AS 2009 1093
Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst
Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG)
Änderung vom 3. Oktober 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 20081, beschliesst:
I Das Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Grundsatz Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivil- dienst) nach diesem Gesetz.
Art. 4 Abs. 2, 2bis und 2ter
2 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so sind Einsätze in der
Land- und Forstwirtschaft erlaubt, wenn sie im Rahmen von Projekten zur Verbes- serung der Lebens- oder Produktionsbedingungen in Landwirtschaftsbetrieben geleistet werden, die für diese Projekte auf kostengünstige Arbeitsleistungen Dritter angewiesen sind. 2bis Zivildienstpflichtige Personen, die zur Planung von Einsätzen und zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten nicht ausreichend Hand geboten haben, können in Betrieben nach Absatz 2 auch in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion eingesetzt werden. Der Bundesrat legt Art und Umfang dieser Arbeiten fest. 2ter Die Vorschriften zur Verhütung von Unfällen sind einzuhalten.
Art. 12 Ausschluss von der Zivildienstleistung
1 Die Vollzugsstelle schliesst zivildienstpflichtige Personen vorübergehend oder
dauernd von der Zivildienstleistung aus, wenn sie infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder infolge einer freiheitsentziehenden Mass- nahme für den Zivildienst untragbar geworden sind.
2 Für ihren Entscheid kann sie nach den Artikeln 365 und 367 Absatz 2 des Straf-
gesetzbuches3 Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile nehmen.
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3 Sie kann darüber hinaus auf schriftliches Gesuch hin bei der urteilenden Behörde ergänzende Auskünfte einholen und Einsicht in das Urteil oder die Strafakten neh- men, die der Eintragung zugrunde liegen, sofern die Zusatzinformation für den Entscheid über den Ausschluss notwendig ist und die Persönlichkeitsrechte Dritter dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Art. 16a Form des Gesuchs 1 Die gesuchstellende Person reicht das Gesuch schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.
2 Der Bundesrat regelt die Form des Gesuchs sowie die Gesuchseinreichung auf
elektronischem Weg.
Art. 16b Inhalt des Gesuchs
1 Das Gesuch muss eine Erklärung der gesuchstellenden Person enthalten, dass sie
den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren kann und bereit ist, Zivil- dienst nach diesem Gesetz zu leisten.
2 Die Erklärung darf weder mit Vorbehalten noch mit Bedingungen verbunden sein.
3 Der Bundesrat legt fest, welche Angaben zur Person und zu ihrer Militärdienst-
pflicht erforderlich sind.
Art. 16c Bekanntgabe von Personendaten Die zuständige Amtsstelle des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) liefert der Vollzugsstelle auf deren Gesuch hin die folgenden Angaben betreffend die gesuchstellende Person: a. Angaben zur Militärdiensttauglichkeit; b. Daten zur Berechnung der Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage.
Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz
1 … Später eingereichte Gesuche entbinden bis zur Zustellung des Zulassungsent-
scheides nicht von der Pflicht, die Militärdienstleistung zu erbringen.
Art. 18 Entscheid Die Vollzugsstelle entscheidet über die Zulassung zum Zivildienst und die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage.
Art. 18a Eröffnung des Entscheids 1 Die Vollzugsstelle eröffnet ihren Entscheid der gesuchstellenden Person und der zuständigen Stelle des VBS.
2 Hat die Vollzugsstelle den Entscheid eröffnet, so kann das Gesuch nicht mehr
zurückgezogen werden.
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Art. 18b Zulassung während einer Militärdienstleistung Wer den Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst während einer Militärdienst- leistung erhält, wird wenn möglich am gleichen, spätestens am folgenden Tag aus der Militärdienstleistung entlassen.
Art. 18c Verfahrenskosten Das Zulassungsverfahren ist kostenlos.
