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AS 2008 6027

AS 2008 6027

Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV)

Änderung vom 26. November 2008

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Fremd- und Inhaltsstoffverordnung des EDI vom 26. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 1 Als Höchstkonzentration gilt die Konzentration eines Stoffes und seiner toxikolo- gisch bedeutsamen Folgeprodukte, die in oder auf einem bestimmten Lebensmittel vorhanden sein darf.

II Der Anhang wird wie folgt geändert:

1 Die Liste gemäss Ziffer 1 wird um den folgenden neuen Wirkstoff ergänzt:

1 2 3 4 5 6

Wirkstoff Anwen- Lebensmittel Toleranz- Grenz- Bemerkungen dungs- wert wert

… Streptomycin Honig 0.01 …

1 SR 817.021.23

2008-2504 6027

Fremd- und Inhaltsstoffverordnung AS 2008

2 Die Liste gemäss Ziffer 1 wird bei den folgenden Wirkstoffen um nachstehende

Bemerkung ergänzt:

1 2 3 4 5 6

Wirkstoff Anwen- Lebensmittel Toleranz- Grenz- Bemerkungen dungs- wert wert

… Phosphorwasserstoff V Getreide 0.1 zum Zeitpunkt der Abgabe an den Konsumenten " V Getreideprodukte 0.01 zum Zeitpunkt der Abgabe an den Konsumenten " V Gewürze 0.01 zum Zeitpunkt der Abgabe an den Konsumenten " V Hartschalenobst 0.01 zum Zeitpunkt der Abgabe an den Konsumenten " V Kaffeebohnen 0.01 zum Zeitpunkt der Abgabe an den Konsumenten " V Kakaobohnen 0.01 zum Zeitpunkt der Abgabe an den Konsumenten " V Speisepilze 0.01 getrocknet; zum Zeitpunkt der Abgabe an den Konsumenten " V Trockengemüse 0.01 zum Zeitpunkt der Abgabe an den Konsumenten " V Trockenobst 0.01 zum Zeitpunkt der Abgabe an den Konsumenten … Sulfuryl fluorid V Getreide 0.01 zum Zeitpunkt der Abgabe an den Konsumenten " V Getreideprodukte 0.01 zum Zeitpunkt der Abgabe an den Konsumenten …

3 Die Liste gemäss Ziffer 3 wird durch die Listen gemäss den Ziffern 3a und 3b

entsprechend der Beilage ersetzt.

4 Die Liste gemäss Ziffer 7 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Fremd- und Inhaltsstoffverordnung AS 2008

III

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2008 Lebensmittel, die den Bestimmungen gemäss der Änderung vom 26. November

2008 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009

nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsu- mentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

26. November 2008 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

Fremd- und Inhaltsstoffverordnung AS 2008

Beilage (Ziff. II Abs. 3)

3a Liste der zugelassenen Höchstkonzentrationen für Rückstände (Grenzwerte) pharmakologisch wirksamer Stoffe Die zulässigen Höchstkonzentrationen von Rückständen pharmakologisch wirksa- mer Stoffe richten sich nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 19902 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs. Erläuterungen zur Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90

1 Die Höchstmenge von Rückständen ist die Höchstkonzentration von Rück-

ständen aus der Verwendung von Tierarzneimitteln, ausgedrückt in mg/kg oder µg/kg bezogen auf das Frischgewicht. Dabei werden für Rückstände die Art und die Menge zugrunde gelegt, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie im Rahmen der annehmbaren Tagesdosis bzw. einer vorläufigen annehmbaren Tagesdosis mit zusätz- lichem Sicherheitsfaktor keinerlei toxikologische Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Ferner werden sonstige Risiken für die öffentliche Gesundheit sowie nahrungsmitteltechnologische Aspekte berücksichtigt.

2 Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe sind Wirkstoffe von Tier-

arzneimitteln und ihre Stoffwechselprodukte, die in Nahrungsmitteln auftre- ten, welche von Tieren gewonnen wurden, denen das betreffende Tier- arzneimittel verabreicht wurde.

