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AS 2009 1613

Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

Änderung vom 9. April 2009

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

I Die Verordnung des EVD vom 29. Mai 20081 über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3

3 Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:

ab dem Höchstens 1 Sonntag pro Monat. vollendeten

16. Altersjahr

ab dem Höchstens 2 Sonntage pro Monat. vollendeten

17. Altersjahr

Art. 3a Berufe des Detailhandels in Bäckereien, Konditoreien und Confiserien

1 Die Bestimmungen gelten für folgende Berufe:

a. Detailhandelsfachmann/Detailhandelsfachfrau EFZ in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Bäckerei/Konditorei/Confiserie; b. Detailhandelsassistent/Detailhandelsassistentin EBA in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Bäckerei/Konditorei/Confiserie.

2 Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:

ab dem Höchstens 1 Sonntag pro Monat. vollendeten

16. Altersjahr

ab dem Höchstens 2 Sonntage pro Monat. vollendeten

17. Altersjahr

1 SR 822.115.4

2009-0574 1613

Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während AS 2009 der beruflichen Grundbildung

Art. 5a Anlagenführer/Anlagenführerin EFZ

1 Die Bestimmungen gelten für folgenden Beruf:

Anlagenführer/Anlagenführerin EFZ.

2 Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:

ab dem Höchstens 5 Nächte pro Woche; höchstens 30 Nächte pro Jahr. vollendeten Auf eine Woche Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche Tages-

16. Altersjahr arbeit.

ab dem Höchstens 5 Nächte pro Woche; höchstens 50 Nächte pro Jahr. vollendeten Auf eine Woche Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche Tages-

17. Altersjahr arbeit.

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.

9. April 2009 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard

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