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AS 2009 241

Verordnung über die eidgenössische Volkszählung

Verordnung über die eidgenössische Volkszählung (Volkszählungsverordnung)

vom 19. Dezember 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20071, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Statistiken und Erhebungen der Volkszählung und legt die Grundsätze für deren Durchführung fest.

Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Hauptwohnsitz: Niederlassungsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 20062 (RHG); b. Nebenwohnsitz: Aufenthaltsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe c RHG; c. Haushalte: Gesamtheit der Privathaushalte und Kollektivhaushalte nach Artikel 2 Buchstaben a und abis der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 20073 (RHV); d. ständige Wohnbevölkerung: jeweils am Hauptwohnsitz alle:

1. in der Schweiz gemeldeten Personen schweizerischer Staatsangehörig-

keit,

2. ausländischen Staatsangehörigen ausserhalb des Asylprozesses mit

einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für mindestens zwölf Monate oder Kurzaufenthaltsbewilligungen für eine kumulierte Aufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten,

3. Personen im Asylprozess mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von min-

destens zwölf Monaten;

SR 431.112.1

2008-0482 241

Volkszählungsverordnung AS 2009

e. nichtständige Wohnbevölkerung: jeweils am Hauptwohnsitz alle:

1. ausländischen Staatsangehörigen ausserhalb des Asylprozesses mit

einer Kurzaufenthaltsbewilligung für weniger als zwölf Monate,

2. Personen im Asylprozess mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von weni-

ger als zwölf Monaten; f. Wohnbevölkerung am Nebenwohnsitz: jeweils am Nebenwohnsitz alle Per- sonen:

1. die in der Schweiz als Aufenthalterinnen oder Aufenthalter gemeldet

sind,

2. die in der Schweiz wohnen, jedoch über keinen Hauptwohnsitz in der

Schweiz verfügen; g. mittlere ständige Wohnbevölkerung: arithmetisches Mittel der ständigen Wohnbevölkerung am 1. Januar und am 31. Dezember desselben Jahres; h. mittlere nichtständige Wohnbevölkerung: arithmetisches Mittel der nicht- ständigen Wohnbevölkerung am 1. Januar und am 31. Dezember desselben Jahres; i. Aufstockung: Erweiterung des Erhebungsumfangs ohne Aufnahme von zusätzlichen Fragen.

2. Abschnitt: Statistiken

Art. 3 Die Statistiken der Volkszählung Die Statistiken der Volkszählung umfassen: a. Basisstatistiken; b. Strukturstatistiken; c. thematische Statistiken; d. Statistiken zu aktuellen Fragestellungen (Omnibus-Statistiken).

Art. 4 Basisstatistiken zu Personen und Haushalten

1 Die Basisstatistiken zu Personen und Haushalten liefern demografische Informa-

tionen zu folgenden Bereichen: a. Stand und Struktur der Bevölkerung; b. Bevölkerungsbilanzen; c. natürliche und räumliche Bevölkerungsbewegungen; d. Stand und Zusammensetzung der Privat- und Kollektivhaushalte.

2 Sie werden auf der Basis der Registererhebungen erstellt.

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Volkszählungsverordnung AS 2009

Art. 5 Basisstatistiken zu Gebäuden und Wohnungen

1 Die Basisstatistiken zu Gebäuden und Wohnungen liefern Informationen zu fol-

genden Bereichen: a. Bestand, Alter und Struktur der Gebäude und Wohnungen; b. Infrastruktur und technische Ausstattung der Gebäude und Wohnungen; c. Wohnversorgung und Wohnverhältnisse.

2 Sie werden auf der Basis der Registererhebungen erstellt.

Art. 6 Strukturstatistiken 1 Die Strukturstatistiken liefern zusätzliche Informationen zu den Basisstatistiken zu folgenden Bereichen: a. Familien und Haushalte; b. Wohnen; c. Arbeit und Erwerb; d. Aus- und Weiterbildung; e. Migration; f. Sprachen; g. Religionen; h. Mobilität und Verkehr.

