaffen und Waffenzubehör (Art. 18a WG)
1 Auf den hergestellten beziehungsweise in das schweizerische Staatsgebiet ver-
brachten Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen oder dem Waffenzubehör sind unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen: a. die individuelle numerische oder alphabetische Markierung; b. die Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin.
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2 Unmarkierte Feuerwaffen dürfen in das schweizerische Staatsgebiet verbracht
werden: a. zur aktiven Veredelung; b. zu Ausstellungs- und Demonstrationszwecken.
3 Die Zentralstelle Waffen kann das Verbringen unmarkierter Feuerwaffen für
weitere Zwecke bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen.
Art. 32 Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau (Art. 19 Abs. 2 WG)
1 Ausnahmebewilligungen für die nichtgewerbsmässige Herstellung von wesent-
lichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen dürfen erteilt werden, wenn diese Bestandteile für die Reparatur bestehender Waffen benötigt werden.
2 Ausnahmebewilligungen für den Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5
Absatz 1 WG dürfen ausschliesslich für berufliche oder sportliche Zwecke erteilt werden.
3 Für die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 WG
und von verbotener Munition nach Artikel 6 WG sowie für den nichtgewerbsmäs- sigen Umbau von Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen dürfen keine Ausnahmebewil- ligungen erteilt werden.
Art. 33 Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen (Art. 20 WG)
1 Ausnahmebewilligungen für das Abändern oder Entfernen von Waffennummern
dürfen zur Ersetzung eines wesentlichen Bestandteils einer markierten Waffe erteilt werden, wenn: a. der ersetzte wesentliche Bestandteil ebenfalls markiert ist; und b. das Abändern oder Entfernen dazu dient, die eine Waffennummer der ande- ren anzupassen.
2 Ausnahmebewilligungen zum Verkürzen von Waffen dürfen für die Jagd erteilt
werden.
3 Das Verkürzen von Handfeuerwaffen zu Faustfeuerwaffen ist verboten.
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5. Kapitel:
Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und Ausfuhr
1. Abschnitt:
Verbringen von ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen und verbotener Munition in das schweizerische Staatsgebiet
Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 5 und 24 WG)
1 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen
von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1 WG in das schweizeri- sche Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen: a. Kopie der Waffenhandelsbewilligung; b. kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 4 WG; c. Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig sind und dass der Besteller oder die Bestellerin im Besitz einer Ausnahmebewilligung für die Gegenstände ist.
2 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen
von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentral- stelle Waffen einzureichen: a. Kopie der Waffenhandelsbewilligung; b. Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtige Munition für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist.
Art. 35 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 5 und 25 WG)
1 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen
von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1 WG in das schweizeri- sche Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen: a. kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 4 WG; b. Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte.
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2 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen
von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentral- stelle Waffen einzureichen: a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde; b. Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte; c. Angabe des Grundes für das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 26 Abs. 2).
2. Abschnitt:
Gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
Art. 36 Einzelbewilligung (Art. 24a WG)
1 Das Gesuch um eine Einzelbewilligung nach Artikel 24a WG für die gewerbsmäs-
sige Lieferung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorge- sehenen Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentral- stelle Waffen einzureichen.
2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der
Bewilligung erfüllt sind. 3 Die Bewilligung ist sechs Monate gültig. Die zuständige Behörde kann die Gültig- keit um höchstens drei Monate verlängern.
Art. 37 Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen (Art. 24b WG)
1 Das Gesuch um eine Generalbewilligung nach Artikel 24b WG für das gewerbs-
mässige Verbringen von Nichtfeuerwaffen oder Munition und Munitionsbestand- teilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen einzureichen.
2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der
Bewilligung erfüllt sind.
3 Die Bewilligung ist zwölf Monate gültig.
Art. 38 Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition (Art. 24c WG)
1 Das Gesuch um eine Generalbewilligung nach Artikel 24c WG für das gewerbs-
mässige Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorge-
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sehenen Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentral- stelle Waffen einzureichen.
2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der
Bewilligung erfüllt sind.
3 Die Bewilligung ist zwölf Monate gültig.
3. Abschnitt:
Nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
Art. 39 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 25 Abs. 1 WG)
1 Das Gesuch um die Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von
Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen: a. Kopie des von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten Waffen- erwerbsscheins, wenn der zu verbringende Gegenstand waffenerwerbs- scheinpflichtig ist; b. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde, wenn es sich um Waffen nach Artikel 10 Absatz 1 WG handelt; c. Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte; d. amtliche Bestätigung nach Artikel 9a WG.
2 Die Bewilligung berechtigt zum gleichzeitigen Verbringen von höchstens drei
Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet. Sie ist sechs Monate gültig und kann um höchstens drei Monate verlängert werden.
