AS 2009 2821
AS 2009 2821
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 5. Juni 2009
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Grundsatz
1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für Leistungen der ärztlichen Psycho-
therapie nach Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist.
2 Psychotherapie ist eine Form der Therapie, die:
a. psychische und psychosomatische Erkrankungen betrifft; b. ein definiertes therapeutisches Ziel anstrebt; c. vorwiegend auf der sprachlichen Kommunikation beruht, aber eine unter- stützende medikamentöse Therapie nicht ausschliesst; d. auf einer Theorie des normalen und pathologischen Erlebens und Verhaltens sowie einer ätiologisch orientierten Diagnostik aufbaut; e. die systematische Reflexion und die kontinuierliche Gestaltung der thera- peutischen Beziehung beinhaltet; f. sich durch ein Arbeitsbündnis und durch regelmässige und vorausgeplante Therapiesitzungen auszeichnet; und g. als Einzel-, Paar-, Familien- oder Gruppentherapie durchgeführt wird.
Art. 3 Kostenübernahme Die Versicherung übernimmt die Kosten für höchstens 40 Abklärungs- und Thera- piesitzungen. Artikel 3b bleibt vorbehalten.
Aufgehoben
1 SR 832.112.31
2009-0661 2821
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2009
Art. 3b Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie nach 40 Sitzungen 1 Soll die Psychotherapie nach 40 Sitzungen zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauens- arzt oder der Vertrauensärztin rechtzeitig zu berichten. Der Bericht muss enthalten: a. Art der Erkrankung; b. Art, Setting, Verlauf und Ergebnisse der bisherigen Behandlung; c. einen Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie unter Angabe von Ziel, Zweck, Setting und voraussichtlicher Dauer. 2 Der Bericht darf nur Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers nötig sind. 3 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob und für welche Dauer bis zum nächsten Bericht die Psychotherapie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann. 4 Der Versicherer teilt der versicherten Person mit Kopie an den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Berichts beim Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin mit, ob und für welche Dauer die Kosten für die Psychotherapie weiter übernommen werden.
Aufgehoben
1 Die Kosten folgender Leistungen werden übernommen, wenn sie auf ärztliche
Anordnung hin von Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen im Sinne der Artikel 46 und 47 KVV und im Rahmen der Behandlung von Krankheiten des muskuloskelettalen oder neuromuskulären oder der Systeme der inneren Organe und Gefässe, soweit diese der Physiotherapie zugänglich sind, erbracht werden: a. Massnahmen der physiotherapeutischen Untersuchung und der Abklärung; b. Massnahmen der Behandlung, Beratung und Instruktion:
1. aktive und passive Bewegungstherapie,
2. manuelle Therapie,
3. detonisierende Physiotherapie,
4. Atemphysiotherapie (inkl. Aerosolinhalationen),
5. medizinische Trainingstherapie,
6. lymphologische Physiotherapie,
7. Bewegungstherapie im Wasser,
8. Physiotherapie auf dem Pferd bei multipler Sklerose,
9. Herz-Kreislauf-Physiotherapie,
10. urogynäkologische und urologische Physiotherapie;
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2009
c. Physikalische Massnahmen:
1. Wärme- und Kältetherapie,
2. Elektrotherapie,
3. Lichttherapie (Ultraviolett, Infrarot, Rotlicht)
4. Ultraschall,
5. Hydrotherapie,
6. Muskel- und Bindegewebsmassage.
1bis Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffern 1, 3–5, 7 und 9 können in Einzel- oder Gruppentherapie durchgeführt werden. 1ter Die medizinische Trainingstherapie beginnt mit einer Einführung in das Training an Geräten und ist maximal drei Monate nach der Einführung abgeschlossen. Der medizinischen Trainingstherapie geht eine physiotherapeutische Einzelbehandlung voran.
2 Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens
neun Sitzungen, wobei die erste Behandlung innert fünf Wochen seit der ärztlichen Anordnung durchgeführt werden muss.
5 Bei Versicherten, welche bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf Leis-
tungen nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invaliden- versicherung haben, richtet sich die Kostenübernahme für die Fortsetzung einer bereits begonnenen Physiotherapie nach dem vollendeten 20. Altersjahr nach Absatz 4.
