AS 2009 2593
Verordnung über Pflanzenschutz
Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV)
Änderung vom 6. Mai 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. o
1 Im Sinne dieser Verordnung sind:
o. Schutzobjekte: wertvolle Bestände an Wirtspflanzen von besonders gefähr- lichen Schadorganismen einschliesslich deren Umgebung in einem fest- gelegten Umkreis.
Art. 5 Abs. 4 Einleitungssatz
4 Das zuständige Bundesamt kann bei der Wareneinfuhr namentlich folgende Mass-
nahmen anordnen:
Art. 9 Abs. 1, 1bis, 1ter und 2
1 Die anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März
20052 müssen Waren ausländischen Ursprungs aus Nichtmitgliedstaaten der EG
nach Anhang 5 Teil B mindestens einen Werktag vor der Einfuhr beim zuständigen Bundesamt anmelden. 1bis Das Bundesamt für Landwirtschaft kann für Waren aus Mitgliedstaaten der EG nach Anhang 5 Teil A ausgenommen Holz, Waldbäume und -sträucher, die Anmel- depflicht festlegen, sofern dies die phytosanitäre Lage erfordert. 1ter Das UVEK kann für Holz, Waldbäume und -sträucher aus Mitgliedstaaten der EG nach Anhang 5 Teil A, die Anmeldepflicht festlegen, sofern dies die phyto- sanitäre Lage erfordert.
2 Das BLW veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt die Pflanzenschutz-
Kontrollstellen sowie deren Öffnungszeiten.
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Pflanzenschutzverordnung AS 2009
Art. 10 Abs. 2 2 Die Kontrolle kann sich auch auf die Verpackung und das Transportmittel erstre- cken.
Art. 11 Abs. 2
2 Die Importeure müssen die Waren auf eigene Kosten und Gefahr desinfizieren
lassen durch eine Firma, die für eine fachgemässe Desinfektion und für eine ein- wandfreie Geschäftsführung Gewähr bietet. Das zuständige Bundesamt kann Anfor- derungen an die Desinfektion erlassen.
Gliederungstitel vor Art. 13
2. Abschnitt: Ausfuhr
Gliederungstitel vor Art. 15
3. Abschnitt: Durchfuhr
Art. 15 Sachüberschrift Vorkehrungen bei Verschleppungsgefahr
Art. 15a Kontrollpflichtige Sendungen Sendungen müssen bei der Durchfuhr vom eidgenössischen Pflanzenschutzdienst kontrolliert werden, wenn sie: a. auf dem Luftweg aus Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in die Schweiz gelangen; und b. nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft weitertransportiert werden.
Art. 15b Anmeldung der kontrollpflichtigen Sendungen
1 Die anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März
20053 müssen die kontrollpflichtigen Sendungen beim eidgenössischen Pflanzen-
schutzdienst anmelden.
2 Sie müssen dem eidgenössischen Pflanzenschutzdienst die Ladungsmanifeste der
Luftfahrzeuge, die Luftfrachtbriefe, die phytosanitären Begleitdokumente und wei- tere Dokumente in Papierform oder elektronisch zur Verfügung stellen.
3 SR 631.0
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Art. 30a Ausscheidung von Schutzobjekten
1 Die Kantone können in der Befallszone Schutzobjekte ausscheiden und das Ver-
fahren für die Ausscheidung festlegen.
2 Bei Schutzobjekten wird die Gebietsüberwachung sichergestellt und es werden
geeignete Bekämpfungsmassnahmen durchgeführt.
Art. 37 Abs. 5 Bst. d
5 Der Bund bezahlt den Kantonen keine Beiträge:
d. an die Kosten der von ihnen getroffenen Bekämpfungsmassnahmen für Befallszonen wie die Vernichtung und Entsorgung befallener Pflanzen und Pflanzenteile; ausgenommen davon sind Kosten der Eindämmungsmass- nahmen, die das Bundesamt wegen besonders hoher Ausbreitungsgefahr anordnet, sowie die Kosten für Bekämpfungsmassnahmen in Sicherheits- zonen nach Artikel 17 Absatz 3 und in Schutzobjekten;
Art. 41 Abs. 6
6 Tauchen neue, besonders gefährliche Schadorganismen auf, die nicht in den
Anhängen 1 oder 2 aufgeführt sind, oder verschlechtert sich die phytosanitäre Situa- tion in einem Land wegen eines besonders gefährlichen Schadorganismus und birgt die Einfuhr bestimmter Waren aus diesem Land für einen Teil oder die ganze Schweiz ein phytosanitäres Risiko, so kann das zuständige Bundesamt die Mass- nahmen nach den Artikeln 4, 5, 16, 17, 26, 27, 28, 29, 31 und 32 sinngemäss anord- nen bis der mögliche Schaden durch die betreffenden Schadorganismen endgültig abgeklärt ist.
II Die Anhänge 4 und 5 werden gemäss Beilage geändert.
III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
6. Mai 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Pflanzenschutzverordnung AS 2009
Anhang 4 (Art. 5, 8, 11, 17, 20 und 40)
Teil B Ziff. 32
Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete
…
32 Pflanzen von Vitis L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für Alle Kantone
ausser Früchten und die in Anhang 3 Teil A Nummer 15 und ausser TI und Samen Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 17 das Misox-Tal aufgeführten Pflanzen gelten, amtliche (Kanton GR) Feststellung, dass: a) die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Land stammen und dort auf- gezogen wurden, in dem Grapevine flavescence dorée MLO nicht auftritt, oder b) die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Gebiet stammen und dort auf- gezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation gemäss den entsprechenden internationalen Standards als frei von Grapevine flavescence dorée MLO erklärt wurde, oder c) die Pflanzen aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten oder aus den in der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Schutz- gebieten der Tschechischen Republik (ganzes Land), Frankreichs (Cham- pagne-Ardenne, Lothringen und Elsass) oder Italiens (Basilicata) stammen und dort aufgezogen wurden, oder d) die Pflanzen von einem Erzeugungsort stammen und dort aufgezogen wurden, an dem: – seit Anfang der letzten beiden abge- schlossenen Vegetationsperioden keine Symptome von Grapevine fla- vescence dorée MLO an den Mutter- pflanzen beobachtet wurden und – entweder keine Symptome von Grapevine flavescence dorée MLO an den Pflanzen am Erzeugungsort beobachtet wurden oder – die Pflanzen mit mindestens 50 °C warmem Wasser 45 Minuten lang behandelt wurden, um das Vor- handensein von Grapevine flaves- cence dorée MLO auszuschliessen
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Anhang 5 (Art. 5, 9, 17, 23, 24 und 40)
Teil A Abschn. II Ziff. 1.3
…
1.3 Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L.,
Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. und Vitis L. ausser Samen und Früchte. …
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