Art. 40 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 25a WG)
1 Wer Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend aus einem Staat,
der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen- Staat), in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, muss zusammen mit dem Gesuch nach Artikel 39 den Europäischen Feuerwaffenpass vorlegen. 2 Wird die Bewilligung erteilt, so wird sie im Europäischen Feuerwaffenpass einge- tragen. Sie ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden Verbringen von höchstens drei Waffen sowie der dazugehörigen Munition in das schweizerische Staatsgebiet.
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Waffenverordnung AS 2008
3 Jäger und Schützen benötigen keine Bewilligung, wenn sie den Grund für die
Reise, namentlich anhand einer Einladung zu einer Jagd- oder Sportveranstaltung, glaubhaft machen können und die mitgeführten Feuerwaffen im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
4 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 41 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen durch Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 25a Abs. 1 WG)
1 Wer im Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder
von Personen Feuerwaffen und die dazugehörige Munition aus einem Staat, der kein Schengen-Staat ist, in das schweizerische Staatsgebiet verbringen und wieder aus- führen will, benötigt dafür nur eine Bewilligung für vorübergehendes Verbringen.
2 Die Bewilligung berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden Verbringen einer
einzigen Waffe sowie der dazugehörigen Munition in das schweizerische Staats- gebiet. Die Bewilligung ist ein Jahr gültig.
Art. 42 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 25a WG)
Personen folgender Kategorien benötigen für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet keine Bewilligung: a. in der Schweiz akkreditierte ausländische Mitglieder des Personals der dip- lomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen; b. ausländische Streitkräfte im Rahmen des Militärprotokolls; c. staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter im Rahmen angemeldeter offiziel- ler Besuche.
Art. 43 Ausnahmen von der Zuführungs- und Anmeldepflicht beim Verbringen in das schweizerische Zollgebiet (Art. 23 WG)
Von der Zuführungs- und der Anmeldepflicht nach den Artikeln 21 und 25 des Zollgesetzes vom 18. März 20056 sind befreit: a. ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsulari- schen Posten und der Sondermissionen, wenn die Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile als persönliche Gebrauchsgegenstände im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juni 19907 über die vorübergehende Verwendung gelten;
6 SR 631.0 7 SR 0.631.24
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Waffenverordnung AS 2008
b. von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten offiziellen Besuchen, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition in das schweizerische Zollgebiet verbringen; c. von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten offiziel- len Besuchen im Ausland, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition wieder in das schweizerische Zollgebiet verbringen; d. Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benö- tigt haben und dass es sich um dieselben Waffen handelt, die sie zu diesem Zweck ausgeführt haben; e. Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport in der Schweiz benötigen und dass sie die Waffen wieder ausführen werden.
4. Abschnitt: Ausfuhr
Art. 44 Begleitschein (Art. 22b WG)
1 Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige Munition
in einen Schengen-Staat ausführen will, muss ein Gesuch um Ausstellung eines Begleitscheins stellen.
2 Keinen Begleitschein benötigt, wer gewerbsmässig Feuerwaffen, wesentliche
Bestandteile solcher Waffen oder die dazugehörige Munition in einen Schengen- Staat ausführen will, wenn die Gegenstände auch von der Kriegsmaterialgesetz- gebung erfasst sind.
Art. 45 Gesuch um Ausstellung eines Begleitscheins (Art. 22b WG)
1 Das Gesuch um Ausstellung eines Begleitscheins ist vor der geplanten Ausfuhr
von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder der dazugehörigen Muni- tion bei der Zentralstelle Waffen einzureichen und muss folgende Angaben ent- halten: a. Name und Adresse aller beteiligten Personen; b. Bestimmungsort; c. Anzahl, Waffenart oder Art der wesentlichen Bestandteile oder Art der Munition, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber sowie Waffen- nummer; d. Transportmittel; e. Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag.
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Waffenverordnung AS 2008
2 Werden die Gegenstände von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffen-
handelsbewilligung an einen am Bestimmungsort anerkannten Waffenhändler ausge- führt, so sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d und e nicht erforderlich.
3 Die Zentralstelle Waffen stellt den Begleitschein aus, wenn:
a. der sichere Transport gewährleistet ist; und b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine amtliche Bestätigung des Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger oder die Endemp- fängerin dort zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist.
4 Kann die Bestätigung nach Absatz 3 Buchstabe b nicht beigebracht werden, so
kann die Zentralstelle Waffen eine Bestätigung ausstellen.
Art. 46 Europäischer Feuerwaffenpass (Art. 25b WG)
1 Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile vorüber-
gehend in einen Schengen-Staat ausführen will, muss ein Gesuch um Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses stellen.
2 Das Gesuch ist auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen Behörde
des Wohnsitzkantons einzureichen.
3 Dem Gesuch sind beizulegen:
a. ein Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde; b. eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte; c. zwei aktuelle Passfotos.
