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Verordnung über die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit
Verordnung über die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (VKNS)
vom 12. November 2008
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 71 Absatz 1 und 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20031, verordnet:
1. Abschnitt: Stellung
Art. 1 Die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (Kommission) ist eine ausserparlamentarische Kommission nach Artikel 57a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972.
2. Abschnitt: Tätigkeiten
Art. 2 Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik sowie der Forschung
1 Die Kommission verfolgt den Stand von Wissenschaft und Technik insbesondere
auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit. 2 Sie kann Forschungsarbeiten in der Schweiz oder die Beteiligung schweizerischer Stellen an ausländischen oder internationalen Projekten empfehlen.
Art. 3 Prüfung grundsätzlicher Fragen der nuklearen Sicherheit
1 Die Kommission prüft grundsätzliche Fragen der nuklearen Sicherheit, insbeson-
dere in den Bereichen: a. der technischen Sicherheit von Anlagen; b. des Einflusses von Organisation und menschlichem Verhalten auf die nukle- are Sicherheit; c. der Entsorgung der radioaktiven Abfälle;
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d. der Bewertung der nuklearen Sicherheit; e. der Aufsicht über die Kernanlagen.
2 Sie kann Empfehlungen zur Erhöhung der nuklearen Sicherheit abgeben.
3 Sie kann auf Anfragen des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) zu spezifischen Sachverhalten Stellung nehmen.
Art. 4 Mitwirkung beim Erlass von Vorschriften
1 Die Kommission wirkt bei der Erarbeitung von Gesetzen und Verordnungen im
Bereich der nuklearen Sicherheit mit.
2 Sie kann Stellung nehmen zu den Richtlinien der Aufsichtsbehörden gemäss Arti-
kel 70 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003. 3 Sie kann empfehlen, Vorschriften für schweizerische Kernanlagen zu erlassen oder zu ändern.
Art. 5 Stellungnahmen
1 Die Kommission kann Stellung nehmen zu Gutachten betreffend:
a. Rahmenbewilligung; b. Baubewilligung; c. Betriebsbewilligung.
2 Sie kann zu weiteren Gutachten der Aufsichtsbehörden Stellung nehmen.
3 Sie spricht sich insbesondere darüber aus, ob die vorgesehenen Vorkehren zum
Schutz von Mensch und Umwelt ausreichen.
4 Sie kann sich in ihren Stellungnahmen auf ausgewählte Punkte beschränken.
Art. 6 Informationen
1 Die Aufsichtsbehörden stellen der Kommission die zur Wahrnehmung ihrer Auf-
gaben nötigen Informationen zur Verfügung, insbesondere die Berichte gemäss den Anhängen 5 und 6 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20043.
2 Die Kommission kann Informationen direkt bei den Inhabern einer Bau- oder
Betriebsbewilligung für Kernanlagen einholen, falls die Aufsichtsbehörden nicht selbst darüber verfügen.
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3. Abschnitt: Organisation
Art. 7 Zusammensetzung und Unabhängigkeit
1 Die Kommission setzt sich zusammen aus Fachleuten aus den einschlägigen
Gebieten der Wissenschaft und Technik.
2 In der Kommission müssen kernenergiefreundliche sowie kernenergiekritische
Kreise vertreten sein. 3 Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Kernanlagenbetreibern stehen, dürfen nicht die Mehrheit der Mitglieder ausmachen. 4 Die Mitglieder üben ihr Amt persönlich und nicht als Vertreter einer Organisation oder Unternehmung aus. Sie sind an keine Instruktionen gebunden. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Art. 8 Ernennung 1 Der Bundesrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mit- glieder der Kommission auf Vorschlag des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
2 Die Kommission kann dem UVEK Vorschläge für Ernennungen unterbreiten.
Art. 9 Temporäre Fachgruppen
1 Zur Behandlung besonderer Probleme kann die Kommission temporäre Fachgrup-
pen einsetzen.
2 Die temporären Fachgruppen erarbeiten Entscheidungsunterlagen für die Kommis-
sion.
Art. 10 Expertinnen und Experten Die Kommission kann bei Bedarf nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Ener- gie (BFE) Expertinnen und Experten beiziehen.
Art. 11 Sekretariat
1 Die Kommission verfügt über ein Fachsekretariat. Dieses ist administrativ dem
BFE zugeordnet. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariates nehmen nach Bedarf an den Sitzungen der Kommission und der temporären Fachgruppen teil.
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4. Abschnitt: Geschäftsführung
Art. 12 Sitzungen
1 Die Kommission wird nach Bedarf, jedoch mindestens sechsmal im Jahr, durch die
Präsidentin oder den Präsidenten einberufen.
2 Die Kommission kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ENSI zu ihren Sitzun-
gen und den Sitzungen temporärer Fachgruppen einladen.
Art. 13 Abstimmungen
1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder
anwesend sind.
2 Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmenden.
Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.
3 Die Kommission kann Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg fassen. Ein
Beschluss ist zustande gekommen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder zustimmen. Der Beschluss wird an der nächsten Sitzung bekannt gegeben.
Art. 14 Protokoll Über die Verhandlungen der Kommission und der temporären Fachgruppen wird ein Protokoll geführt.
Art. 15 Berichte
1 Die Kommission erstellt zuhanden des UVEK bis zum 15. Dezember eines jeden
Jahres die Arbeitsplanung für das folgende Jahr. 2 Sie erstattet dem UVEK jährlich einen Tätigkeitsbericht. Dieser wird veröffent- licht.
3 Weitere Berichte und Stellungnahmen werden in Absprache mit dem BFE veröf-
fentlicht.
Art. 16 Ausstand
1 Die Ausstandspflicht der Kommissionsmitglieder und der Expertinnen und Exper-
ten richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwal- tungsverfahren.
2 Ein Ausstandsgrund im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren liegt insbesondere dann vor, wenn das Kom-
missionsmitglied oder die Expertin oder der Experte: a. einer Organisation oder Unternehmung, die in der Sache Partei ist, angehört, an ihr teilhat oder sie vertritt;
4 SR 172.021
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b. an Planung, Ausführung oder Betrieb der Anlage beteiligt ist, die Gegen- stand der Untersuchung bildet.
Art. 17 Verschwiegenheit
1 Die Beratungen der Kommission sowie ihrer Ausschüsse und Fachgruppen sind
nicht öffentlich. Die Beratungen und Unterlagen sind vertraulich, soweit die öffent- lichen Interessen an deren Geheimhaltung überwiegen.
2 Die Mitglieder und die übrigen an Sitzungen teilnehmenden Personen unterstehen
den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Amtsver- schwiegenheit und die Zeugnispflicht.
3 Zuständige Behörde nach Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches5 ist das
UVEK. 4 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch für ausgeschiedene Mitglieder beste- hen.
Art. 18 Entschädigung Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung vom 12. Dezember 19966 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 14. März 19837 betreffend die Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Atomanlagen wird aufgehoben.
Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
12. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 SR 311.0 6 SR 172.311 7 AS 1983 278, 2005 601
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