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AS 2009 287

AS 2009 287

Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

SR 0.232.112.4; AS 1997 2350

Änderung des Artikels 9sexies Angenommen von der Versammlung des Madrider Verbands am 12. November 2007 In Kraft getreten am 1. September 2008

Übersetzung1

Art. 9sexies Beziehungen zwischen Staaten, die Vertragsparteien sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind (1) a) In den Beziehungen zwischen Staaten, die Vertragsparteien sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind, findet nur dieses Protokoll Anwendung. b) Ungeachtet des Buchstabens a hat eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 8 Absatz 7 dieses Protokolls, die von einem Staat abgegeben wurde, der Vertragspartei sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist, keine Wirkung auf die Beziehungen zu einem anderen Staat, der Ver- tragspartei sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist. (2) Die Versammlung überprüft nach Ablauf von drei Jahren nach dem 1. Septem- ber 2008 die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b und kann Absatz 1 Buchstabe b jederzeit danach mit Dreiviertelmehrheit aufheben oder dessen Anwendungs- bereich einschränken. Bei der Abstimmung in der Versammlung haben nur solche Staaten das Recht auf Teilnahme an der Abstimmung, die Vertragsparteien sowohl des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) als auch dieses Protokolls sind.

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2009 287).

2008-1532 287

Internationale Registrierung von Marken. Prot. zum Madrider Abk. AS 2009

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