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Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Änderung vom 5. Oktober 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20061, beschliesst:

I Das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 19922 wird wie folgt geändert:

Art. 17 Abs. 3 und 4 Aufgehoben

Art. 17a Bewilligungs- und Meldepflicht 1 Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, behandeln oder lagern, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons.

2 Andere Betriebe, welche mit Lebensmitteln umgehen, müssen ihre Tätigkeit der

kantonalen Vollzugsbehörde melden.

3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe:

a. die im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder b. in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellen.

Art. 23 Abs. 2bis und 4 2bis Wer feststellt, dass von ihm eingeführte, hergestellte, verarbeitete, behandelte oder abgegebene Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände die Gesundheit gefähr- den können, muss sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten nicht geschädigt werden. Befinden sich die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle der betreffenden Person, so muss diese unverzüglich die zuständige Vollzugsbehörde informieren und mit dieser zusam- menarbeiten.

4 Halter und Abnehmer von Schlachttieren müssen den amtlichen Tierarzt oder den

amtlichen Fachassistenten informieren, wenn bei einem Tier Gesundheitsstörungen aufgetreten sind oder wenn ein Tier mit Arzneimitteln behandelt worden ist.

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Lebensmittelgesetz AS 2008

Art. 23a Rückverfolgbarkeit 1 Lebensmittel, der Lebensmittelherstellung dienende Tiere sowie alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in ein Lebensmit- tel verarbeitet werden, müssen über alle Herstellungs-, Verarbeitungs- und Ver- triebsstufen rückverfolgbar sein.

2 Es müssen Systeme und Verfahren eingerichtet werden, damit den Behörden auf

deren Verlangen die nötigen Auskünfte erteilt werden können.

Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent untersucht nach der Schlach- tung das Fleisch von:

Art. 36 Abs. 4

4 Die zuständige Bundesstelle kann:

a. für die Untersuchung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen Refe- renzlaboratorien bezeichnen; b. die Ringversuche der kantonalen Laboratorien koordinieren und unterstüt- zen; sie kann mit den kantonalen Laboratorien auch eigene Ringversuche durchführen.

Art. 38 Abs. 4

4 Die Bundesstellen arbeiten mit nationalen und internationalen Fachstellen und

Institutionen zusammen. Sie nehmen die durch die internationale Zusammenarbeit bedingten Aufgaben wahr; namentlich erstatten sie die notwendigen Meldungen, leisten Amtshilfe und beteiligen sich an amtlichen Inspektionen.

Art. 40 Abs. 2 und 5

2 Sie setzen dazu einen Kantonschemiker, einen Kantonstierarzt sowie die notwen-

dige Anzahl Lebensmittelinspektoren, Lebensmittelkontrolleure, amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten ein. 5 Der Kantonstierarzt oder ein vom Kanton eingesetzter Tierarzt, der die Anforde- rungen erfüllt, leitet die Kontrollen im Bereich der Tierhaltung und der Schlachtung. Er koordiniert die Tätigkeit der ihm unterstellten amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten. Die Kantone können ihn überdies mit der Kontrolle der Verarbei- tung des Fleisches beauftragen.

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Lebensmittelgesetz AS 2008

Art. 41a Prüfungskommissionen

1 Das zuständige Departement ernennt Prüfungskommissionen, welche die Prüfun-

gen der Personen durchführen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahr- nehmen.

2 Die Prüfungskommissionen eröffnen die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfü-

gung.

3 Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen von Personen, die bestimmte

Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen, an die Kantone delegieren.

Art. 43a Mitarbeit Dritter

1 Bund und Kantone können Dritten, namentlich Unternehmen und Organisationen,

Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen übertragen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.

2 Die Dritten müssen für ihre Tätigkeit:

a. nach Bundesrecht akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt oder anerkannt sein.

3 Die zuständige Behörde umschreibt die Aufgaben und Befugnisse, die sie den

Dritten überträgt. Diese können keine Massnahmen verfügen.

4 Der Bundesrat und die Kantone können die beauftragten Dritten ermächtigen, für

ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes Gebühren in Rechnung zu stellen.

5 DieMitarbeit Dritter steht unter staatlicher Aufsicht. Die Dritten haben der

Behörde über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung im Bereich der Mitwirkung Rechenschaft abzulegen.

Art. 45 Abs. 2 Bst. a, abis und e

2 Gebühren werden erhoben für:

a. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, soweit sie dem Zweck dieses Gesetzes dient; abis. die Kontrollen von Zerlegebetrieben; e. Bewilligungen, einschliesslich Betriebsbewilligungen für Schlachtanlagen und Zerlegebetriebe; die übrigen Betriebsbewilligungen nach Artikel 17a Absatz 1 sind gebührenfrei.

Art. 47 Abs. 1 Einleitungssatz und 2–4 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 Handelt der Täter gewerbsmässig oder aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

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Lebensmittelgesetz AS 2008

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

4 Die Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 23 Absatz 2bis kann als Straf- milderungsgrund berücksichtigt werden.

Art. 48 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. n sowie Abs. 1bis

1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

n. den Vorschriften über die Bewilligungs- und Meldepflicht nach Artikel 17a, die Selbstkontrolle nach Artikel 23 Absatz 1, die Informationspflicht nach Artikel 23 Absatz 2bis Buchstabe a oder die Rückverfolgbarkeit nach Arti- kel 23a zuwiderhandelt. 1bis Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 5. Oktober 2007 Nationalrat, 5. Oktober 2007 Der Präsident: Peter Bieri Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Januar 2008 unbenützt abge-

laufen.3

2 Es wird auf den 1. April 2008 in Kraft gesetzt.

7. März 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 BBl 2007 7191

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