Art. 18d Aufgehoben
Art. 19 Vorbereitung der Einsätze 1 Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über die Belange des Zivildienstes und kann sie zu persönlichen Gesprächen mit Vertretern der Einsatz- betriebe aufbieten. 2 Sie beurteilt die Eignung der zivildienstpflichtigen Person für die vorgeschlagenen Einsätze. 3 Für die Beurteilung der Eignung für Einsätze, welche besondere Anforderungen an den Leumund einer zivildienstpflichtigen Person stellen, kann sie nach den Arti- keln 365 und 367 Absatz 2 des Strafgesetzbuches4 Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile sowie mit Einwilligung der betroffenen Person nach den Artikeln 365 und 367 Absatz 4bis des Strafgesetzbuches Einsicht in die Strafregisterdaten über hängige Strafverfahren nehmen. 4 Sie kann darüber hinaus auf schriftliches Gesuch hin und sofern dies für den Ent- scheid über die Eignung notwendig ist und dadurch die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden: a. bei der urteilenden Behörde ergänzende Auskünfte einholen und Einsicht in das Urteil oder die Strafakten nehmen, die der Eintragung zugrunde liegen; b. mit Einwilligung der betroffenen Person und unter der Voraussetzung, dass der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, bei den Strafuntersuchungs- behörden ergänzende Auskünfte einholen und Einsicht in die der Eintragung zugrunde liegenden Strafakten nehmen.
5 Lehnt die betroffene Person die Datenweitergabe ab oder bestehen aufgrund der
weitergegebenen Daten begründete Zweifel darüber, ob sich eine Person für einen bestimmten Einsatz eignet, so kann die Vollzugsstelle von der Genehmigung der Einsatzvereinbarung absehen.
Art. 26 Abs. 4 und 5 Aufgehoben
4 SR 311.0
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Art. 29 Abs. 4
4 Kann der Einsatzbetrieb die Leistungen nach Absatz 1 nicht erbringen, weil er
zahlungsunfähig geworden ist, so richtet der Bund der zivildienstleistenden Person entsprechende Geldleistungen aus. Die Ansprüche der zivildienstleistenden Person gegenüber dem Einsatzbetrieb gehen auf den Bund über.
Gliederungstitel vor Art. 40a
7. Abschnitt:
Kennzeichnung von zivildienstleistenden Personen, Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen
Art. 40a
1 Die Vollzugsstelle kann:
a. zivildienstpflichtigen Personen Ausrüstungsgegenstände zu ihrer Kenn- zeichnung als Zivildienstleistende abgeben; b. Einsatzbetrieben Beschriftungstafeln zur Verfügung stellen; c. Material für die Kennzeichnung von Gruppeneinsätzen bereitstellen.
2 Der Bundesrat regelt die mit der Kennzeichnung verbundenen Rechte und Pflich-
ten der zivildienstpflichtigen Personen und der Einsatzbetriebe.
Art. 46 Abs. 1bis 1bis Von Institutionen des Bundes wird keine Abgabe erhoben.
Gliederungstitel vor Art. 62 Betrifft nur den italienischen Text
Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden.
2 Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberech-
tigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen.
3 Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Arti-
kel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten.
Art. 64 Aufgehoben
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Art. 80 Abs. 1bis Bst. a, 1ter, 1quater und 3 1bis Sie kann besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten über:
a. Aufgehoben 1ter Sie ist berechtigt, die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz systematisch zu verwenden. 1quater Sie kann Daten über Verurteilungen, hängige Strafverfahren und freiheitsent- ziehende Massnahmen speichern, soweit dies zur Begründung eines Entscheides betreffend den Ausschluss von der Zivildienstleistung oder zur Beurteilung der Eignung für bestimmte Einsätze notwendig ist.
3 Aufgehoben
Art. 80a Verwaltung von Akten 1 Für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz bearbeitet die Vollzugsstelle die Akten von: a. Personen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben; b. Personen, die zum Zivildienst zugelassen worden sind; c. Institutionen, die ein Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb gestellt haben; d. anerkannten Einsatzbetrieben.