2 Sie werden auf der Basis der Registererhebungen und der Strukturerhebung

erstellt.

Art. 7 Thematische Statistiken 1 Thematische Statistiken liefern abwechslungsweise vertiefte Informationen zu den Basisstatistiken und den Strukturstatistiken zu einem der folgenden Bereiche: a. Familien und Generationen; b. Gesundheit; c. Aus- und Weiterbildung; d. Sprache, Religion und Kultur; e. Mobilität und Verkehr.

2 Sie werden auf der Basis der Registererhebungen und der thematischen Stichpro-

benerhebungen erstellt.

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Volkszählungsverordnung AS 2009

Art. 8 Omnibus-Statistiken 1 Omnibus-Statistiken liefern zusätzliche Informationen zu aktuellen Fragestellun- gen in den Bereichen Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Wissenschaft.

2 Sie werden auf der Basis der Registererhebungen und der Omnibus-Erhebungen

erstellt.

3. Abschnitt: Erhebungen

Art. 9 Erhebungsprogramm

1 Die Übersicht über die Grundgesamtheiten und Erhebungsmerkmale (Erhebungs-

programm) enthält für die Gesamtheit der Statistiken der Volkszählung: a. die Erhebungen im Rahmen des Standardprogramms des Bundes; b. die Aufstockungsmöglichkeiten der Kantone; c. die harmonisierten Schlüsselmerkmale.

2 Das Bundesamt für Statistik (BFS) erarbeitet das Erhebungsprogramm in Zusam-

menarbeit mit den Kantonen und konsultiert diese vor Programmänderungen.

3 Es publiziert das Erhebungsprogramm.

Art. 10 Integrationselemente

1 Die Integrationselemente umfassen die harmonisierten Schlüsselmerkmale und die

Identifikatoren. Sie ermöglichen die Zusammenführung von Einzeldaten und Ergeb- nissen in den Statistiken der Volkszählung.

2 Die harmonisierten Schlüsselmerkmale sind diejenigen Merkmale, die in allen

Erhebungen erhoben werden. Sie dienen der einheitlichen Abgrenzung und Identifi- kation von Bevölkerungsgruppen.

3 Als Personenidentifikator wird die AHV-Versichertennummer verwendet. Er

ermöglicht die eindeutige Identifikation einer Person in unterschiedlichen Daten- beständen.

4 Der eidgenössische Gebäudeidentifikator und der eidgenössische Wohnungsidenti-

fikator nach Artikel 6 Buchstaben c und d RHG4 ermöglichen: a. die Identifikation der Gebäude, Wohnungen und Haushalte in der Schweiz; b. die Zuordnung der Personen und der Haushalte zu den Gebäuden und Woh- nungen.

4 SR 431.02

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Volkszählungsverordnung AS 2009

Art. 11 Strukturerhebung

1 Die Strukturerhebung erfolgt durch schriftliche Befragung in Papierform oder

elektronischer Form.

2 Es werden ein Personenfragebogen und ein Haushaltsfragebogen verwendet.

3 Die Personen werden an ihrem Hauptwohnsitz befragt.

4 Gegenstand und Modalitäten der Erhebung werden im Anhang der Statistikerhe-

bungsverordnung vom 30. Juni 19935 geregelt.

Art. 12 Thematische Erhebungen

1 Die thematischen Erhebungen werden mittels computergestützter Telefonbefra-

gung durchgeführt. Diese kann ergänzt werden mit einer computergestützten per- sönlichen Befragung oder einer schriftlichen Befragung in Papierform oder elektro- nischer Form.

2 Gegenstand und Modalitäten jeder Erhebung werden im Anhang der Statistikerhe-

bungsverordnung vom 30. Juni 19936 geregelt.

Art. 13 Omnibus-Erhebungen

1 Die Omnibus-Erhebungen werden mittels computergestützter Telefonbefragung

durchgeführt. Diese kann ergänzt werden mit einer schriftlichen Befragung in Papierform oder elektronischer Form.

