AS 2009 2573
Verordnung des EVD über die Zuständigkeiten im Vollzug der Gesetzgebung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten und über dessen Finanzierung
Verordnung des EVD über die Zuständigkeiten im Vollzug der Gesetzgebung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten und über dessen Finanzierung (Zuständigkeitenverordnung-STEG)
Änderung vom 20. April 2009
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) verordnet:
I Die Zuständigkeitenverordnung-STEG vom 23. August 20051 wird wie folgt geän- dert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. f
1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten im Vollzug folgender Erlasse:
f. Maschinenverordnung vom 2. April 20082 (MaschV).
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1 Zuständigkeiten für nachträgliche Kontrollen (Marktüberwachung), Kollisionsregeln
1 Die Zuständigkeiten für die nachträglichen Kontrollen (Marktüberwachung) von
technischen Einrichtungen und Geräten (TEG) nach Artikel 11 Absatz 2 STEV sind im Anhang geregelt.
Art. 8 Prämienzuschlag Durchführungsorgane des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 19813, welche die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) nach den Artikeln 11 und 12 STEV in Betrieben vollziehen, finanzieren ihre Aufwendungen aus dem Prämienzu- schlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 91 Buchstabe f VUV4, soweit die Gebühreneinnahmen nach Artikel 7 ihren Aufwand nicht decken.
2008-2105 2573
Zuständigkeitenverordnung-STEG AS 2009
II
Der Anhang wird wie folgt geändert: Bst. a Einleitungssatz und Bst. e
Produktekategorie zuständiges Kontrollorgan
a. Maschinen und unvollständige Maschinen, insbesondere gemäss Artikel 1 Absatz 3 MaschV5: e. Betrifft nur den französischen Text.
III Diese Änderung tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft.
20. April 2009 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard
5 SR 819.14
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