Lexipedia

AS 2009 1709

Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten Ausschusses Schweiz-EG zur Ersetzung der Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 des Abkommens

Originaltext

Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten Ausschusses Schweiz-EG zur Ersetzung der Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2

Angenommen am 14. Januar 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 2009

Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das am 22. Juli 19721 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemein- schaft, nachstehend «das Abkommen» genannt, geändert durch das am 26. Oktober

20042 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkom- mens in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungs- erzeugnisse, und auf das zugehörige Protokoll Nr. 23, insbesondere Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Zur Umsetzung des Protokolls Nr. 2 des Abkommens legt der Gemischte

Ausschuss für die Vertragsparteien Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt fest.

2. Bei den Rohstoffen, auf die Preisausgleichsmassnahmen angewendet wer-

den, haben sich die tatsächlichen Preise auf den Inlandsmärkten der Ver- tragsparteien geändert.

3. Daher ist es erforderlich, die in den Tabellen III und IV b) des Protokolls

Nr. 2 aufgeführten Referenzpreise und Grundbeträge entsprechend zu aktua- lisieren.

4. Da mit weiteren Marktschwankungen zu rechnen ist, werden die Vertrags-

parteien alle zwei Monate Informationen über die Inlandspreise austauschen und falls erhebliche Differenzen festgestellt werden, kann der vorliegende Beschluss geändert werden, beschliesst:

2008-3139 1709

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. AS 2009 Abk. mit der EG. Beschluss Nr. 1/2009

Art. 1 Die Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 werden durch die Tabellen in den Anhängen I und II dieses Beschlusses ersetzt.

Art. 2 Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Februar 2009.

Geschehen zu Brüssel am 14. Januar 2009.

Für den Gemischten Ausschuss: Alan Seatter

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. AS 2009 Prot. Nr. 2 des Abk. mit der EG. Beschluss Nr. 1/2009

Anhang I Tabelle III

Referenzpreise der Gemeinschaft und der Schweiz auf dem Inlandmarkt

Landwirtschaftlicher Art. 4 (1) Art. 3 (3) Rohstoff angewendet angewendet in der in der EG Schweiz Referenzpreis Referenzpreis Unterschied Unterschied Schweizer EG- Referenzpreis Referenzpreis Fr. je 100 kg Fr. je 100 kg Fr. je 100 kg € per 100 kg Eigengewicht Eigengewicht Eigengewicht Eigengewicht

Weichweizen 59.11 25.74 33.35 0.00 Hartweizen 52.93 51.73 1.20 0.00 Roggen 53.63 21.70 31.95 0.00 Gerste 27.21 27.21 0.00 0.00 Mais 23.31 23.31 0.00 0.00 Weichweizenmehl 111.26 46.02 65.25 0.00 Vollmilchpulver 678.50 386.70 291.80 0.00 Magermilchpulver 555.19 321.37 233.80 0.00 Butter 1005.04 397.76 607.30 0.00 Weisszucker – – – – Kartoffeln, frisch 42.00 23.80 18.20 0.00 Pflanzliche Fette2 381.00 160.00 221.00 0.00 1 Auf der Grundlage der Preise für Flüssigei (nicht in der Schale), multipliziert mit dem Faktor 0,85. 2 Preise für pflanzliche Fette (zum Backen und für die Nahrungsmittelindustrie) mit einem Fettgehalt von 100 Gewichts-%.

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. AS 2009 Abk. mit der EG. Beschluss Nr. 1/2009

Anhang II Tabelle IV

b) Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:

Landwirtschaftlicher Rohstoff Art. 3 (2) Art. 4 (2) angewendet angewendet in der Schweiz in der EG Grundbetrag Grundbetrag Fr. je 100 kg € per 100 kg Eigengewicht Eigengewicht

Weichweizen 28.00 0.00 Hartweizen 1.00 0.00 Roggen 27.00 0.00 Gerste 0.00 0.00 Mais 0.00 0.00 Weichweizenmehl 55.00 0.00 Vollmilchpulver 248.00 0.00 Magermilchpulver 199.00 0.00 Butter 516.00 0.00 Weisszucker 0.00 0.00 Eier 32.00 0.00 Kartoffeln, frisch 15.00 0.00 Pflanzliche Fette 188.00 0.00

Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten Ausschusses Schweiz-EG zur Ersetzung der Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 des Abkommens | Lexipedia | Lexipedia