AS 2008 5571
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung, CZV)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung, CZV)
Änderung vom 22. Oktober 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. d und dbis Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen: d. mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt wer- den; dbis. die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen;
Art. 4 Abs. 1
1 Im Binnenverkehr dürfen während höchstens eines Jahres Personen- oder Güter-
transporte ohne Fähigkeitsausweis durchgeführt werden, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt und sich in dieser Zeit im Rahmen einer Berufsausbildung die Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang aneignet. Personen, die sich in der Lastwagenführer- lehre befinden, können Gütertransporte während der gesamten Ausbildungszeit ohne Fähigkeitsausweis durchführen.
1 SR 741.521
2008-1834 5571
Chauffeurzulassungsverordnung AS 2008
Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 3 und 4 Gültigkeitsdauer und Erteilung 3 Die Erteilung des Fähigkeitsausweises erfolgt unter Angabe der Gültigkeitsdauer mittels: a. Eintrag als Zusatzangabe im Führerausweis (Art. 24c Bst. e der Verkehrs- zulassungsverordnung vom 27. Okt. 19762, VZV); oder b. Ausstellung einer separaten Karte nach dem Modell des Fahrerqualifizie- rungsnachweises nach Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG3.
4 Die Angaben auf der separaten Karte müssen mit denjenigen auf dem zugrunde
liegenden Führerausweis übereinstimmen. Bei einem allfälligen Ersatz des Führer- ausweises muss eine neue Karte beantragt werden.
Art. 11 Abs. 3 3 Zu einer kombinierten Prüfung (Art. 14bis) wird zugelassen, wer die Theorieprü- fung nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a bestanden hat und den Lernfahrausweis oder den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt. Die Zulassung zur Prüfungsfahrt nach Artikel 14 Absatz 3 richtet sich nach Anhang 12 Ziffer I VZV.
Art. 14bis Kombinierte Prüfung Der Teil der Theorieprüfung nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und der allge- meine Teil der praktischen Prüfung nach Artikel 14 Absatz 2 können zu einer kom- binierten Prüfung verknüpft werden.
Art. 23 Abs. 5
5 Wer praktische Weiterbildungskurse erteilen will, muss zusätzlich Inhaber oder
Inhaberin einer Fahrlehrerbewilligung sein, die zur Erteilung von Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E berechtigt, oder die Ausbil- dungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 VZV4 besitzen beziehungsweise den Besuch eines gleichwertigen Kurses nachweisen.
Art. 27 Abs. 1 und 2 Aufgehoben
2 SR 741.51 3 Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4) 4 SR 741.51
Chauffeurzulassungsverordnung AS 2008
Art. 27a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Oktober 2008
1 Personen, die den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 vor
dem 1. September 2009 erworben haben, benötigen den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport erst ab dem 1. September 2014. Ist die Weiterbildung nach den Artikeln 16–20 nachgewiesen, so wird der Fähigkeitsausweis auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung erteilt: a. bei Gesuchen vor dem 1. September 2014 mit einer Befristung bis zum 31. August 2019; b. bei Gesuchen ab dem 1. September 2014 mit fünfjähriger Befristung.
2 Personen, die das Gesuch um den Lernfahrausweis oder Führerausweis der Kate-
gorie C oder der Unterkategorie C1 vor dem 1. September 2009 gestellt haben, legen die Führerprüfung nach dem bisherigen Recht ab. Nach bestandener Führerprüfung wird der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt.
3 Personen, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 vor
dem 1. September 2008 erworben haben, benötigen den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erst ab dem 1. September 2013. Ist die Weiterbildung nach den Artikeln 16–20 nachgewiesen, so wird der Fähigkeitsausweis auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung erteilt: a. bei Gesuchen vor dem 1. September 2013 mit Befristung bis zum 31. August 2018; b. bei Gesuchen ab dem 1. September 2013 mit fünfjähriger Befristung.
4 Personen, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 in
der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 erworben haben, wird der Fähigkeitsausweis für den Personentransport ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt.
5 Personen, die das Gesuch um den Lernfahrausweis oder Führerausweis der Kate-
gorie D oder der Unterkategorie D1 vor dem 1. September 2009 gestellt haben, legen die Führerprüfung nach dem bisherigen Recht ab. Nach bestandener Führer- prüfung wird der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befris- tung erteilt.
II Diese Änderung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
22. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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