3 Anwendungszwecke:

1. Mittel gegen Infektionen

1.1 Chemotherapeutika

1.2 Antibiotika

2. Mittel gegen Parasiten

2.1 Mittel gegen Endoparasiten

2.2 Mittel gegen Ektoparasiten

2.3 Mittel gegen Endo- und Ektoparasiten

2.4 Mittel gegen Protozoen

3. Mittel, die auf das Nervensystem wirken

3.1 Mittel, die auf das Zentralnervensystem wirken

3.2 Mittel, die auf das autonome (vegetative Nervensystem) wirken

4. Entzündungshemmende Mittel

4.1 Nicht-steroidale entzündungshemmende Mittel

2 ABl. L 224 vom 18.08.1990, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 542/2008 vom 16.06.2008, ABl. L 157 vom 17.06.2008, S. 43.

Fremd- und Inhaltsstoffverordnung AS 2008

5. Kortikoide

5.1 Glukokortikoide

6. Mittel, die auf den Fortpflanzungsapparat wirken

Fremd- und Inhaltsstoffverordnung AS 2008

Beilage (Ziff. II Abs. 3)

3b Liste der Höchstkonzentrationen für Rückstände (Grenzwerte) von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft Erläuterungen zur Liste

1 Die Höchstmenge von Rückständen ist die Höchstkonzentration von Rück-

ständen aus der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 7 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19993, ausgedrückt in mg/kg oder µg/kg bezogen auf das Frischgewicht im Lebensmittel tierischer Herkunft.

2 Anwendungszweck:

K = Kokzidiostatika nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Futtermittel- Verordnung vom 26. Mai 1999 in Verbindung mit Anhang 2 Ziffer 4.d.1. der Futtermittelbuch-Verordnung vom 10. Juni 19994.

1 2 3 4

Wirkstoff Anwendungszweck Lebensmittel Rückstandshöchstmenge

Lasalocid K Geflügel siehe Liste gemäss Ziffer 3a Monensin-Natrium K Haut und Fett (Feuchtgewebe) 25 µg/kg Monensin-Natrium K Leber, Niere und Muskel 8 µg/kg (Feuchtgewebe) Narasin K in allen feuchten Geweben 50 µg/kg von Masthühnern Salinomycin-Natrium K in allen feuchten Geweben 5 µg/kg von Masthühnern

3 SR 916.307 4 SR 916.307.1. Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann unter folgender Internetadresse eingesehen werden:

Fremd- und Inhaltsstoffverordnung AS 2008

Beilage (Ziff. II Abs. 4)

7 Liste der Höchstkonzentrationen (Toleranzwerte)

für Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen Für Dioxine und dioxinähnliche PCB gelten die Höchstgehalte, die in den Spalten «Summe aus Dioxinen (WHO-PCDD/F-TEQ)» und «Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (WHO-PCDD/F-PCB-TEQ)» des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 20065 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln aufgeführt sind, als Toleranzwerte. Werden Lebensmittel zur amtlichen Kontrolle des Gehalts an Dioxinen (polychlo- rierte Dibenzo-p-dioxine [PCDD] und polychlorierte Dibenzofurane [PCDF]) und dioxinähnliche PCB untersucht, gelten die Anforderungen gemäss Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1883/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006. Erläuterungen zur Liste

1 «Dioxine» bezeichnet die Gruppe der polychlorierten Dibenzo-p-dioxine

(PCDD) und der polychlorierten Dibenzofurane (PCDF).

2 Die Höchstkonzentrationen beziehen sich, wenn in der Liste nicht anders

angegeben, auf die verzehrbaren Anteile des Lebensmittels.

3 Bei verarbeiteten Lebensmitteln (Mischungen, Extrakte, Konzentrate usw.)

sind, wenn in der Liste nicht anders angegeben, die Höchstkonzentrationen der Rohprodukte anteilsmässig zu berücksichtigen.

4 Lebensmittel, welche die Höchstkonzentrationen überschreiten, dürfen nicht

mit anderen Lebensmitteln gemischt oder zur Herstellung anderer Lebens- mittel verwendet werden.

5 ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)

Nr. 565/2008, ABl. L 160 vom 18.06.2008 S. 20.

Fremd- und Inhaltsstoffverordnung AS 2008

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