Art. 6 Abs. 2 und 5
2 Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens
neun Sitzungen, wobei die erste Behandlung innert acht Wochen seit der ärztlichen Anordnung durchgeführt werden muss.
5 Bei Versicherten, welche bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf Leis-
tungen nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19593 über die Invaliden- versicherung haben, richtet sich die Kostenübernahme für die Fortsetzung einer bereits begonnenen Ergotherapie nach dem vollendeten 20. Altersjahr nach Absatz 4.
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:
2 SR 831.20 3 SR 831.20
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2009
Massnahme Voraussetzung
a. Impfung und Booster gegen Bei Kindern und Jugendlichen bis zum Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Alter von 16 Jahren sowie bei nicht Poliomyelitis; Impfung gegen immunen Erwachsenen, gemäss dem Masern, Mumps und Röteln «Schweizerischen Impfplan 2009» des Bundesamts für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF). b. Booster-Impfung gegen Tetanus und Bei Personen über 16 Jahren gemäss Diphtherie dem «Schweizerischen Impfplan 2009» des BAG und der EKIF. c. Haemophilus-Influenzae-Impfung Bei Kleinkindern bis zum Alter von fünf Jahren gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2009» des BAG und der EKIF. d. Impfung gegen Influenza 1. Jährliche Impfung bei Personen mit einer Grunderkrankung, bei denen eine Grippe zu schweren Komplikati- onen führen kann (gemäss den Emp- fehlungen zur Grippeprävention des BAG, der Arbeitsgruppe Influenza und der EKIF, Stand August 2000; Supplementum XIII, BAG 2000), und bei über 65-jährigen Personen.
2. Während einer Influenza-
Pandemiebedrohung oder einer Influenza-Pandemie bei denjenigen Personen, bei denen das BAG eine Impfung empfiehlt (gemäss Art. 12 der Influenza-Pandemieverordnung vom 27. April 20054). Auf dieser Leistung wird keine Fran- chise erhoben. Für die Impfung inklu- sive Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart.
4 SR 818.101.23
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Massnahme Voraussetzung
e. Hepatitis-B-Impfung 1. Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Mütter und bei Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.
2. Impfung nach den Empfehlungen des
BAG und der EKIF von 1997 (Bei- lage zum Bulletin des BAG 5/98 und Ergänzung des Bulletins 36/98) und gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2009» des BAG und der EKIF. f. Passive Impfung mit Hepatitis B- Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Immunglobulin Mütter. g. Pneumokokken-Impfung 1. Mit Polysaccharid-Impfstoff: Erwachsene ab 65 Jahren sowie Erwachsene und Kinder ab zwei Jahren mit schweren chronischen Krankheiten, Immunsuppression, Diabetes mellitus, zerebraler Liquor- fistel, funktioneller oder anatomi- scher Splenektomie, Cochlea- Implantat oder Schädel-Basis- Missbildung oder vor einer Splenek- tomie oder dem Einlegen eines Coch- leaimplantats, gemäss dem «Schwei- zerischen Impfplan 2009» des BAG und der EKIF.
2. Mit Konjugat-Impfstoff: Kinder unter
zwei Jahren und Kinder mit chro- nischer Vorerkrankung unter fünf Jahren gemäss dem «Schweizeri- schen Impfplan 2009» des BAG und der EKIF. h. Meningokokken-Impfung Gemäss dem «Schweizerischen Impf- plan 2009» des BAG und der EKIF. i. Impfung gegen Tuberkulose Mit BCG-Impfstoff gemäss den Richt- linien der schweizerischen Vereinigung gegen Tuberkulose und Lungenkrank- heiten (SVTL) und des BAG von 1996 (Bulletin des BAG 16/1996).
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Massnahme Voraussetzung
j. Impfung gegen Frühsommer- Gemäss dem «Schweizerischen Impf- Meningoenzephalitis (FSME) plan 2009» des BAG und der EKIF. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versiche- rung. k. Varizellen-Impfung Gemäss dem «Schweizerischen Impf- plan 2009» des BAG und der EKIF. l. Impfung gegen Humane Papilloma- 1. Gemäss den Empfehlungen des BAG viren (HPV) und der EKIF vom Juni 2007 (BAG-Bulletin Nr. 25, 2007): a. Generelle Impfung der Mädchen im Schulalter; b. Impfung der Mädchen und Frauen im Alter von 15–19 Jahren. Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2012.