2 Die Themen der Omnibus-Erhebungen werden durch das BFS festgelegt. Beantra-

gen Verwaltungseinheiten des Bundes zusätzliche Themen und Fragen, so berück- sichtigt das BFS diese, soweit ihm im Rahmen des Voranschlags für die Volkszäh- lung die entsprechenden Mittel bewilligt wurden.

3 Stellen aus Wissenschaft und Forschung können die Bearbeitung von Themen und

Fragen in Zusammenarbeit mit dem BFS oder anderen Verwaltungseinheiten des Bundes beantragen, sofern sie die Kosten tragen.

4 Gegenstand und Modalitäten jeder Erhebung werden im Anhang der Statistikerhe-

bungsverordnung vom 30. Juni 19937 geregelt.

Art. 14 Kontrollerhebungen

1 Das BFS kann Kontrollerhebungen mittels Stichproben durchführen, um die Quali-

tät der Basisstatistiken sicherzustellen.

2 Die Kontrollerhebungen können mit Fragebogen oder computergestützten telefoni-

schen oder persönlichen Befragungen durchgeführt werden. Sie können mit anderen Erhebungen des BFS kombiniert werden.

5 SR 431.012.1 6 SR 431.012.1 7 SR 431.012.1

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Volkszählungsverordnung AS 2009

Art. 15 Auskunftspflicht

1 Die Auskunftspflicht bei den einzelnen Erhebungen wird im Anhang der Statis-

tikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19938 festgelegt.

2 Von der Auskunftspflicht ausgenommen sind Personen, die im Sinne von Artikel 2

Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20079 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind und eine Legitimationskarte des Eidgenössi- schen Departements für auswärtige Angelegenheiten besitzen.

3 Bei den Kontrollerhebungen besteht eine Auskunftspflicht. Werden die Kontroll-

erhebungen mit einer anderen statistischen Erhebung des BFS kombiniert, so gilt für die Auskunftspflicht das Recht dieser anderen Erhebung.

Art. 16 Verletzung der Auskunftspflicht

1 Wer die Auskunftspflicht verletzt, wird vom BFS schriftlich gemahnt.

2 Für die Berechnung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes für das Einholen der Aus-

künfte wird ein Stundenansatz von 120 Franken zugrunde gelegt.

3 Die Aufwandgebühr wird bei der natürlichen Person oder bei deren gesetzlicher

Vertretung erhoben.

4 Die Bezahlung der Gebühr entbindet nicht von der Auskunftspflicht.

Art. 17 Papierform und elektronische Form

1 Alle Fragebogen der Stichprobenerhebungen in Papierform sind in verschlossenen

Umschlägen zu versenden.

2 Die Befragungen in elektronischer Form erfolgen per Internet. Die Fragebogen

haben denselben Inhalt wie die entsprechenden Papierfragebogen. 3 Die Befragungen per Internet sind in verschlüsselter und gesicherter Form durch- zuführen.

Art. 18 Auswertung der Erhebungen und Veröffentlichung der Ergebnisse

1 Die Registererhebungen werden jährlich ausgewertet. Erste Ergebnisse werden

spätestens am 31. August des Folgejahres veröffentlicht.

2 Die Strukturerhebung wird jährlich ausgewertet. Erste Ergebnisse werden inner-

halb von zwölf Monaten nach dem Stichtag veröffentlicht.

3 Diethematischen Erhebungen werden jährlich ausgewertet. Erste Ergebnisse

werden innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht.

4 Erste Ergebnisse der Omnibus-Erhebung werden innerhalb von sechs Monaten

nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht.

8 SR 431.012.1 9 SR 192.12

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Volkszählungsverordnung AS 2009

Art. 19 Wohnbevölkerungszahlen Das BFS veröffentlicht folgende Zahlen zur Wohnbevölkerung: a. ständige Wohnbevölkerung; b. nichtständige Wohnbevölkerung; c. Wohnbevölkerung am Nebenwohnsitz; d. mittlere ständige Wohnbevölkerung; e. mittlere nichtständige Wohnbevölkerung.

4. Abschnitt: Aufstockung von Erhebungen

Art. 20 Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen

1 Jeder Kanton bestimmt für sein Gebiet eine für die Zusammenarbeit mit dem BFS

und die Koordination der Aufstockungen zuständige Stelle und meldet diese dem BFS. 2 Das BFS unterstützt die Kantone in fachlicher Hinsicht. Es lädt die zuständigen Stellen der Kantone zu diesem Zweck mindestens einmal jährlich ein.

Art. 21 Aufstockung der Strukturerhebung

1 Die Kantone können beim BFS eine Aufstockung der Strukturerhebung für das

eigene Gebiet oder Teile davon bestellen. Die Erhebung darf höchstens auf das Doppelte aufgestockt werden. 2 Die Bestellung ist spätestens ein Jahr vor dem Stichtag (31. Dezember) einzurei- chen.

Art. 22 Aufstockung bei den thematischen Erhebungen

1 Die Aufstockung wird für jede thematische Erhebung im Anhang der Statistik-

erhebungsverordnung vom 30. Juni 199310 festgelegt.

2 Die thematischen Erhebungen werden grundsätzlich im ganzen Kantonsgebiet

gleichmässig aufgestockt. Ausnahmen werden im Anhang der Statistikerhebungs- verordnung festgehalten.

3 Die Aufstockung ist beim BFS spätestens neun Monate vor dem Erhebungsbeginn

zu bestellen.

Art. 23 Aufstockung der Omnibus-Erhebung Die Omnibus-Erhebung kann nicht aufgestockt werden.

10 SR 431.012.1

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Volkszählungsverordnung AS 2009

Art. 24 Kosten der Aufstockung

1 Die Kosten der Aufstockung werden vom bestellenden Kanton getragen.

2 Das BFS vereinbart mit dem bestellenden Kanton die Modalitäten der Aufsto-

ckung.

5. Abschnitt: Datenschutz

Art. 25 Amtsgeheimnis und Sorgfaltspflicht 1 Wer mit Aufgaben der statistischen Erhebungen betraut ist, untersteht dem Amts- geheimnis und ist verpflichtet, alle während der Erhebung erworbenen Informatio- nen und die in den Erhebungsdokumenten und Datenträgern enthaltenen Angaben über einzelne Personen gegenüber Dritten geheim zu halten.

2 Die Geheimhaltungspflicht nach Artikel 14 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes

vom 9. Oktober 199211 gilt auch gegenüber anderen Behörden.

3 Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist auch nach Beendigung des Dienst-

oder Auftragsverhältnisses strafbar.

4 Die mit Erhebungen betrauten Personen müssen durch angemessene technische

und organisatorische Massnahmen für einen sicheren Transport und eine sichere Aufbewahrung der Erhebungsdokumente und Datenträger sorgen.

5 Das BFS setzt die mit Aufgaben der Erhebungen beauftragten privaten Befra-

gungsinstitute und Organisationen schriftlich über die Geheimhaltungs- und Sorg- faltspflicht in Kenntnis.

Art. 26 Anonymisierung und Pseudonymisierung

1 Erhebungsmerkmale und Personenbezeichnungen dürfen nicht für personenbezo-

gene Zwecke gespeichert und weiterverarbeitet werden.

2 Angaben zu Gebäuden und Wohnungen dürfen zur Verbesserung der Datenqualität

in das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister sowie in bundesrechtlich anerkannte Gebäude- und Wohnungsregister übernommen werden, wenn die ent- sprechenden Merkmale darin geführt werden.

3 Die Merkmale Name und Adresse der Arbeitsstätte oder der Schule dürfen zur

Verbesserung der Qualität des Betriebs- und Unternehmensregisters in dieses über- nommen werden.

4 Die Personenbezeichnungen dienen ausschliesslich der Vollständigkeitskontrolle

und der Aufbereitung der Daten. Sie können zu diesem Zweck vorübergehend gespeichert und zwischen den an der Erhebung beteiligten Stellen übermittelt wer- den. Sie dürfen aber weder an Dritte weitergegeben noch sonst wie verwendet wer- den. Nach dem Abschluss der Arbeiten sind sie zu löschen.