4 Die zuständige kantonale Behörde vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass alle
Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin berechtigt ist. 5 Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal um je zwei Jahre verlängert werden.
6. Kapitel:
Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition, missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände
1. Abschnitt: Aufbewahren von Waffen
Art. 47 (Art. 26 WG)
1 Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen
umgebauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Ver- schluss aufzubewahren.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften der Militärgesetzgebung.
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2. Abschnitt: Waffentragen
Art. 48 Waffentragbewilligung (Art. 27 WG)
1 Wer eine Waffentragbewilligung erhalten will, muss das dafür vorgesehene For-
mular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen: a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde; b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte; c. zwei aktuelle Passfotos.
2 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen, insbesondere der Bedürfnisnachweis,
erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so wird der Kandidat oder die Kandidatin zur Prüfung zugelassen.
3 Die praktische Prüfung muss nur für Feuerwaffen abgelegt werden.
4 Für das erneute Ausstellen der Waffentragbewilligung ist die praktische Prüfung nur abzulegen, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt. Auf die theoretische Prüfung kann unter der gleichen Voraussetzung verzichtet werden, wenn die gesetz- lichen Vorschriften nicht massgeblich geändert haben und keine Zweifel an der aus- reichenden Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs beste- hen.
Art. 49 Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter (Art. 27 Abs. 5 WG) 1 Ausländischen Mitgliedern des Personals der diplomatischen Missionen, der stän- digen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für Polizei erteilt. Dieses nimmt vor dem Erteilen der Bewilligung Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten. 2 Staatlich beauftragten Sicherheitsbegleitern bei angemeldeten offiziellen Besuchen oder Durchreisen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für Polizei erteilt.
Art. 50 Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen (Art. 27a WG) 1 Die Zentralstelle Waffen erteilt die Rahmenbewilligung ausländischen Fluggesell- schaften und den zuständigen ausländischen Behörden nach Artikel 27a Absatz 2 WG.
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2 Die Rahmenbewilligung regelt insbesondere:
a. die Ausübung von Sicherheitsfunktionen auf Flughäfen; b. den Schutz der Besatzungen auf dem Weg zu und von ihrer Unterkunft; c. den Schutz der Besatzungen in der Unterkunft; d. den Schutz von Geschäftsniederlassungen.
3 Auf der Grundlage der Rahmenbewilligung erteilt die Zentralstelle Waffen
Bediensteten dieser Fluggesellschaften Waffentragbewilligungen. Vor der Erteilung kann sie die notwendigen Auskünfte einholen.
3. Abschnitt: Transport von Waffen
Art. 51 (Art. 28 WG) 1 Eine Waffe darf nur so lange transportiert werden, als es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint.
2 Beim Transport von Feuerwaffen darf sich in Magazinen keine Munition befinden.
7. Kapitel: Bewilligungen, Kontrolle und administrative Sanktionen
Art. 52 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen; Formulare (Art. 40 Abs. 2 WG)
1 Die Bewilligungen nach dem Waffengesetz werden erteilt, wenn die gesuchstel-
lende Person insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt: a. Identitätsnachweis; b. Handlungsfähigkeit; c. körperlicher oder geistiger Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft; d. guter Leumund; e. Nachweis der vom Waffengesetz verlangten besonderen Fähigkeiten.
2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erstellt die Formulare für
Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 15 Abs. 1, 17 Abs. 2, 28 Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1,
45 Abs. 1, 46 Abs. 2, 48 Abs. 1, 50 und 68 Abs. 4) sowie einen Mustervertrag für
die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 11 Abs. 1 WG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der zuständigen kantonalen Behörde oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik bezogen werden. 3 Formulare, die bei den zuständigen Behörden eingereicht oder an diese zurückge- sandt wurden, sind nach 15 Jahren zu vernichten.
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Art. 53 Kontrolle (Art. 29 WG)
1 Die zuständige kantonale Behörde übt die Kontrolle aus über Herstellung, Umbau
und Abänderung sowie Beschaffung, Vertrieb und Vermittlung von Waffen, wesent- lichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen. 2 Sie kontrolliert mindestens alle zwei Jahre insbesondere, ob die Waffenhandlungen entsprechend den Bestimmungen des Waffengesetzes, dieser Verordnung und den vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement aufgestellten Mindestanforde- rungen für Geschäftsräume sowie den an die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen betrieben werden.
3 Die Zentralstelle Waffen übt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kontrolle aus
über das Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet und über die Ausfuhr solcher Gegenstände.
Art. 54 Verfahren nach der Beschlagnahme, wenn keine Einziehung erfolgt und die Rückgabe nicht möglich ist (Art. 31 Abs. 4 WG)
1 Ist der Erwerb eines Gegenstandes, der nach Artikel 31 WG beschlagnahmt wor-
den ist, nicht verboten, so kann die zuständige Behörde frei darüber verfügen.
