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AS 2009 283

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

SR 0.232.112.21; AS 1996 2810

Änderung der Ausführungsordnung Angenommen von der Versammlung des Madrider Verbands am 3. Oktober 2007 In Kraft getreten am 1. Januar 2008

Übersetzung1

I Verzeichnis der Regeln Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Regel 1 Abkürzungen Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet: […] xvii) «nach dem Abkommen benannte Vertragspartei» eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes («territoriale Ausdehnung») nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens2 beantragt worden ist; xviibis) [Aufgehoben] xviii) «nach dem Protokoll benannte Vertragspartei» eine Vertragspartei, für wel- che die Ausdehnung des Schutzes («territoriale Ausdehnung») nach Arti- kel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls3 beantragt worden ist; […]

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2009 283).

2 SR 0.232.112.3 3 SR 0.232.112.4

2008-2500 283

Internationale Registrierung von Marken. Ausführungsordnung AS 2009

Regel 1bis Benennungen, für die das Abkommen massgebend ist und Benennungen, für die das Protokoll massgebend ist

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