AS 2008 5737
Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich
Verordnung über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)
Änderung vom 12. November 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. November 20061 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich wird wie folgt geändert:
Art. 11 Gebühren im Bereich Kernenergie Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für: a. Rahmen-, Bau- und Betriebsbewilligungen; b. Bewilligungen für den Umgang mit nuklearen Gütern oder radioaktiven Abfällen; c. Bewilligungen für erdwissenschaftliche Untersuchungen; d. Vorabklärungen; e. das Begutachten von Vorhaben; f. die Umsetzung, Überprüfung und Überwachung von Arbeiten im Zusam- menhang mit dem Auswahlverfahren für geologische Tiefenlager und dem Entsorgungsprogramm; g. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernmaterialkontrolle.
Art. 12 Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie
1 Die durch Gebühren nach Artikel 11 nicht gedeckten Kosten des Bundesamtes
werden durch eine Aufsichtsabgabe gedeckt.
2 Zu diesen Kosten gehören namentlich:
a. die Kosten für:
1. die Mitwirkung in Kommissionen und internationalen Organisationen,
2. das Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik und die
damit zusammenhängende Aus- und Weiterbildung;
1 SR 730.05
2008-1768 5737
Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich AS 2008
b. die Kosten, die der Schweiz für die Durchführung von Kontrollen durch die Internationale Atomenergieagentur (IAEA) entstehen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
12. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova