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AS 2009 183

Verordnung des EJPD über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr

Verordnung des EJPD über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung)

vom 28. November 2008

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf die Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen und die Artikel 5 Absatz 2, 7 Absatz 1, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und

33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 (Messmittelverordnung),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Anforderungen an Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rot- lichtüberwachungen im Strassenverkehr und an Messmittel für die Prüfung von Geschwindigkeitsmessern; b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel; c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.

Art. 2 Geltungsbereich Dieser Verordnung unterstehen: a. Messmittel für die amtliche Geschwindigkeitskontrolle im Strassenverkehr; b. Messmittel für die amtliche Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr; c. Messmittel für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern nach Artikel 55 der Verordnung vom 19. Juni 19953 über die technischen Anfor- derungen an Strassenfahrzeuge.

Art. 3 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten:

a. Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen: alle Teile eines Messsystems, die zur Feststellung der Geschwindigkeit sowie zu deren Zuordnung zum gemessenen Fahrzeug erforderlich sind;

SR 941.261

2008-1359 183

Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung AS 2009

b. Messmittel für Rotlichtüberwachungen: alle Teile eines Messsystems, die zur Feststellung einer Rotlichtübertretung sowie zu deren Zuordnung zum verursachenden Fahrzeug erforderlich sind; c. Messmittel für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern: alle Tei- le eines Messsystems, die zur Bildung des Geschwindigkeitsmesswertes erforderlich sind.

2 Zu den Messmitteln nach Absatz 1 gehören insbesondere auch alle Teile, die zur

Messwertbildung nicht direkt beitragen, diese aber beeinflussen können, wie Ein- bauten im Fahrbahnbelag, Abdeckungen oder Einrichtungen für den Witterungs- schutz, oder die einen Einfluss auf die an eine zentrale Auswertestelle übertragenen Daten haben können.

Art. 4 Grundlegende Anforderungen

1 Die Messmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der

Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen. Zudem müssen sie den Anforderungen der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai

20084 zur Strassenverkehrskontrollverordnung genügen.

2 Bei der Datenübertragung an eine Auswertestelle muss die Datenintegrität gewähr- leistet sein. Das Bundesamt für Metrologie (Bundesamt) erlässt Weisungen über die Datenintegrität.

3 In Bezug auf die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen müssen die Anfor-

derungen der Klasse E2 beziehungsweise E3 nach Anhang 1 Ziffer 1.3.3 der Mess- mittelverordnung erfüllt sein. Das Bundesamt erlässt Weisungen gemäss dem aktu- ellen Stand der Technik. 4 Der drahtlose Zugriff vor Ort auf automatische Messmittel für Geschwindigkeits- kontrollen und auf automatische Messmittel für Rotlichtüberwachungen muss vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sein. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Zugriffssicherheit.

Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen

1 Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Messmittel für Rotlichtüber-

wachungen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.

2 Messmittel für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern bedürfen einer

Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung.

Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Die Messmittel müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch

das Bundesamt oder ermächtigte Eichstellen nachgeeicht werden.

4 SR 741.013.1

Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung AS 2009

2 Die Nacheichung der Messmittel hat zu erfolgen:

a. jedes Jahr für Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und für Messmit- tel für Rotlichtüberwachungen; b. alle zwei Jahre für Messmittel für die amtliche Prüfung von Geschwindig- keitsmessern. 3 Das Bundesamt kann die Fristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.

4 Werden die Messmittel nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gül-

tigkeit der Eichung nachgeeicht, müssen sie vor der Eichung revidiert werden.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des EJPD vom 1. März 19995 über Messmittel zur amtlichen Mes- sung der Geschwindigkeit im Strassenverkehr wird aufgehoben.

Art. 8 Übergangsbestimmungen

1 Messmittel, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch bis zum

Ablauf der Zulassung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden.

2 Sie dürfen auch nach Ablauf der Zulassung nachgeeicht werden.

3 Die Standardabweichung s der Abweichungen darf bei der Eichung für alle Mess-

mittel höchstens 1,2 Prozent betragen. Im Übrigen gelten die Fehlergrenzen nach dem Anhang.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 31. März 2009 in Kraft.

28. November 2008 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Eveline Widmer-Schlumpf

5 AS 1999 1388, 2006 4197

Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung AS 2009

Anhang (Art. 4)

Spezifische Anforderungen (Fehlergrenzen)

1 Allgemeine Bestimmungen

Für die klimatischen Bedingungen, unter denen die Fehlergrenzen einzu- halten sind, sind die von der Herstellerin für den entsprechenden Gerätetyp gemachten Angaben massgebend. Die Angaben in Prozent bezeichnen relative Abweichungen des vom Mess- mittel gemessenen Geschwindigkeitswertes gegenüber der Referenz.

2 Messmittel für die Geschwindigkeitskontrolle im Strassenverkehr

und Messmittel für die Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr

2.1 Mittelwert m der Abweichungen

vom Referenzwert: −1,4 % ≤ m ≤ +0,5 % Standardabweichung s der Abweichungen: ≤ 0,8 %

2.2 Einzelwerte bis 100 km/h: max. +3 km/h Abweichung

über 100 km/h: max. +3 % Abweichung Die statistischen Grössen (Mittelwert, Standardabweichung) sind bei Mes- sungen im Verkehr oder simulierten Verkehrsbedingungen aus mindestens

120 Messwerten zu bestimmen.

3 Messmittel für die Prüfung von Geschwindigkeitsmessern

3.1 Mittelwert m der Abweichungen

vom Referenzwert: −2,0 % ≤ m ≤ +2,0 % Standardabweichung s der Abweichungen: ≤ 1,2 %

3.2 Einzelwerte bis 50 km/h: max. ±2 km/h Abweichung

über 100 km/h: max. ±3 % Abweichung Die statistischen Grössen (Mittelwert, Standardabweichung) sind bei Mes- sungen im Verkehr oder simulierten Verkehrsbedingungen aus mindestens

60 Messwerten zu bestimmen.

Grundbedingung für Rollenprüfstände: Die Rotationsgeschwindigkeit des Rollenprüfstandes darf nicht mehr als ±1 km/h vom Referenzwert abwei- chen.

Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung AS 2009

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