AS 2009 1569
Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV)
Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV)
Änderung vom 8. April 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 27. August 20081 über die Ein- und Durchfuhr von Tierpro- dukten aus Drittstaaten im Luftverkehr wird wie folgt geändert:
Art. 11 Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse aus Staaten ohne Verbot von Hormonen als Leistungsförderern
1 Aus Staaten, in denen für die Verwendung von Hormonen bei der Produktion von
Fleisch kein dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Landwirtschaft- lichen Deklarationsverordnung vom 26. November 20032 (LDV) gleichwertiges gesetzliches Produktionsverbot gilt, darf Fleisch nach Artikel 1 Absatz 1 Buch- stabe a LDV nur eingeführt werden, wenn: a. es sich um Rindfleisch der Zolltarifnummern 0201.2091, 0202.2091,
0201.3091 oder 0202.3091 handelt;
b. das Fleisch ausschliesslich für den Konsum im schweizerischen Zollgebiet abgegeben wird; und c. die Importeure und ihre Abnehmer gegenüber der Zollverwaltung die Ein- haltung von Buchstabe b und der Absätze 4–6 mit einer Verwendungs- verpflichtung garantieren; das Verfahren und die Kontrollen richten sich sinngemäss nach den Artikeln 2 Buchstabe c, 6–8 und 23–25 der Zoller- leichterungsverordnung des EFD vom 4. April 20073. 2 Das Fleisch darf ausschliesslich über die Grenzkontrollstellen Zürich-Flughafen und Genf-Flughafen eingeführt werden.
3 Bei der Ankunft der Sendungen muss das Fleisch auf der Verpackung in einer
Amtssprache oder in Englisch nach den Artikeln 3 und 5 LDV deklariert sein.
4 Spätestens im ersten Bestimmungsbetrieb muss die Deklaration nach den Arti-
keln 3 und 5 LDV in einer Amtssprache auf jeder das Fleisch umschliessenden Verpackung erfolgen.
2009-0315 1569
Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr AS 2009
5 Teile und Abschnitte, die durch das Zerlegen oder Dressieren von Fleisch nach
Absatz 1 entstehen, dürfen nur von Einzelhandelsbetrieben direkt an Konsumen- tinnen und Konsumenten abgegeben werden. Sie müssen nach Absatz 4 deklariert sein.
6 Das Fleisch darf nur zu Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen weiter-
verarbeitet werden, wenn die Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse von Einzelhandelsbetrieben direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
7 Teile und Abschnitte, die nicht nach den Absätzen 5 und 6 verwendet werden,
müssen gestützt auf die Verordnung vom 23. Juni 20044 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) als Material der Kategorie III entsorgt werden.
8 Fleisch, das nach Absatz 1 eingeführt wurde, darf nicht in Mitgliedstaaten der
Europäischen Union verbracht werden.
9 Die Absätze 1–8 gelten nicht für Sendungen, denen eine von der Europäischen
Gemeinschaft anerkannte Bescheinigung beiliegt. 10 Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse aus Staaten, in denen für die Ver- wendung von Hormonen bei der Produktion von Fleisch kein dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a LDV gleichwertiges gesetzliches Produktionsverbot gilt, dürfen nur eingeführt werden, wenn der Sendung eine von der Europäischen Gemeinschaft anerkannte Bescheinigung beiliegt.
Art. 15 Abs. 1 1 Das EVD legt die Einfuhrbedingungen für Tierprodukte aus Drittstaaten im Reise- verkehr fest.
Gliederungstitel vor Art. 20
4. Abschnitt:
Zolllager, Zollfreilager sowie Betreiber, die im Seeverkehr eingesetzte Beförderungsmittel direkt mit Bordverpflegung versorgen
Art. 20
1 In offenen Zolllagern und Zollfreilagern im Einfuhrgebiet dürfen nur Sendungen
eingelagert werden, die vom grenztierärztlichen Dienst kontrolliert und freigegeben worden sind. Diese Sendungen können später ohne weitere Kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. 2 Für Sendungen, die zur Einlagerung in eine Freizone, ein Freilager oder ein Zoll- lager in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 19975 zur Festlegung von
4 SR 916.441.22
5 ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
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Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen. 3 Für Sendungen, die für einen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zugelassenen Betreiber mit Domizil in der Europäischen Union bestimmt sind, gelten die Artikel 12 und 13 dieser Richt- linie.
Art. 27 Abs. 1 und 2
1 Stellen die Zollstellen Sendungen nach den Artikeln 15 und 16 fest, die den
Bestimmungen von Anhang 4 der EDAV-Kontrollverordnung vom 16. Mai 20076 nicht entsprechen, so ziehen sie diese Sendungen ein.
2 Das BVET organisiert die Entsorgung der eingezogenen Sendungen nach den
Bestimmungen der VTNP7.
II Anhang 1 wird aufgehoben.
III
Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 4. April 20078 über die Gebühren der Zollverwaltung wird wie folgt geändert: Anhang Ziffer 7 Titel
7 Zollerleichterungen für Waren je nach
Verwendungszweck, Steuererleichterungen im Bereich der Mineralölsteuer und Veranlagungen gestützt auf eine Verwendungsverpflichtung
IV Diese Änderung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
8. April 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
6 SR 916.443.106 7 SR 916.441.22 8 SR 631.035
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