AS 2008 5823
AS 2008 5823
Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
Änderung vom 12. November 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 5
5 Die Kennzeichnung darf nur verwendet werden, wenn die Einhaltung der Anforde-
rungen bei der Produktion, der Aufbereitung, der Einfuhr, der Ausfuhr, der Lage- rung und der Vermarktung der Erzeugnisse zertifiziert wurde.
9 Erhält ein Tier oder eine Gruppe von Tieren innerhalb eines Jahres mehr als drei Behandlungen mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika oder mehr als eine therapeutische Behandlung, wenn der produktive Lebenszyklus kürzer als ein Jahr ist, so dürfen die betreffenden Tiere oder von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse nicht als dieser Verordnung entsprechend verkauft werden, und die Tiere müssen die Umstellungszeiträume nach Artikel 16f Absatz 2 durchlaufen; davon ausgenommen sind Impfungen, Parasiten-Behand- lungen, Narkosemittel, Schmerztherapeutika sowie Behandlungen im Rahmen von staatlichen Tierseuchenprogrammen.
Art. 17 Abs. 2 2 Das Departement kann zusätzliche Vorschriften für Futtermittel, vegetatives Ver- mehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau erlassen.
Art. 18 Kennzeichnung in der Sachbezeichnung
1 Erzeugnisse, die zum Verzehr bestimmt sind, dürfen in der Sachbezeichnung nur
dann als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn:
Bio-Verordnung AS 2008
kann; ausserdem sind Angaben über die voraussichtliche Dauer der Mangelsituation und über die getroffenen Massnahmen zu deren Behebung zu machen.
4 Der Name oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle, die für das Unterneh-
men, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig war, muss aufgeführt werden.
Art. 19 Kennzeichnung im Verzeichnis der Zutaten
1 Im Verzeichnis der Zutaten dürfen die Bezeichnungen nach Artikel 2 verwendet
werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie 4 erfüllt sind. 2 Handelt es sich bei der Hauptzutat um ein Erzeugnis der Jagd oder der Fischerei und wurden alle anderen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch produ- ziert, so können für diese anderen Zutaten die Bezeichnungen nach Artikel 2 im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung für die Hauptzutat verwendet werden. 3 Im Verzeichnis der Zutaten ist in derselben Farbe, Grösse und Schrifttyp wie die übrigen Angaben anzugeben: a. welche Zutaten biologisch sind; b. wie gross der Anteil der biologischen Zutaten an den Zutaten landwirtschaft- lichen Ursprungs insgesamt ist.
Art. 26 Aufbereitungs-, Ein- und Ausfuhrunternehmen
1 Die Aufbereitungs-, Ein- und Ausfuhrunternehmen sind verpflichtet:
a. eine Betriebsbuchhaltung zu führen, die von der Zertifizierungsstelle, soweit es für die Kontrolle notwendig ist, eingesehen werden kann; b. Erzeugnisse, die nicht unter diese Verordnung fallen, getrennt zu lagern; c. alle Massnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Warenpartien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht gemäss dieser Verordnung gewonnen wurden, erforderlich sind; d. die Arbeitsgänge in geschlossener Folge und räumlich oder zeitlich getrennt von gleichartigen Arbeitsgängen für nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse durchzuführen; e. der Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Betriebsstät- ten sowie Einsicht in die Buchführung und in die einschlägigen Belege und Einfuhrbescheinigungen zu gewähren und ihr zu Inspektionszwecken alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.
2 Das Ein- oder Ausfuhrunternehmen muss sich gegenüber der Zertifizierungsstelle
über jede ein- oder ausgeführte Sendung ausweisen können.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Anhang 1.
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II Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
12. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 1
Bestimmungen zum Kontrollverfahren
Abschnitt B Titel B. Aufbereitung, Einfuhr, Ausfuhr und Lagerhaltung
Abschnitt D Ziff. 4
4. Bei der Aufbereitung der Erzeugnisse stellt das Unternehmen sicher:
a. dass biologische und Umstellungsfuttermittel-Ausgangsprodukte oder daraus hergestellte Futtermittel von nicht biologischen Futtermitteln physisch getrennt sind; b. dass ihre Aufbereitung räumlich oder zeitlich getrennt erfolgt; c. sofern nicht alle Einheiten der Anlagen, die zur Aufbereitung der Mischfut- termittel nach dieser Verordnung verwendet werden, von Anlagen für nicht unter diese Verordnung fallende Mischfuttermittel getrennt sind:
1. dass die Produktionslinie vor Beginn der Aufbereitung der unter diese
Verordnung fallenden Futtermittel einer geeigneten Reinigung unter- zogen wird, deren Wirksamkeit kontrolliert worden ist,
2. dass das Unternehmen die entsprechenden Arbeitsgänge dokumentiert;
d. dass alle erforderlichen Massnahmen nach Abschnitt D Ziffer 1 Buchstabe b getroffen werden; e. dass mit den Bestimmungen dieser Verordnung nicht konforme Erzeugnisse nicht mit einem Hinweis auf den biologischen Landbau auf den Markt gelangen.
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