AS 2009 2573
Verordnung des EVD über die Zuständigkeiten im Vollzug der Gesetzgebung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten und über dessen Finanzierung (Zuständigkeitenverordnung-STEG)
Verordnung des EVD über die Zuständigkeiten im Vollzug der Gesetzgebung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten und über dessen Finanzierung (Zuständigkeitenverordnung-STEG)
Änderung vom 20. April 2009
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) verordnet:
I Die Zuständigkeitenverordnung-STEG vom 23. August 20051 wird wie folgt geän- dert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. f
1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten im Vollzug folgender Erlasse:
f. Maschinenverordnung vom 2. April 20082 (MaschV).
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1 Zuständigkeiten für nachträgliche Kontrollen (Marktüberwachung), Kollisionsregeln
1 Die Zuständigkeiten für die nachträglichen Kontrollen (Marktüberwachung) von
technischen Einrichtungen und Geräten (TEG) nach Artikel 11 Absatz 2 STEV sind im Anhang geregelt.
Art. 8 Prämienzuschlag Durchführungsorgane des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 19813, welche die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) nach den Artikeln 11 und 12 STEV in Betrieben vollziehen, finanzieren ihre Aufwendungen aus dem Prämienzu- schlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 91 Buchstabe f VUV4, soweit die Gebühreneinnahmen nach Artikel 7 ihren Aufwand nicht decken.
2008-2105 2573
Zuständigkeitenverordnung-STEG AS 2009
II
Der Anhang wird wie folgt geändert: Bst. a Einleitungssatz und Bst. e
Produktekategorie zuständiges Kontrollorgan
a. Maschinen und unvollständige Maschinen, insbesondere gemäss Artikel 1 Absatz 3 MaschV5: e. Betrifft nur den französischen Text.
III Diese Änderung tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft.
20. April 2009 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard
5 SR 819.14