2 Ist der Erwerb verboten, so kann die zuständige Behörde den Gegenstand auf-
bewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen.
3 Ist der beschlagnahmte Gegenstand legal erworben worden, so muss die eigen-
tumsberechtigte Person entschädigt werden, wenn er ihr nicht zurückgegeben wer- den kann, insbesondere weil: a. sie die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b–d WG nicht erfüllt; oder b. der Erwerb des Gegenstandes verboten ist.
4 Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten
Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen.
5 Kann kein Entschädigungsverfahren durchgeführt werden, insbesondere weil die
eigentumsberechtigte Person unbekannt oder nicht auffindbar ist, so verfällt der erzielte Erlös dem Staat.
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8. Kapitel: Gebühren
Art. 55 Gebührenansätze (Art. 32 WG)
Für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie für die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen gelten die Gebühren nach Anhang 1.
Art. 56 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048.
Art. 57 Inkasso (Art. 32 WG)
Gebühren bis zu 1000 Franken können zum Voraus oder per Nachnahme erhoben werden.
9. Kapitel: Zentralstelle Waffen
Art. 58 Aufgaben (Art. 31c WG)
1 Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a. Führen einer automatisierten Datenbank über den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA, Art. 32a Bst. a und 32b WG); b. Führen einer automatisierten Datenbank über den Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat (DEWS, Art. 32a Bst. b und 32b WG); c. Führen einer automatisierten Datenbank über den Entzug und die Verwei- gerung von Bewilligungen sowie über die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA, Art. 32a Bst. c und 32b Abs. 2 WG); d. Führen einer automatisierten Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Armee (DAWA, Art. 32a Bst. d und 32b Abs. 3 WG); e. Führen einer automatisierten Datenbank über die Hauptmerkmale von Waf- fen und Munition (WANDA und MUNDA, Art. 32a Bst. e WG); f. Führen einer automatisierten Datenbank zur Auswertung von Schusswaffen- spuren an Waffen, Munition, insbesondere Tatmunition, und an Personen, die an Straftaten beteiligt oder von ihnen betroffen waren (ASWA, Art. 32a Bst. f und 32b Abs. 4 WG);
8 SR 172.041.1
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g. Überprüfen der Echtheit von ausländischen Bestätigungen (Art. 6b Abs. 3 und 9a Abs. 3 WG); h. Erteilen von amtlichen Bestätigungen (Art. 6b Abs. 3 und 9a Abs. 3 WG); i. Erteilen und Erneuern der Bewilligungen für das Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen sowie besonders konstruierten Waffen- bestandteilen und Waffenzubehör im Sinne der Artikel 4 und 5 Absatz 1 WG sowie von Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 25 Abs. 3 und 25a WG); j. Erteilen von Rahmenbewilligungen auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen (Art. 27a und 31c Abs. 2 Bst. f WG); k. Mitteilungen an ausländische Staaten und zuständige kantonale Behörden (Art. 22b Abs. 5, 24 Abs. 4 und 32c WG); l. Meldungen an die zuständigen Stellen der Militärverwaltung (Art. 32j Abs. 1 WG); m. Beraten von Bürgern und Bürgerinnen sowie der Verwaltung (Art. 31c Abs. 2 WG); n. Typenprüfung und Kontrolle von Waffen sowie Führen eines Verzeichnisses über die durchgeführten Typenprüfungen und die Prüfnummern; o. Kontrolle nach Artikel 53 Absatz 3; p. Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden, insbeson- dere Entgegennahme von Informationen der kantonalen Behörden über ihre Bewilligungspraxis; q. Erlass von Richtlinien und Erarbeiten der Unterlagen für die Prüfung über die Waffenhandels- und die Waffentragbewilligung; r. Bereitstellen der gesetzlich vorgesehenen Formulare in informatisierter Form zuhanden des Bundesamtes für Bauten und Logistik und der zuständi- gen kantonalen Behörden; s. Koordination zur Auswertung von Schusswaffenspuren (Art. 31d WG).
2 Die Zentralstelle Waffen kann Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben e, g und n
delegieren. Sie kann Experten und Expertinnen beiziehen und mit den entsprechen- den Fachstellen Verträge abschliessen.
10. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz
Art. 59 Berechtigung zum Zugriff auf die Daten der DEWS und der ASWA (Art. 32c WG)
Auf die Daten der DEWS und der ASWA darf nur die Zentralstelle Waffen zugrei- fen.
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Art. 60 Inhalt der DEWA, der DEWS und der DEBBWA (Art. 32b Abs. 1 und 2 WG)
1 Die DEWA und die DEWS enthalten die folgenden Daten:
a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin; b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennum- mer sowie Datum der Übertragung; c. Datum der Erfassung in der Datenbank.