11 SR 431.01

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Volkszählungsverordnung AS 2009

5 Der Personenidentifikator wird pseudonymisiert.

6 Artikel 16 Absatz 3 RHG12 bleibt vorbehalten.

Art. 27 Vernichtung der Erhebungsdokumente und Datenträger Das Erhebungsorgan vernichtet die Erhebungsdokumente und Datenträger, sobald Erfassung und Kontrolle der Daten abgeschlossen sind.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 13. Januar 199913 über die eidgenössische Volkszählung 2000 wird aufgehoben.

Art. 29 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 30 Übergangsbestimmungen zur Aufstockung 1 Anstelle der Aufstockung nach Artikel 21 kann die Strukturerhebung im Jahr 2010 auf höchstens das Vierfache des Erhebungsumfangs aufgestockt werden, wenn in den Jahren 2011 und 2012 auf eine Aufstockung verzichtet wird.

2 Die Bestellung ist spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung

einzureichen.

3 Eine Aufstockung der thematischen Erhebung Mikrozensus Mobilität und Verkehr

mit Beginn am 1. Januar 2010 ist bis 31. März 2009 zu bestellen.

Art. 31 Übergangsbestimmungen zur Haushaltsbildung

1 Sind die Einwohnerregister bis am 31. Dezember 2010 nicht in der Lage, allen

Personen ihres Gebiets den eidgenössischen Wohnungsidentifikator zuzuweisen, so nehmen sie die Haushaltsbildung mittels Vergabe einer Haushaltsnummer vor.

2 Die Vergabe der Haushaltsnummer richtet sich nach dem amtlichen Katalog der

Merkmale nach Artikel 4 Absatz 4 RHG14.

3 Die Haushaltsnummer ist dem BFS ab dem 31. Dezember 2010 quartalsweise mit

den übrigen Daten zu liefern, bis das Einwohnerregister den eidgenössischen Woh- nungsidentifikator allen Personen seines Gebiets zugewiesen hat.

12 SR 431.02 13 AS 1999 921, 2003 3687, 2006 1945

14 SR 431.02. Der amtliche Katalog der Merkmale ist publiziert unter

http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/00/00/publikationen.html auf der Internetseite des Bundesamtes für Statistik oder kann beim BFS, Espace de l’Europe 10, 2010 Neuenburg bestellt werden.

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Art. 32 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.

19. Dezember 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang (Art. 29)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 24. Mai 197815 über die politischen Rechte

Art. 6a Verteilung der Nationalratssitze Die Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone richtet sich nach deren Anteil an der ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz nach Artikel 19 Buchstabe a der Volkszählungsverordnung vom 19. Dezember 200816.

Bisheriger Art. 6a wird Art. 7

15 SR 161.11 16 SR 431.112.1; AS 2009 241

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Volkszählungsverordnung AS 2009

2. Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199317

Anhang

Bundesamt für Statistik, Strukturerhebung Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Bezeichnung der Erhebung: Strukturerhebung Erhebungsgegenstand: Merkmale nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a des Volkszählungs- gesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 431.112) und des Erhebungs- programms nach Artikel 9 der Volkszählungsverordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 431.112.1) Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von 200 000 Personen; schriftliche Befragung in Papier- und elektronischer Form Registererhebungen bei Bund, Kantonen und Gemeinden Aufstockungsmöglichkeit: nach den Artikeln 21 und 30 der Volkszählungsverordnung Befragte: Personen ab 15 Jahren in Privat- haushalten sowie Register bei Bund, Kantonen und Gemeinden Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: Dezember bis März Periodizität: Jährlich mit Stichtag 31. Dezember Mitwirkende bei der Durchführung: Registerführende Stellen bei Bund, Kantonen und Gemeinden Besondere Bestimmungen: –

17 SR 431.012.1

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Volkszählungsverordnung AS 2009