2 Sie kann in den Akten besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 80
Absatz 1bis bearbeiten.
Art. 80b Bekanntgabe von Personendaten 1 Die Vollzugsstelle gibt nachstehenden Stellen Personendaten bekannt, soweit dies zur Erfüllung folgender Aufgaben notwendig ist: a. den Einsatzbetrieben zur Beurteilung der Eignung und zum Vollzug des Aufgebots von zivildienstpflichtigen Personen sowie von Personen, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet sind (arbeits- pflichtige Personen); b. den Ausbildungsinstitutionen zur Durchführung von Einführungs- und Aus- bildungskursen; c. den Vertrauensärzten und -ärztinnen sowie dem Militärärztlichen Dienst zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und der Militärdiensttauglichkeit;
5 SR 831.10
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d. den zuständigen Militärbehörden zur Kontrolle über die Erfüllung der Mili- tärdienstpflicht nach den Artikeln 7–27 des Militärgesetzes vom 3. Februar
19956 und der Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung nach Arti-
kel 81 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19277; e. den Militärjustizbehörden zur Beurteilung von Verletzungen der Pflicht zur Militärdienstleistung; f. den Strafjustizbehörden zur Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz; g. dem Bundesamt für Polizei zur Ausschreibung von zivildienst- und von arbeitspflichtigen Personen im automatisierten Fahndungssystem zwecks Ermittlung ihres Aufenthalts und zur Revokation der Ausschreibung nach erfolgter Ermittlung; h. dem Eidgenössischen Finanzdepartement, der Schweizerischen Post, den SBB und dem ETH-Rat zur Behandlung von Schadenersatzbegehren; i. den kantonalen Arbeitsmarktbehörden zur Stellungnahme zu Gesuchen um Anerkennung als Einsatzbetrieb und zu Anerkennungsentscheiden; j. den Zivilschutzstellen der Wohngemeinden zur Koordination von Aufge- boten für arbeitspflichtige Personen; k. den kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe zur Veranlagung und zur Rückerstattung der Wehrpflichtersatzabgabe; l. den kantonalen oder kommunalen Sozialhilfebehörden zur Unterstützung von zivildienst- und arbeitspflichtigen Personen; m. den Betreibungs- und Konkursämtern zur Feststellung des Rechtsstillstandes und der Unpfändbarkeit von Vermögenswerten.
2 Sie gibt Dritten, denen sie einzelne Vollzugsaufgaben übertragen hat (Art. 79
Abs. 2), die erforderlichen Personendaten bekannt.
3 Die beauftragten Dritten geben im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben den Stellen
nach Absatz 1 die erforderlichen Personendaten bekannt.
Gliederungstitel vor Art. 83b
2a. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Oktober 2008
Art. 83b Zulassungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2008 eingereicht und noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, werden nach dem neuen Recht beurteilt.
6 SR 510.10 7 SR 321.0
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II
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch8
Art. 365 Abs. 2 Bst. l und m
2 Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und
der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: l. Ausschluss von der Zivildienstleistung nach dem Zivildienst- gesetz vom 6. Oktober 19959; m. Beurteilung der Eignung für bestimmte Einsätze nach dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995.
Art. 367 Abs. 4bis 4bis Die Behörde nach Absatz 2 Buchstabe j kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe m mit Einwilligung der betroffenen Person auf schriftliches Gesuch hin in Personendaten über hängige Strafverfahren Einsicht nehmen.
2. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195210
Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz
1 … Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung
der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst unter Mitwirkung der Vollzugsstelle für den Zivildienst und der Einsatzbetriebe.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 3. Oktober 2008 Ständerat, 3. Oktober 2008 Der Präsident: André Bugnon Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
8 SR 311.0 9 SR 824.0 10 SR 834.1
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 22. Januar 2009 unbenützt abge-
laufen.11
2 Es wird auf den 1. April 2009 in Kraft gesetzt.
6. März 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
11 BBl 2008 8339
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