AS 2009 2435
Verordnung des VBS über die Datenfelder und Zugriffsberechtigungen ISIS
Verordnung des VBS über die Datenfelder und Zugriffsberechtigungen ISIS
vom 20. Mai 2009
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2 und 7 Absatz 4 der Verordnung vom 30. November 20011 über das Staatsschutz-Informations-System, verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung legt die einzelnen Datenfelder und Zugriffsberechtigungen für die Systeme und Datenbanken nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–c, f und g sowie Absatz 2 Buchstaben a, c–e und i–o der Verordnung vom 30. November 2001 über das Staatsschutz-Informations-System fest.
Art. 2 Datenfelder Die Datenfelder sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 3 Zugriffsberechtigungen Die Zugriffsberechtigungen sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 2. Juni 2009 in Kraft.
20. Mai 2009 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer
SR 120.32 1 SR 120.3
2009-0222 2435
Datenfelder und Zugriffsberechtigungen ISIS. V des VBS AS 2009
Anhänge 1 und 22
2 Die Texte der Anhänge 1 und 2 werden weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke sind beim Dienst für Analyse und Prävention, 3003 Bern, erhältlich.
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