2 Die DEBBWA enthält zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Daten die folgen-
den Angaben: a. Umstände, die zum Entzug der Bewilligung geführt haben; b. Umstände, die zur Beschlagnahme Anlass gegeben haben; c. weitere Verfügungen über beschlagnahmte Waffen.
Art. 61 Inhalt der DAWA (Art. 32b Abs. 3 WG)
Die DAWA enthält die folgenden Daten: a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Registernum- mer der Personen, die eine Waffe zu Eigentum erhalten haben oder denen die Waffe entzogen wurde; b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennum- mer sowie Datum der Übertragung oder des Entzugs; c. Datum der Erfassung in der Datenbank; d. Umstände, die zum Entzug der Waffe geführt haben; e. weitere Verfügungen über beschlagnahmte Waffen.
Art. 62 Inhalt der ASWA (Art. 32b Abs. 4 WG)
Die ASWA enthält die folgenden Daten: a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit und Registernummer des Opfers, des Täters oder der Täterin oder des Waf- fenbesitzers oder der Waffenbesitzerin im Zusammenhang mit Straftaten; b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennum- mer sowie Datum der Übertragung; c. Munitionsart; d. Datum der Erfassung in der Datenbank; e. Umstände, die zur Einziehung der Waffe geführt haben.
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Art. 63 Bekanntgabe der Daten der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA und der ASWA (Art. 31c und 32c WG)
1 Die Daten der DEWA, der DEBBWA und der ASWA dürfen folgenden Behörden
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden: a. den zuständigen Behörden des Wohnsitz- oder Heimatstaates; b. den Zollstellen; c. weiteren Justiz- und Verwaltungsbehörden einschliesslich der Polizei; d. den ausländischen Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie den Europol- und Interpol-Stellen.
2 Die Daten der DEWS müssen den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates
bekannt gegeben werden.
3 Folgende Behörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Daten
der DEWA, der DEBBWA und der DAWA im Abrufverfahren abfragen: a. die Polizeibehörden; b. die Zollstellen.
Art. 64 Bekanntgabe der Daten der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA und der ASWA an einen Staat, der kein Schengen-Staat ist (Art. 32e WG)
Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 32e WG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertrags- klauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten: a. Die Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben der Datenbe- arbeitung sowie der Richtigkeit der Daten werden beachtet. b. Der Zweck der Bekanntgabe ist klar festgelegt. c. Die Daten werden nur so weit bearbeitet, als es für den Zweck der Bekannt- gabe erforderlich ist. d. Die zur Bearbeitung ermächtigten Behörden werden klar bezeichnet. e. Die Weitergabe der Daten an andere Staaten, die kein angemessenes Daten- schutzniveau gewährleisten, ist verboten. f. Die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten sind klar geregelt. g. Die betroffene Person hat ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten. h. Die betroffene Person wird über die Bearbeitung ihrer Personendaten sowie deren Rahmenbedingungen informiert. i. Die betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten.
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Waffenverordnung AS 2008
j. Die Datensicherheit ist gewährleistet. k. Die betroffene Person hat das Recht, eine unabhängige Behörde anzurufen, wenn sie der Auffassung ist, die Bearbeitung ihrer Daten sei unzulässig.
Art. 65 Rechte der Betroffenen Die Rechte der Betroffenen richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19929 über den Datenschutz.
Art. 66 Dauer der Datenaufbewahrung (Art. 32c Abs. 4 WG)
Aus der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA und der ASWA entfernt werden die Daten: a. von Personen, deren Ableben von einer Behörde gemeldet wird; b. von Personen, die das 90. Lebensjahr vollendet haben.
11. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 67 Vollzug durch die Zollverwaltung (Art. 40 Abs. 4 WG)
1 Die Zollveranlagung richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.
2 Die Zollverwaltung meldet der Bewilligungsbehörde vollständig gelöschte Bewil-
ligungen für das Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet. Sie erteilt der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskünfte über das Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet.
3 Werden bei Kontrollen Widerhandlungen nach Artikel 33 WG festgestellt, so
verweigert die Zollverwaltung die Weiterreise und bietet die zuständige kantonale Polizei auf.
4 Ist der Beizug der kantonalen Polizei nicht zweckmässig oder nicht möglich, so
erstellt die Zollverwaltung nach Rücksprache mit der Polizei die Feststellungspro- tokolle und übergibt diese zusammen mit den beschlagnahmten Gegenständen der zuständigen Untersuchungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens.
Art. 68 Meldungen kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen (Art. 30a und 32k WG)
1 Die kantonalen Vollzugsbestimmungen sind der Zentralstelle Waffen mitzuteilen.
2 Der Entzug oder die Verweigerung kantonaler Bewilligungen sowie die Einzie-
hung von Waffen und die Gründe dafür sind der Zentralstelle Waffen unverzüglich zu melden.
