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AS 2009 2025

AS 2009 2025

Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV)

Änderung vom 11. Mai 2009

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln wird wie folgt geändert:

1bis Die Angabe nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung des Lebensmittels einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält.

3 Auf Zutaten nach den Absätzen 1 und 2 muss auch dann hingewiesen werden,

wenn sie nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern unbeabsichtigt in ein anderes Lebensmittel gelangt sind (unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen), sofern ihr Anteil folgendes Mass übersteigt oder übersteigen könnte: d. im Falle von pflanzlichen Ölen und Fetten mit vollständig raffiniertem Erdnussöl: 1 g Erdnussöl pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebens- mittel.

8 Bezüglich der Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenpro-

zent ist jede Zutat im Sinne von Absatz 2, die in Anhang 1 aufgeführt ist, in der Etikettierung anzugeben. Diese Angabe umfasst das Wort «Enthält», gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zutaten.

Art. 22 Abs. 2 Bst. i

2 Im Rahmen einer Nährwertkennzeichnung gelten als:

i. Nahrungsfasern (Ballaststoffe): Kohlenhydratpolymere mit drei oder mehr Monomereinheiten, die im Dünndarm des Menschen weder verdaut noch absorbiert werden und zu einer der folgenden Kategorien zählen:

1. essbare Kohlenhydratpolymere, die in Lebensmitteln auf natürliche

Weise vorkommen,

1 SR 817.022.21

2008-2694 2025

Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln AS 2009

2. essbare Kohlenhydratpolymere, die auf physikalische, enzymatische

oder chemische Weise aus Lebensmittelrohstoffen gewonnen werden und nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen,

3. essbare synthetische Kohlenhydratpolymere, die gemäss allgemein an-

erkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen.

Art. 26 Nährwertkennzeichnung bei Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen essenziellen oder physiologisch nützlichen Stoffen

1 Im Rahmen der Nährwertkennzeichnung darf auf einen Gehalt an Vitaminen,

Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln hingewiesen werden, wenn ein Lebensmittel signifikante Mengen davon enthält.

2 Ein Lebensmittel enthält signifikante Mengen an Stoffen nach Absatz 1, wenn am

Ende der Haltbarkeitsfrist 15 Prozent der Tagesdosis nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln enthalten sind in: a. 100 g oder 100 ml des Lebensmittels; oder b. einer Packung, sofern sie nur eine einzige Portion enthält.

3 Bei der Angabe des Gehaltes an Stoffen nach Absatz 1 sind die in Anhang 1 der

Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln genannten Bezeichnungen zu verwenden. Zudem ist bildlich oder in Zahlen der prozentuale Anteil an der empfoh- lenen Tagesdosis anzugeben.

1 Nährwertbezogene Angaben sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliess-

lich grafische Elemente oder Symbole jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar: b. aufgrund seiner Nährstoffe oder anderer Substanzen, die im Lebensmittel:

1. in signifikanter Menge (Art. 26 Abs. 2) enthalten sind, oder

2. wo entsprechende Bestimmungen fehlen, in einer Menge vorhanden

sind, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung zu erzielen; oder c. aufgrund der Tatsache, dass bestimmte Nährstoffe oder anderer Substanzen nicht enthalten sind oder reduziert oder erhöht sind.

2 SR 817.022.32

Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln AS 2009

Art. 32 Abs. 1

1 Das Identitätskennzeichen muss angebracht werden, bevor das Erzeugnis den

Herstellungsbetrieb verlässt.

Art. 34 Aufgehoben

II Die Anhänge 1, 2, 3 (Betrifft nur den französischen Text), 4, 7 und 8 (Betrifft nur den französischen Text) erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Mai 2009 Lebensmittel, die den Änderungen vom 11. Mai 2009 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2011 nach bisherigem Recht einge- führt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

IV Diese Änderung tritt am 25. Mai 2009 in Kraft.