2. Impfung im Rahmen von kantonalen
Impfprogrammen, die folgende Minimalanforderungen erfüllen: a. Die Information der Zielgruppen und deren Eltern/gesetzlichen Ver- tretung über die Verfügbarkeit der Impfung und die Empfehlungen des BAG und der EKIF ist sicher- gestellt; b. Der Einkauf des Impfstoffs erfolgt zentral; c. Die Vollständigkeit der Impfungen (Impfschema gemäss Empfehlun- gen des BAG und der EKIF) wird angestrebt; d. Die Leistungen und Pflichten der Programmträger, der impfenden Ärztinnen und Ärzte und der Kran- kenversicherer sind definiert; e. Datenerhebung, Abrechnung, Informations- und Finanzflüsse sind geregelt.
3. Auf dieser Leistung wird keine
Franchise erhoben.
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Massnahme Voraussetzung
m. Hepatitis-A-Impfung Gemäss dem «Schweizerischen Impf- plan 2009» des BAG und der EKIF. Bei folgenden Personen: – bei Patientinnen und Patienten mit einer chronischen Lebererkrankung – bei Kindern aus Ländern mit mittlerer und hoher Endemizität, die in der Schweiz leben und für einen vor- übergehenden Aufenthalt in ihr Her- kunftsland zurückkehren – bei drogeninjizierenden Personen – bei Männern mit sexuellen Kontakten zu Männern ausserhalb einer stabilen Beziehung. Postexpositionelle Impfung innerhalb von sieben Tagen nach Exposition. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenüber- nahme durch die Versicherung. n. Impfung gegen Tollwut Postexpositionelle Impfung nach Biss durch ein tollwütiges oder tollwut- verdächtiges Tier. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versiche- rung.
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme Voraussetzung
c. HIV-Postexpositionsprophylaxe Gemäss den Empfehlungen des BAG (BAG-Bulletin Nr. 36, 2006). Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versiche- rung.
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Massnahme Voraussetzung
d. Postexpositionelle passive Gemäss den Empfehlungen des BAG Immunisierung und der Schweizerischen Kommission für Impffragen (Richtlinien und Emp- fehlungen «Postexpositionelle passive Immunisierung» vom Oktober 2004). Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versiche- rung.
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme Voraussetzung
a. Screening-Untersuchung auf Bei Neugeborenen. Phenylketonurie, Galaktosämie, Laboranalysen gemäss Analysenliste Biotinidasemangel, Adrenogenitales (AL). Syndrom, Kongenitale Hypothy- reose, Medium-Chain-Acyl-CoA- Dehydrogenase (MCAD)-Mangel
II
1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 2 «Mittel- und Gegenständeliste»5 gilt in der Fassung vom 1. Juli 2009.
III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
5. Juni 2009 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
5 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28)
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Anhang 1
Ziff. 1‒5, 9 und 11
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
1 Chirurgie
1.1 Allgemein
… Operative Adipositas- Ja In Evaluation 1.1.2000/ behandlung (Gastric a. Nach Rücksprache mit dem Vertrauens- 1.1.2004/ Roux-Y Bypass, arzt oder der Vertrauensärztin. 1.1.2005/ Gastric Banding, b. Der Patient oder die Patientin darf nicht 1.1.2007/ Vertical Banded älter sein als 65 Jahre. 1.7.2009 Gastroplasty) c. Der Patient oder die Patientin hat einen Body-Mass-Index (BMI) von mehr als 40. d. Eine zweijährige adäquate Therapie zur Gewichtsreduktion war erfolglos. e. Vorliegen einer der folgenden Komor- biditäten: Arterielle Hypertonie mit breiter Manschette gemessen; Diabetes mellitus; Schlafapnoe-Syndrom; Dysli- pidämie; degenerative behindernde Ver- änderungen des Bewegungsapparates; Koronaropathie; Sterilität mit Hyper- androgenismus; polyzystische Ovarien bei Frauen in gebärfähigem Alter. f. Durchführung der Operation in einem Spitalzentrum, das über ein inter- disziplinäres Team mit der notwendigen Erfahrung verfügt (Chirurgie, Psycho- therapie, Ernährungsberatung, Innere Medizin). g. Einheitliches Evaluationsdesign mit Mengen- und Kostenstatistik. …
1.4 Urologie und Proktologie
