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AS 2009 1023

Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse

Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse

Änderung vom 5. März 2009

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 4–8 4 Rohstoffe, die zur Zubereitung von Fischöl für den menschlichen Verzehr verwen- det werden, müssen: a. aus genusstauglichen Fischereierzeugnissen stammen; b. von Betrieben einschliesslich Fischereifahrzeugen stammen, die nach Arti- kel 12 LGV gemeldet oder nach Artikel 13 LGV bewilligt sind; c. hygienisch einwandfrei befördert und gelagert werden; d. so schnell wie möglich gekühlt und bei Temperaturen nach Artikel 44 der Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 20052 gelagert werden.

5 Vom Abkühlen nach Absatz 4 Buchstabe d kann abgesehen werden, wenn:

a. unzerteilte Fischereierzeugnisse unmittelbar zur Zubereitung von Fischöl für den menschlichen Verzehr verwendet werden; b. die Rohstoffe innert 36 Stunden nach dem Aufladen verarbeitet werden; c. die Frischekriterien eingehalten werden; und d. die unverarbeiteten Fischereierzeugnisse die Grenzwerte für flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) gemäss Anhang II Abschnitt II Kapitel I Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/20053 nicht überschreiten.

3 Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dez. 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004, ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1022/2008, ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 18.

2009-0094 1023

Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse AS 2009

6 Beim Verfahren zur Herstellung von rohem Fischöl muss gewährleistet sein, dass

sämtliches zur Verwendung bestimmtes Rohmaterial einer Behandlung unterzogen wird, die, je nach Rohmaterial, die Schritte Erwärmen, Pressen, Trennen, Zentri- fugieren, Verarbeiten, Raffinieren und Reinigen umfasst, bevor das Endprodukt in den Verkehr gebracht wird.

7 Entsprechen die Rohstoffe und die Herstellungsverfahren den Anforderungen an

Fischöl für den menschlichen Verzehr, so können im selben Betrieb sowohl Fischöl für den menschlichen Verzehr als auch nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtes Fischöl hergestellt und gelagert werden.

8 Bisheriger Absatz 5

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 7. März 2008 Abs. 1

1 Lebensmittel, die den Änderungen vom 7. März 2008 dieser Verordnung nicht

entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2009 nach bisherigem Recht abgegeben werden. Hinsichtlich der Artikel 3 Absatz 5 und 7 Absatz 6 gilt für diese Lebens- mittel Folgendes: a. Pflanzliches Speiseöl und pflanzliches Speisefett darf noch bis zum 31. März

2009 nach bisherigem Recht als solches an Konsumentinnen und Konsu-

menten abgegeben werden. b. Lebensmittel, die bis zum 31. März 2009 mit pflanzlichem Speiseöl oder pflanzlichem Speisefett hergestellt worden sind, das die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 5 beziehungsweise Artikel 7 Absatz 6 nicht erfüllt, dürfen auch nach diesem Datum noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsu- mentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Bei nach diesem Datum hergestellten Lebensmitteln darf der Trans-Fettsäuren-Gehalt im Gesamt- anteil der pflanzlichen Speiseöle oder Speisefette des Endprodukts die Summe von 2 g pro 100 g pflanzliches Speiseöl oder Speisefett nicht über- schreiten.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. März 2009 1 Fischöl darf noch bis zum 30. April 2009 aus Betrieben in Ländern ausserhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums eingeführt werden, die von der EG-Kommission vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1664/20064 zu diesem Zweck zugelassen wurden.

4 Verordnung (EG) Nr. 1664/2006 der Kommission vom 6. Nov. 2006 zur Änderung der

Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Durchführungsmassnahmen für gewisse zum Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zur Aufhebung bestimmter Durchführungsmassnahmen, ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 13.

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2 Aus Mitgliedstaaten der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums darf Fischöl

noch bis zum 30. Juni 2009 mit Bescheinigungen eingeführt werden, die deren nationalen Bestimmungen vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2074/20055 entsprechen, sofern diese Bescheinigungen vor dem 30. April 2009 ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet werden.

III Diese Änderung tritt am 22. März 2009 in Kraft.

5. März 2009 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

5 Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dez. 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004, ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27.

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