11. Mai 2009 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln AS 2009

Anhang 1 (Art. 8 Abs. 1 und 8)

Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können

Die folgenden Zutaten und die daraus hergestellten Erzeugnisse können Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen und sind deshalb bei der Kennzeich- nung immer anzugeben; vorbehalten bleibt Artikel 8 Absatz 7:

1. Glutenhaltige Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut

oder deren Hybridstämme) und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausser: a. Glukosesirupe auf Weizenbasis einschliesslich Dextrose (a), b. Maltodextrine auf Weizenbasis (a), c. Glukosesirupe auf Gerstenbasis, d. Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirt- schaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;

2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;

3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;

4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausser:

a. Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird, b. Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;

5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;

6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausser:

a. vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett (a), b. natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Toco- pherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha- Tocopherolsuccinat aus Sojabohnenquellen, c. aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester, d. aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnen- quellen;

7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschliesslich Laktose), ausser:

a. Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaft- lichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke, b. Lactit;

a Und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der European Food Safety Authority (EFSA) für das entsprechende Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht.

Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln AS 2009

8. Hartschalenobst (Nüsse), d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Hasel-

nüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Cashewnüsse (Anacar- dium occidentale), Pecannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Macadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausser Hartschalenobst für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;

9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;

10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;

11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;

12. Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder

13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;

14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.

Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln AS 2009

Anhang 2 (Art. 6 Abs. 2)

Klassen von Zutaten, die statt mit der Sachbezeichnung mit der Bezeichnung der Klasse angegeben werden können

Definition der Klasse Bezeichnung

raffinierte Öle, ausser Olivenöl, «Öl», bzw. «Fett», ergänzt durch: und raffinierte Fette – «pflanzlich» oder «tierisch» oder die Angabe der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft – «gehärtet», wenn das Öl bzw. Fett gehärtet ist, oder «teilweise gehärtet», wenn das Öl bzw. Fett teilweise gehärtet ist Mischungen von Mehl aus zwei «Mehl», gefolgt von der Aufzählung der der mehreren Getreidearten Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils natürliche Stärken und auf physikali- «Stärke», ergänzt mit der Angabe ihrer schem oder enzymatischem Weg modi- spezifischen pflanzlichen Herkunft, fizierte Stärken sowie Spezialstärken wenn sie «Gluten» enthalten könnte (sofern sie nicht als Zusatzstoffe gelten) (z.B. «Weizenstärke») Fische jeder Art, sofern Bezeichnung «Fisch» und Aufmachung des Lebensmittels sich nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen Käse jeder Art, sofern Bezeichnung und «Käse» Aufmachung des Lebensmittels sich nicht auf eine bestimmte Käseart beziehen Gewürze jeder Art, sofern sie insgesamt «Gewürz(e)» oder «Gewürzmischung» nicht mehr als 2 Massenprozent des Lebensmittels ausmachen Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, «Kräuter» oder «Kräutermischung» sofern sie insgesamt nicht mehr als

2 Massenprozent des Lebensmittels

ausmachen Grundstoffe jeder Art, die für die Her- «Kaumasse» stellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden Paniermehl jeglichen Ursprungs «Paniermehl»

Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln AS 2009

Definition der Klasse Bezeichnung

Saccharose «Zucker» Dextroseanhydrid oder Dextrosemono- «Dextrose» hydrat Glucosesirup und getrockneter «Glucosesirup» Glucosesirup «Milch jeglichen Fettgehalts, sofern sich «Milch» Bezeichnung und Aufmachung nicht auf eine bestimmte Milchart beziehen Milchprotein jeder Art (Kaseine, «Milchprotein» oder «Milcheiweiss» Kaseinate und Milchprotein) und Mischungen daraus Kakaopressbutter, Expeller- «Kakaobutter» Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter Weine jeder Art «Wein» Holundersaft, Holundersaftpulver usw., «färbender Fruchtsaft» oder «Frucht- zum Färben färbesaft» Randensaft, Randensaftpulver usw., «färbender Gemüsesaft» oder «Gemüse- zum Färben färbesaft»

Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln AS 2009

Anhang 4 (Art. 28)

Umrechnungsfaktoren zur Berechnung des Energiewerts

Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole und Polydextrose) 17 kJ/g entspricht 4 kcal/g mehrwertige Alkohole 10 kJ/g entspricht 2,4 kcal/g Polydextrose 4 kJ/g entspricht 1 kcal/g Eiweiss 17 kJ/g entspricht 4 kcal/g Ethylalkohol 29 kJ/g entspricht 7 kcal/g organische Säuren 13 kJ/g entspricht 3 kcal/g Fructooligosaccharide 8 kJ/g entspricht 2 kcal/g Inulin 4 kJ/g entspricht 1 kcal/g Ballaststoffe 8 kJ/g entspricht 2 kcal/g Erythrit 0 kJ/g entspricht 0 kcal/g

Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln AS 2009

Anhang 7

Nährwertbezogene Angaben und Voraussetzungen für ihre Verwendung

Energiearm

1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie jede Angabe, die für die

Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt: a. im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 170 kJ (40 kcal)/100 g enthält; b. im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 80 kJ (20 kcal)/100 ml enthält. 2 Für Süssungsmittelpräparate (Tafelsüssen) gilt ein Höchstwert von 17 kJ (4 kcal) pro Portion, die der süssenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.

Energiereduziert Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiereduziert, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn der Energiewert (Brennwert) um mindestens 30 % verringert ist; dabei sind die Eigenschaften anzugeben, die zur Reduzierung des Gesamtenergie- werts des Lebensmittels führen.

Energiefrei 1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiefrei, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 17 kJ (4 kcal)/100 ml enthält. 2 Für Süssungsmittelpräparate (Tafelsüssen) gilt ein Höchstwert von 1,7 kJ (0,4 kcal) pro Portion, die der süssenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.

Fettarm Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm, sowie jegliche Angabe, die für die Kon- sumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt: a. im Fall von festen Lebensmitteln weniger als 3 g Fett/100 g enthält; b. im Fall von flüssigen Lebensmitteln weniger als 1,5 g Fett/100 ml enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch).

Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln AS 2009

Fettfrei/ohne Fett 1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettfrei/ohne Fett, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml enthält.

2 Angaben wie «X % fettfrei» sind verboten.

Arm an gesättigten Fettsäuren

1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche

Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans-Fettsäuren bei einem Produkt: a. im Fall von festen Lebensmitteln 1,5 g/100 g nicht übersteigt; b. im Fall von flüssigen Lebensmitteln 0,75 g/100 ml nicht übersteigt. 2 In beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die Trans-Fettsäuren insge- samt nicht mehr als 10 % des Brennwerts liefern.

Arm an Trans-Fettsäuren 1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an Trans-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans- Fettsäuren bei einem Produkt: a. im Fall von festen Lebensmitteln 1,5 g/100 g nicht übersteigt; b. im Fall von flüssigen Lebensmitteln 0,75 g/100 ml nicht übersteigt. 2 In beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die Trans-Fettsäuren insge- samt nicht mehr als 10 % des Brennwerts liefern.

Frei von gesättigten Fettsäuren Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans-Fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt.

Frei von Trans-Fettsäuren Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von Trans-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans- Fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt.

Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln AS 2009

Cholesterinarm Die Angabe, ein Lebensmittel sei cholesterinarm, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 20 mg je 100 g bzw. 10 mg je 100 ml Cholesterin enthält.

Cholesterinfrei Die Angabe, ein Lebensmittel sei cholesterinfrei, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 5 mg Cholesterin je 100 g oder 100 ml enthält.

Zuckerarm Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerarm, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt: a. im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 5 g Zuckerarten (Mono- und Disaccharide) pro 100 g enthält; b. oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln 2,5 g Zuckerarten (Mono- und Disaccharide) pro 100 ml enthält.

Zuckerfrei 1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zuckerarten (Mono- und Disaccha- ride) pro 100 g bzw. 100 ml enthält.

2 Ein Hinweis wie «zahnschonend» oder «zahnfreundlich» ist nur erlaubt, wenn die

entsprechende Eigenschaft durch ein zahnmedizinisches Gutachten nachgewiesen ist.

Ohne Zuckerzusatz

1 Die Angabe, einem Lebensmittel seien keine Zuckerarten (Mono- und Disaccha-

ride) zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süssenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält. 2 Enthält das Lebensmittel von Natur aus Zuckerarten (Mono- und Disaccharide), so muss die Etikette auch den folgenden Hinweis enthalten: «enthält von Natur aus Zucker» oder «enthält von Natur aus Zuckerarten».

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Natriumarm/kochsalzarm

1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei natrium-/kochsalzarm, sowie jegliche Angabe,

die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Kochsalz pro 100 g bzw. 100 ml enthält.