… Hoch intensiver Nein … 1.7.2009 fokussierter Ultra- schall (HIFU) zur Behandlung des Prostatakarzinoms …
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
2 Innere Medizin
…
2.1 Allgemein
… Impfung gegen Toll- aufgehoben wut …
2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie
… Bandscheiben- Ja In Evaluation 1.1.2004/ Prothesen Symptomatische degenerative Erkrankung 1.1.2005/ der Bandscheiben der Hals- und Lenden- 1.1.2008/ wirbelsäule. 1.1.2009/ 1.7.2009 Eine 3-monatige (HWS) beziehungsweise bis 6-monatige (LWS) konservative Therapie 31.12.2010 war erfolglos – Ausnahmen sind Patienten und Patientinnen mit degenerativen Erkrankungen der Hals- und Lendenwir- belsäule, die auch unter stationären Thera- piebedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden oder bei denen trotz konservativer Therapie progrediente neurologische Ausfälle auftreten. – Degeneration von maximal 2 Segmen- ten – minimale Degeneration der Nachbar- segmente – keine primäre Facettengelenksarthrose (LWS) – keine primäre segmentale Kyphose (HWS) – Beachtung der allgemeinen Kontraindi- kationen. Durchführung der Operation nur durch einen durch die Schweizerische Gesell- schaft für Spinale Chirurgie, die Schweize- rische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neuro- chirurgie zertifizierten Operateur. Die Leistungserbringer führen ein nationa- les Register, das durch das Institut für evaluative Forschung in der orthopädi- schen Chirurgie der Universität Bern betreut wird.
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
Interspinöse dynami- Ja In Evaluation 1.1.2007/ sche Stabilisierung der Durchführung der Operation nur durch 1.1.2008/ Wirbelsäule (z.B. vom einen durch die Schweizerische Gesell- 1.1.2009/ Typ DIAM) schaft für Spinale Chirurgie, die Schweize- 1.7.2009 rische Gesellschaft für Orthopädie und die bis Schweizerische Gesellschaft für Neuro- 31.12.2010 chirurgie zertifizierten Operateur. Die Leistungserbringer führen ein nationa- les Register, das durch das Institut für evaluative Forschung in der orthopädi- schen Chirurgie der Universität Bern betreut wird. Dynamische Stabili- Ja In Evaluation 1.1.2007/ sierung der Wirbel- Durchführung der Operation nur durch 1.1.2008/ säule (z.B. vom Typ einen durch die Schweizerische Gesell- 1.1.2009/ DYNESIS) schaft für Spinale Chirurgie, die Schweize- 1.7.2009 rische Gesellschaft für Orthopädie und bis die Schweizerische Gesellschaft für 31.12.2010 Neurochirurgie zertifizierten Operateur. Die Leistungserbringer führen ein nationa- les Register, das durch das Institut für evaluative Forschung in der orthopädi- schen Chirurgie der Universität Bern betreut wird. …
2.5 Krebsbehandlung
… Brachytherapie mit aufgehoben Jod-125-seeds zur Behandlung des Prostatakarzinoms …
3 Gynäkologie, Geburtshilfe
… Radiologisch und Ja Gemäss den Richtlinien der Schweize- 1.7.2002/ ultraschallgesteuerte rischen Gesellschaft für Senologie vom 1.1.2008/ minimal invasive 2. April 2009. 1.1.2007/ Mammaeingriffe 1.7.2009 …
4 Pädiatrie, Kinderpsychiatrie
Ambulante multi- Ja In Evaluation 1.1.2008/ professionelle Thera- 1. Therapieindikation: 1.7.2009 pieprogramme für a. bei Adipositas (BMI > 97. Perzen- bis übergewichtige und tile); 31.12.2013 adipöse Kinder und b. bei Übergewicht (BMI zwischen 90. Jugendliche und 97. Perzentile) und Vorliegen mindestens einer der folgenden Krankheiten, deren Prognose sich
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
durch das Übergewicht verschlech- tert oder die eine Folge des Überge- wichts ist: Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, gestörte Glukosetole- ranz, endokrine Störungen, Syndrom der polyzystischen Ovarien, orthopä- dische Erkrankungen, nicht alkohol- bedingte Fettleberhepatitis, respirato- rische Erkrankungen, Glomerulo- pathie, Essstörungen in psychiatri- scher Behandlung. Definition von Adipositas, Übergewicht und Krankheiten gemäss den von der Schweizerischen Gesellschaft für Pädi- atrie (SGP) herausgegebenen Empfeh- lungen in der Fachzeitschrift «Pedia- trica», Ausgabe No. 6/2006 vom 19.12.2006.