Bundesamt für Statistik, Basiserhebung der Personen und Haushalte Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Bezeichnung der Erhebung: Basiserhebung der Personen und der Haushalte Erhebungsgegenstand: Merkmale nach Artikel 6 des Regis- terharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG; SR 431.02) und des Erhebungsprogramms nach Artikel 9 der Volkszählungsverord- nung vom 19. Dezember 2008 (SR 431.112.1) sowie ausgewählte Angaben aus Personenregistern über Bestand und Bewegungen (Gebur- ten, Todesfälle, Zivilstandswechsel, Wanderungsbewegungen, Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, Umwandlung des Aufenthaltsstatus usw.) der ständigen schweizerischen und ausländischen Wohnbevölke- rung, der nichtständigen ausländi- schen Wohnbevölkerung und der Wohnbevölkerung am Nebenwohn- sitz, Gebäudekoordinaten Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Registererhebung Aufstockungsmöglichkeit: – Befragte: Register bei Bund, Kantonen und Gemeinden Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: Quartalsweise Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Registerführende Stellen bei Bund, Kantonen und Gemeinden Besondere Bestimmungen: –

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Volkszählungsverordnung AS 2009

Bundesamt für Statistik, Basiserhebung der Gebäude und Wohnungen Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Bezeichnung der Erhebung: Basiserhebung der Gebäude und Wohnungen Erhebungsgegenstand: Merkmale nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b des Volkszäh- lungsgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 431.112) und des Erhebungs- programms nach Artikel 9 der Volkszählungsverordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 431.112.1), Gebäudekoordinaten Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung; Registererhebung Aufstockungsmöglichkeit: – Befragte: Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) sowie die Personenregister bei Bund, Kantonen und Gemeinden Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: Quartalsweise Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantonale und kommunale Bauäm- ter (im Rahmen der Nachführung des GWR) und registerführende Stellen bei Bund, Kantonen und Gemeinden Besondere Bestimmungen: –

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Volkszählungsverordnung AS 2009

Bundesamt für Statistik, Erhebung zur Aus- und Weiterbildung Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Bezeichnung der Erhebung: Thematische Erhebung zum Bereich Aus- und Weiterbil- dung Erhebungsgegenstand: Soziodemografische und ökonomi- sche Merkmale, Bildungslaufbahnen, höchste abgeschlossene Ausbildung, Bildungsaktivitäten, Determinanten der Bildung, Wirkung von Aus- und Weiterbildung Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von ca. 10 000 Personen; telefonische computergestützte Befragung, kann ergänzt werden durch computer- gestützte persönliche Befragung und schriftliche Befragung Aufstockungsmöglichkeit: Kantonal möglich Befragte: Personen ab 15 Jahren; Gemeinden, Kantone und Bundesstellen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Januar bis Dezember Periodizität: Ab 2011 alle fünf Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute Besondere Bestimmungen: –

255

Volkszählungsverordnung AS 2009

Bundesamt für Statistik, Erhebung zu Familien und Generationen Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Bezeichnung der Erhebung: Thematische Erhebung zum Bereich Familien und Generationen Erhebungsgegenstand: Soziodemografische und ökonomi- sche Merkmale, Elternschaft, Erwerbs- und Familienleben, familiäres Netz und Leistungen der Familien Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von ca. 10 000 Personen; telefonische computergestützte Befragung, kann ergänzt werden durch computer- gestützte persönliche Befragung und schriftliche Befragung Aufstockungsmöglichkeit: Kantonal möglich Befragte: Personen ab 15 Jahren; Gemeinden, Kantone und Bundesstellen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Januar bis Dezember Periodizität: Ab 2013 alle fünf Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute Besondere Bestimmungen: –

256

Volkszählungsverordnung AS 2009

Bundesamt für Statistik, Erhebung zu Sprache, Religion und Kultur Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Bezeichnung der Erhebung: Thematische Erhebung zum Bereich Sprache, Religion und Kultur Erhebungsgegenstand: Soziodemografische und ökonomi- sche Merkmale, Sprachen und Sprachkompetenzen, religiöse Zuge- hörigkeit, Kulturverhalten, politische und gesellschaftliche Partizipation Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von ca. 10 000 Personen; telefonische computergestützte Befragung, kann ergänzt werden durch computer- gestützte persönliche Befragung und schriftliche Befragung Aufstockungsmöglichkeit: Kantonal möglich Befragte: Personen ab 15 Jahren; Gemeinden, Kantone und Bundesstellen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Januar bis Dezember Periodizität: Ab 2014 alle fünf Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute Besondere Bestimmungen: –