9 SR 235.1
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3 Die Erteilung und der Entzug von Waffenhandelsbewilligungen sind der Zentral-
stelle Waffen unverzüglich zu melden. Diese informiert das Staatssekretariat für Wirtschaft.
4 Für die Meldungen nach Artikel 32k WG ist das amtliche Formular zu verwenden.
Die Meldungen sind monatlich zu erstatten.
Art. 69 Meldungen der Militärverwaltung an die Zentralstelle Waffen (Art. 32j Abs. 2 WG)
Die zuständigen Stellen der Militärverwaltung (Logistikbasis der Armee, Oberau- ditorat, Kreiskommandos) melden der Zentralstelle folgende Angaben über Per- sonen, die beim Austritt aus der Armee oder beim Ausscheiden aus dem Grenz- wachtkorps eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil zu Eigentum erhalten haben oder denen die persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde: a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Registernum- mer der Person; b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennum- mer sowie Datum der Übertragung; c. Datum der Erfassung in der Datenbank.
Art. 70 Meldungen der Zentralstelle Waffen (Art. 32j Abs. 1 WG)
Die Zentralstelle Waffen meldet den zuständigen Stellen der Militärverwaltung (Logistikbasis der Armee, Oberauditorat, Kreiskommandos) folgende Angaben über Personen, die in der Datenbank DEBBWA verzeichnet sind und militärdienstpflich- tig sind oder sein könnten: a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Adresse der Person; b. Umstände, die zur Verweigerung oder zum Entzug einer Bewilligung oder zur Beschlagnahme der Waffe geführt haben.
Art. 71 Ausnahmebewilligungen (Art. 28b WG)
1 Kantonale Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 4, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 WG)
können nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbe- standteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie sind zu befristen; sie können mit Auf- lagen verbunden werden.
2 Die Kantone erteilen Ausnahmebewilligungen insbesondere für:
a. Sportwaffen, die durch Mitglieder von Sportschulen oder -vereinen verwen- det werden;
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b. verbotene Messer, die durch Behinderte oder bestimmte Berufsgruppen ver- wendet werden. 3 Für Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, kann eine Bewil- ligung zur Vermittlung im Inland von mehr als einer Waffe, mehr als einem wesent- lichen Waffenbestandteil, mehr als einem besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG oder mehr als einem Waffenzube- hör erteilt werden, sofern diese Personen nachweisen können, dass: a. dies für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Arti- kel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist; oder b. der Besteller oder die Bestellerin im Besitz einer Ausnahmebewilligung für die entsprechenden Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile oder das Waf- fenzubehör ist.
Art. 72 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 4 geregelt.
Art. 73 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2008 in Kraft.
2. Juli 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 1 (Art. 55)
Gebühren für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie für die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen
Für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie für die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen werden folgende Gebühren erhoben: Franken
a. Waffenerwerbsschein für:
1. Gasschusswaffen und Schreckschusswaffen
mit Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände 20.—
2. Selbstverteidigungssprays 20.—
3. Feuerwaffen 50.—
4. andere Waffen 50.—
5. wesentliche Waffenbestandteile 20.—
b. Verlängerung der Bewilligung für das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet sowie des Waffenerwerbsscheins 20.— c. Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, das Vermitteln und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:
1. Dolchen und Messern nach Artikel 10 dieser Verordnung 20.—
2. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d WG 20.—
3. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e WG 50.—
4. Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG 150.—
5. wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestand-
teilen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b WG 50.—
6. Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d WG 120.—
7. Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b WG 150.—
8. Waffenzubehör 100.—
d. Ausnahmebewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen (Art. 5 Abs. 4 WG) 100.— e. Ausnahmebewilligung für Angehörige bestimmter Staaten (Art. 7 Abs. 2 WG) 150.— f. Ausnahmebewilligung für Herstellung, Umbau und verbotene Abänderungen (zuzüglich der effektiven Kosten gemäss Rechnungstellung der Prüfstelle) (Art. 19 und 20 WG) 100.—
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Franken
g. Bestätigung der Zentralstelle Waffen (Art. 6b Abs. 3 und 9a Abs. 2 WG) 50.— h. Waffenhandelsbewilligung:
1. praktische Prüfung 150.—
2. theoretische Prüfung 150.—
3. Erteilung 350.—
4. Anpassung einer bestehenden Bewilligung 150.—
