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AS 2009 2399

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)

Änderung vom 6. Mai 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 85 Informations- und Dokumentationssystem des Bundes (Art. 44b ArG, Art. 96 UVG)

1 Das Bundesamt führt im Rahmen seiner Aufsichts- und Vollzugstätigkeiten ein

automatisiertes Informations- und Dokumentationssystem für: a. die Arbeitszeitbewilligungen; b. die Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes; c. die arbeitsrechtliche Datenbank, die allgemeine Informationen zum öffent- lichen und privaten Arbeitsrecht enthält; d. die Vollzugsdatenbank der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS), die Daten aus der Inspektionstätigkeit der Durch- führungsorgane des Gesetzes und des UVG enthält; e. die Betriebsbesuche; f. die Adressverwaltung.

2 Das System enthält zu jedem Betrieb:

a. den Namen, die Adresse und die Identifikationsnummer; b. den Status (industriell oder nicht industriell); c. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit; d. das Datum der Aufnahme in das System sowie das Datum der Löschung.

3 Das System kann außerdem enthalten:

a. Pläne, Planbeschreibungen, Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen im Rahmen der Verfahren nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes; b. Protokolle über Betriebsbesuche;

1 SR 822.111

2009-0024 2399

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz AS 2009

c. den Grund des Eintrags; d. Verfügungen, Risikobeurteilungen, Gutachten, Anzeigen und Strafurteile.

Art. 86 Informations- und Dokumentationssysteme der Kantone (Art. 44b ArG)

1 Die kantonale Behörde führt im Rahmen ihrer Aufsichts- und Vollzugstätigkeiten

ein Informations- und Dokumentationssystem für industrielle Betriebe.

2 Das System enthält zu jedem industriellen Betrieb:

a. die Daten nach Artikel 85 Absatz 2; b. die Angabe, nach welchem Buchstaben von Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes der Betrieb unterstellt wurde; c. Pläne, Planbeschreibungen, Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen.

Art. 87 Datenaustausch und -sicherheit (Art. 44 Abs. 2, 44a und 44b ArG)

1 Die Behörden des Bundes und der Kantone, die für den Vollzug des Gesetzes oder

des UVG zuständig sind, tauschen ihre Daten gegenseitig aus, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist. Die kantonale Behörde teilt dem Bundesamt insbesondere die Daten nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben a und b umgehend mit.

2 Die Behörden des Bundes und der Kantone können ihre automatisierten Informa-

tions- und Dokumentationssysteme verknüpfen.

3 Siegewähren einander, wo eine solche Verknüpfung besteht, den Zugriff im

Abrufverfahren auf alle nicht besonders schützenswerten Personendaten.

4 Das Bundesamt und die Kantone ergreifen die erforderlichen Massnahmen, damit

unbefugte Dritte nicht auf die Daten zugreifen können.

II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.

6. Mai 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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