257

Volkszählungsverordnung AS 2009

Bundesamt für Statistik, Erhebung der Schweizerischen Gesundheitsbefragung Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Bezeichnung der Erhebung: Thematische Erhebung zum Bereich Gesundheit: Schweize- rische Gesundheitsbefragung (SGB) Erhebungsgegenstand: Soziodemografische und ökonomi- sche Merkmale, Gesundheitszustand, Lebensgewohnheiten und Gesund- heitsverhalten, Prävention, Behinde- rungen und gesundheitliche Belas- tungen, Angebot und Inanspruch- nahme von Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens, Versicherungsverhältnisse und soziale Sicherheit Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von ca. 10 000 Personen; telefonische computergestützte Befragung, kann ergänzt werden durch computer- gestützte persönliche Befragung und schriftliche Befragung Aufstockungsmöglichkeit: Kantonal möglich Befragte: Personen ab 15 Jahren; Gemeinden, Kantone und Bundesstellen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Januar bis Dezember Periodizität: Ab 2012 alle fünf Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute; Gemeinden, Kantone und regionale Statistik- stellen Besondere Bestimmungen: –

258

Volkszählungsverordnung AS 2009

Bundesamt für Statistik, Erhebung zur Mobilität und zum Verkehrsverhalten Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Bezeichnung der Erhebung: Thematische Erhebung zum Bereich Mobilität und Ver- kehr: Mikrozensus Mobilität und Verkehr Erhebungsgegenstand: Soziodemografische und ökonomi- sche Merkmale, Verfügbarkeit sowie Nutzung von Fahrzeugen und Abon- nementen des öffentlichen Verkehrs, zurückgelegte Distanzen und Zeit- aufwand, Fahrtzwecke, benötigte Verkehrsmittel Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von ca. 40 000 Personen; telefonische computergestützte Befragung; ergänzende schriftliche Befragung möglich Aufstockungsmöglichkeit: Kantonal oder regional möglich Befragte: Personen ab 6 Jahren in Privathaus- halten; Gemeinden, Kantone und Bundesstellen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Januar bis Dezember Periodizität: Ab 2010 alle fünf Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Bundesamt für Raumentwicklung (Kofederführung), Bundesamt für Strassen, Bundesamt für Verkehr, Bundesamt für Zivilluftfahrt, Bun- desamt für Sport, Eidgenössische Technische Hochschulen, Kantone und Regionen, private Befragungs- institute Besondere Bestimmungen: –

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Volkszählungsverordnung AS 2009

Bundesamt für Statistik, Omnibuserhebung Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Bezeichnung der Erhebung: Omnibus-Erhebung Erhebungsgegenstand: Soziodemografische und ökonomi- sche Merkmale, jährlich wechselnde Themenbereiche Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von ca. 3000 Personen; telefonische computergestützte Befragung, kann ergänzt werden durch schriftliche Befragung in Papier- oder elektronischer Form Befragte: Personen ab 15 Jahren in Privat- haushalten; Gemeinden, Kantone und Bundesstellen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: März bis Juni Periodizität: nach Bedarf Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute Besondere Bestimmungen: –

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Volkszählungsverordnung AS 2009

3. Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 200718

Art. 2 Bst. a und abis In dieser Verordnung bedeuten: a. Privathaushalt: Gesamtheit der Personen, die in derselben Wohnung in demselben Gebäude wohnen; abis. Kollektivhaushalte:

1. Alters- und Pflegeheime,

2. Wohn- und Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche,

3. Internate und Studentenwohnheime,

4. Institutionen für Behinderte,

5. Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich,

6. Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs,

7. Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende,

8. Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen;

18 SR 431.021

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