2. Programme:
a. multiprofessioneller Therapieansatz gemäss den vom Schweizer Fachver- ein Adipositas im Kindes- und Jugendalter (akj) herausgegebenen Anforderungen in der Fachzeitschrift «Pediatrica», Ausgabe No. 2/2007 vom 13.4.2007; b. ärztlich geleitete Gruppenprogram- me, zertifiziert durch die gemein- same Kommission der SGP und des akj.
3. Einheitliches Evaluationsdesign mit
Mengen- und Kostenstatistik: a. Behandlungen im Rahmen des Evaluationsprojektes der SGP und des akj; b. für Behandlungen im Rahmen dieses Evaluationsprojektes wird eine pau- schale Vergütung vereinbart. …
5 Dermatologie
… Zellstimulation durch Nein … 1.7.2009 pulsierende akusti- sche Wellen (PACE) zur Behandlung akuter und chroni- scher Wundheilungs- störungen der Haut …
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
9 Radiologie
…
9.3 Interventionelle Radiologie
… Selektive interne Nein 1.7.2009 Radiotherapie (SIRT) zur Behandlung des inoperablen primären Leberzellkarzinoms und inoperabler Lebermetastasen …
11 Rehabilitation
… Rehabilitation für Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige 12.5.1977/ Patienten und Patien- besondere Gutsprache des Versicherers 1.1.1997/ tinnen mit Herz- und mit ausdrücklicher Bewilligung des 1.1.2000/ Kreislauferkrankun- Vertrauensarztes oder der Vertrauensärz- 1.1.2003/ gen oder Diabetes tin. 1.1.2009/ 1.7.2009 – Patienten und Patientinnen mit Status nach Myokardinfarkt, mit oder ohne PTCA – Patienten und Patientinnen mit Status nach Bypass-Operation – Status nach anderen Interventionen am Herzen oder an den grossen Gefässen – Patienten und Patientinnen nach PTCA, vor allem bei vorgängiger Inaktivierung und/oder Vorliegen multipler Risikofak- toren – Patienten und Patientinnen mit chroni- scher Herzkrankheit und multiplen therapierefraktären Risikofaktoren und sonst guter Lebenserwartung – Patienten und Patientinnen mit chroni- scher Herzkrankheit und mit schlechter Ventrikelfunktion – Patienten und Patientinnen mit sympto- matischer peripherer arterieller Ver- schlusskrankheit (PAVK), ab Stadium IIa nach Fontaine – Patienten und Patientinnen mit Diabetes mellitus Typ II (Limitation: höchstens einmal in drei Jahren). Die Rehabilitation wird in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt, welche bezüglich Programmablauf, Personal und Infrastruktur den nachfolgenden Vorgaben entspricht:
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
Kardiale Rehabilitation: Anforderungspro- fil der Schweiz. Arbeitsgruppe für kardiale Rehabilitation der Schweiz. Gesellschaft für Kardiologie vom 29. März 2001. Rehabilitation bei PAVK: Anforderungs- profil der Schweizerische Gesellschaft für Angiologie vom 5. März 2009. Rehabilitation bei Diabetes: Anforde- rungsprofil der Schweizerischen Gesell- schaft für Endokrinologie und Diabetolo- gie vom 7. März 2009. Die Rehabilitation erfolgt ambulant. Die kardiale Rehabilitation kann in folgenden Situationen stationär durchgeführt werden: – erhöhtes kardiales Risiko – verminderte Leistung des Myokards – Komorbidität (Diabetes mellitus, COPD usw.). Die Dauer eines ambulanten Rehabilita- tionsprogramms beträgt je nach Intensität des Behandlungsangebotes zwischen zwei und sechs Monaten. Die Dauer der stationären Behandlung beträgt in der Regel vier Wochen, kann aber in weniger komplexen Fällen auf zwei bis drei Wochen verkürzt werden. …
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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