i. Waffentragbewilligung:
1. praktische Prüfung 70.—
2. theoretische Prüfung 70.—
3. Erteilung 50.—
4. Anpassung einer bestehenden Bewilligung 20.—
j. Beschlagnahme und Aufbewahrung von Waffen:
1. pro Waffe 200.—
2. Aufbewahrung pro Fall und nach Aufwand max. 5000.—
k. Einzelbewilligung (Art. 36) 50.— l. Verlängerung der Einzelbewilligung 20.— m. Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen (Art. 37) 150.— n. Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition (Art. 38) 150.— o. Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von Waffen oder Munition in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 39) 50.— p. Verlängerung der Bewilligung nach den Artikeln 25a Absatz 1 und
39 Absatz 2 WG 20.—
q. Durchführung von Typenprüfungen (zuzüglich der effektiven Kosten gemäss Rechnungstellung der Prüfstelle) 200.— r. Bewilligung für verbotene Munition (Art. 26 Abs. 2) 50.— s. Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen durch Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 41) 50.— t. Rahmenbewilligung für ausländische Fluggesellschaften (Art. 50 Abs. 1) 500.— u. Waffentragbewilligung für Bedienstete ausländischer Fluggesell- schaften (Art. 50 Abs. 3) 50.— v. Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses (Art. 46) 150.—
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Waffenverordnung AS 2008
Franken
w. Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Europäischen Feuer- waffenpasses (Art. 46 Abs. 5) 100.— x. Eintrag der Bewilligung im Europäischen Feuerwaffenpass (Art. 25a Abs. 2 WG) 50.— y. Ausstellen eines Begleitscheins (Art. 44 Abs. 1) 50.—
5556
Waffenverordnung AS 2008
Anhang 2 (Art. 1 und 26 Abs. 1 Bst. c)
Reizstoffe
Als Reizstoffe gelten: a. CA (Brombenzylcyanid); b. CS (o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril); c. CN (ω-Chloraetophenon); d. CR (Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin).
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Waffenverordnung AS 2008
Anhang 3 (Art. 40 Abs. 4)
Schengen-Assoziierungsabkommen
Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200410 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein- schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA); b. Abkommen vom 26. Oktober 200411 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Aus- übung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Übereinkommen vom 17. Dezember 200412 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa- tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell- ten Asylantrags; d. Abkommen vom 28. April 200513 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren; e. Protokoll vom 28. Februar 200814 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechten- stein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziie- rung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
10 SR 0.360.268.1 11 SR 0.360.268.10 12 SR 0.360.598.1 13 SR 0.360.314.1 14 SR 0.360.514.1; AS …
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Waffenverordnung AS 2008
Anhang 4 (Art. 72)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 21. September 199815 über Waffen, Waffenzubehör und
Munition;
2. Verordnung des EJPD vom 1. Februar 200216 über verbotene Munition.
II Die nachfolgenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. ISIS-Verordnung vom 30. November 200117
Ingress gestützt auf die Artikel 15 Absätze 3 und 5 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 199718 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und auf die Artikel 31c, 32a und 32b des Waffengesetzes vom 20. Juni 199719,
Art. 4 Abs. 1 Bst. d, Abs. 2 Bst. fbis, gbis und gter sowie Abs. 3
1 ISIS besteht aus den folgenden Systemen und Datenbanken:
d. «ISIS03 Waffen» mit den Datenbanken «Waffenerwerb durch Ausländer», «Waffenerwerb durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen- Staat» (Abs. 2 Bst. fbis), «Entzug von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen», «Abgabe und Entzug von Waffen der Armee» und «Auswer- tung von Schusswaffenspuren».
2 Die Datenbanken beinhalten folgende Informationen:
fbis. «Waffenerwerb durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen- Staat» (DEWS): personenbezogene Informationen über den Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Personen, die in einem anderen Staat Wohnsitz haben, der durch eines der Schengen-Asso- ziierungsabkommen gebunden ist;
15 AS 1998 2549, 2001 1009, 2002 319 2671, 2003 5143, 2005 2695, 2007 1469 16 AS 2002 258 17 SR 120.3 18 SR 120 19 SR 514.54
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Waffenverordnung AS 2008
gbis. «Abgabe und Entzug von Waffen der Armee» (DAWA): Informationen über Personen, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe zu Eigentum erhalten haben oder denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde; gter. «Auswertung von Schusswaffenspuren» (ASWA): personenbezogene Infor- mationen zur Auswertung von Schusswaffenspuren an Waffen, Munition, insbesondere Tatmunition, und an Personen, die an Straftaten beteiligt oder von ihnen betroffen waren.
3 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.