2 Streuwürzen, Würzen und Senf gelten als natriumarm oder kochsalzarm, wenn ihr

Natriumgehalt oder ihr gleichwertiger Gehalt an Kochsalz nicht mehr als 0,36 g pro

100 g beträgt.

Streng Natriumarm/streng kochsalzarm

1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei streng natrium-/streng kochsalzarm, sowie

jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,04 g Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Kochsalz pro 100 g bzw. 100 ml ent- hält.

2 Für Mineralwasser oder Trinkwasser darf diese Angabe nicht verwendet werden.

3 Streuwürzen, Würzen und Senf dürfen als streng natriumarm oder streng kochsalz- arm bezeichnet werden, wenn ihr Natriumgehalt oder ihr gleichwertiger Gehalt an Kochsalz nicht mehr als 0,12 g pro 100 g beträgt.

Natriumfrei oder kochsalzfrei Die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumfrei oder kochsalzfrei, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,005 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Kochsalz pro 100 g enthält.

Nahrungsfaser-/Ballaststoffquelle Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Nahrungsfaser-/Ballaststoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 3 g Ballast- stoffe pro 100 g oder mindestens 1,5 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.

Hoher Nahrungsfaser-/Ballaststoffgehalt Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Nahrungsfaser-/Ballaststoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn: a. das Produkt mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g; oder b. mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.

Proteinquelle Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Proteinquelle, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 12 % des gesamten Energie- werts (Brennwerts) des Lebensmittels entfallen.

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Hoher Proteingehalt Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Proteingehalt, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Energiewerts (Brennwerts) des Lebensmittels entfallen.

Quelle von [Name des Vitamins oder des Mineralstoffs oder des sonstigen Stoffes gemäss Art. 26 Abs. 1] Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Vitaminquelle, Mineralstoffquelle oder Quelle eines sonstigen Stoffes gemäss Artikel 26 Absatz 1, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Lebensmittel eine signifikante Menge enthält und die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 erfüllt.

Hoher Gehalt/reich an [Name des Vitamins, des Mineralstoffs oder des sonstigen Stoffes gemäss Art. 26 Absatz 1] Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Vitamingehalt, Mineralstoffgehalt oder hohen Gehalt eines sonstigen Stoffes gemäss Artikel 26 Absatz 1, sowie jeg- liche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich die- selbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens das Doppelte der oben genannten signifikanten Menge enthält.

Enthält [Name des Nährstoffs oder einer anderen Substanz] Die Angabe, ein Lebensmittel enthalte einen Nährstoff oder eine andere Substanz, für die in dieser Verordnung keine besonderen Bedingungen vorgesehen sind, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt allen entsprechenden Voraussetzungen der Artikel 29c, 29e und 29i entspricht. Für Vitamine, Mineral- stoffe und sonstige Stoffe gelten die Voraussetzungen für die Angabe «Quelle von …».

Erhöhter Anteil an einem Nährstoff Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen, die keine Vitamine, Mineralstoffe oder sonstige Stoffe nach Artikel 26 Absatz 1 sind, sei erhöht worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussicht- lich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt die Voraussetzungen für die Angabe «Quelle von» erfüllt und die Erhöhung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.

Reduzierter Anteil an einem Nährstoff 1 Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen sei reduziert worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussicht- lich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.

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2 Für Mikronährstoffe ist ein 10-prozentiger Unterschied der empfohlenen Tages-

dosen gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln zuläs- sig. 3 Für Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Salz ist ein 25-prozentiger Unter- schied zulässig.

Leicht/Light

1 Die Angabe, ein Produkt sei «leicht/Light», sowie jegliche Angabe, die für die

Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe «reduziert».

2 Die Angabe muss ausserdem mit einem Hinweis auf die Eigenschaften einher-

gehen, die das Lebensmittel «leicht/Light» machen.

Von Natur aus/natürlich Erfüllt ein Lebensmittel von Natur aus die in diesem Anhang aufgeführte(n) Voraus- setzung(en) (en) für die Verwendung einer nährwertbezogenen Angabe, so darf dieser Angabe der Ausdruck «von Natur aus/natürlich» vorangestellt werden.

3 SR 817.022.32

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