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AS 2009 1501

Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels

Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels

Änderung vom 17. März 2009

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

I Die Verordnung des EVD vom 4. Juli 20001 über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 3

3 Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels im Fachbereich Gesund-

heit nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g FHSG sind: a. einer der folgenden Abschlüsse:

1. eines der folgenden Diplome einer vom Schweizerischen Roten Kreuz

anerkannten Schule: – «dipl. Ernährungsberaterin»/«dipl. Ernährungsberater», – «dipl. Hebamme»/«dipl. Entbindungspfleger», – «dipl. Physiotherapeutin»/«dipl. Physiotherapeut»,

2. ein Ausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes als «dipl. Ergothera-

peutin»/«dipl. Ergotherapeut», ausgestellt nach Abschluss des Anerken- nungsverfahrens des entsprechenden kantonalen Abschlusses; b. eine anerkannte Berufspraxis (Art. 2 Abs. 2) von mindestens zwei Jahren; und c. ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit oder eine andere gleichwertige Weiterbildung (Art. 3 Abs. 2).

Art. 2 Abs. 2

2 Als anerkannte Berufspraxis für Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aus dem

Gesundheitsbereich (Art. 1 Abs. 3) gilt eine nach dem 1. Juni 20012 ausgeübte berufliche Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld.

17. Mai 2001 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheits- wesen.

2007-0921 1501

Nachträglicher Erwerb des Fachhochschultitels AS 2009

Art. 3 Umfang der Nachdiplomkurse auf Hochschulstufe

1 Für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a

muss der Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe mindestens 200 Lektionen oder

10 Kreditpunkte nach dem Europäischen Kredittransfersystem (European Credit

Transfer System, ECTS) umfassen.

2 Für Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aus dem Gesundheitsbereich muss der

Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe mindestens 200 Lektionen oder 10 ECTS- Kreditpunkte umfassen.

3 Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25–30 Stunden.

Art. 4 Gesuch

1 Das Gesuch ist dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie einzureichen.

2 Es muss enthalten:

a. Name, Vorname, Adresse, Heimatort und Geburtsdatum der gesuchstellen- den Person; b. Angaben über das Diplom oder den Ausweis und, soweit erforderlich, über die Berufspraxis, den Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe oder die andere gleichwertige Weiterbildung. 3 Das Diplom oder der Ausweis, die erforderliche Berufspraxis, der Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe und die andere gleichwertige Weiterbildung sind mit den Origi- naldokumenten oder mit beglaubigten Kopien davon zu belegen.

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.

17. März 2009 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard

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