Art. 10 Abs. 2bis Bst. b 2bis Zusätzlich können folgende Personen Daten eingeben und die Meldungskatego- rien festlegen: b. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralstelle Waffen des DAP: Daten der Datenbanken DEWA, DEWS, DEBBWA, DAWA und ASWA;
Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 6
1 Der DAP kann, mit Ausnahme von Daten der Datenbanken DEWA, DEWS,
DEBBWA, DAWA und ASWA sowie der im Rahmen von Personensicherheitsprü- fungen erhobenen Daten, die in ISIS bearbeiteten Personendaten im Einzelfall weitergeben an:
6 Die Weitergabe von Daten der Datenbanken DEWA, DEWS, DEBBWA, DAWA
und ASWA richtet sich nach den Artikeln 63 und 64 der Waffenverordnung vom 2. Juli 200820.
Art. 15 Abs. 2
2 Das Auskunftsrecht betreffend Daten der Datenbanken DEWA, DEWS,
DEBBWA, DAWA und ASWA richtet sich nach Artikel 32g des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997.
Art. 17 Abs. 4
4 Die Aufbewahrung der Daten in den Datenbanken DEWA, DEWS, DEBBWA,
DAWA und ASWA richtet sich nach Artikel 66 der Waffenverordnung vom 2. Juli 200821.
Anhang Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.
20 SR 514.541 21 SR 514.541
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Waffenverordnung AS 2008
2. Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 199822
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass, mit Ausnahme von Anhang 1, wird der Ausdruck «Hand- und Faustfeuerwaffe» durch «Feuerwaffe» ersetzt.
Art. 6a Verzicht auf Aus- und Durchfuhrbewilligung (Art. 17 KMG)
1 Flugreisende, die in der Schweiz zwischenlanden, benötigen für die im Reisege-
päck für den persönlichen Gebrauch mitgeführten Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile keine Durchfuhr- bewilligung, sofern diese Güter den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für voraus- oder nachgesandtes Gepäck.
2 Wer Feuerwaffen, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder
Munitionsbestandteile mit Begleitschein von einem Staat, der durch eines der Schen- gen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), in einen anderen Schengen-Staat durch die Schweiz führen will, benötigt keine Durchfuhrbewilli- gung.
3 Wer nichtgewerbsmässig Feuerwaffen, deren Bestandteile oder Zubehör oder
deren Munition oder Munitionsbestandteile in einen anderen Schengen-Staat ausfüh- ren will, benötigt keine Ausfuhrbewilligung.
4 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
Anhang 3 Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang gemäss Beilage.
3. Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 199723
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Hand- und Faustfeuerwaffe» durch «Feuer- waffe» ersetzt.
Art. 13 Abs. 1 Bst. k und 3
1 Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für:
k. Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ausgeführt werden.
22 SR 514.511 23 SR 946.202.1
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Waffenverordnung AS 2008
3 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 6 aufgeführt.
Anhang 6 Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang gemäss Beilage.
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Waffenverordnung AS 2008
Beilage zur ISIS-Verordnung (Anhang 4 Ziff. II/1) Anhang (Art. 4 Abs. 3)
Schengen-Assoziierungsabkommen
Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200424 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein- schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA); b. Abkommen vom 26. Oktober 200425 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Aus- übung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Übereinkommen vom 17. Dezember 200426 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa- tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell- ten Asylantrags; d. Abkommen vom 28. April 200527 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren; e. Protokoll vom 28. Februar 200828 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechten- stein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziie- rung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
24 SR 0.360.268.1 25 SR 0.360.268.10 26 SR 0.360.598.1 27 SR 0.360.314.1 28 SR 0.360.514.1; AS …
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Waffenverordnung AS 2008
Beilage zur Kriegsmaterialverordnung (Anhang 4, Ziff. II/2) Anhang 3 (Art. 6a Abs. 4)
Schengen-Assoziierungsabkommen
Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200429 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein- schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA); b. Abkommen vom 26. Oktober 200430 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Aus- übung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Übereinkommen vom 17. Dezember 200431 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa- tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell- ten Asylantrags; d. Abkommen vom 28. April 200532 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren; e. Protokoll vom 28. Februar 200833 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechten- stein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziie- rung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
29 SR 0.360.268.1 30 SR 0.360.268.10 31 SR 0.360.598.1 32 SR 0.360.314.1 33 SR 0.360.514.1; AS …
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Waffenverordnung AS 2008
Beilage zur Güterkontrollverordnung (Anhang 4, Ziff. II/3) Anhang 6 (Art. 13 Abs. 4)
Schengen-Assoziierungsabkommen
Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200434 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein- schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA); b. Abkommen vom 26. Oktober 200435 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Aus- übung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Übereinkommen vom 17. Dezember 200436 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa- tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell- ten Asylantrags; d. Abkommen vom 28. April 200537 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren; e. Protokoll vom 28. Februar 200838 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechten- stein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziie- rung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
34 SR 0.360.268.1 35 SR 0.360.268.10 36 SR 0.360.598.1 37 SR 0.360.314.1 38 SR 0.360.514.1; AS …
5565
Waffenverordnung AS 2008
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