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AS 2008 6269

Verordnung betreffend die Ausdehnung der Auskunftspflichten und des Melderechts von Behörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit

Verordnung betreffend die Ausdehnung der Auskunftspflichten und des Melderechts von Behörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit

Verlängerung vom 5. Dezember 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. November 20011 betreffend die Ausdehnung der Aus- kunftspflichten und des Melderechts von Behörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 4

4 Die Geltungsdauer wird bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

5. Dezember 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 120.1

2008-2580 6269

Ausdehnung der Auskunftspflichten und des Melderechts von Behörden, AS 2008 Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit

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