AS 2009 297
Beschluss Nr. 1/2006 des Rates zur Änderung der Anlage zum Anhang Q (Konvention Luftverkehr) des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelszone (EFTA) Beschluss Nr. 1/2006 des Rates zur Änderung der Anlage zum Anhang Q der Konvention Luftverkehr
Angenommen am 3. Februar 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 3. Februar 2006
Übersetzung1
Der Rat gestützt auf dem Willen der Mitgliedstaaten, die Konvention regelmässig zu aktualisieren gemäss Entwicklungen des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum2 und den Bilateralen Verträgen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, gestützt auf Artikel 53(3) der Konvention, welcher den Rat die Befugnis erteilt, die Anlage zum Anhang Q der Konvention4 zu ändern, gestützt auf der Empfehlung des Luftverkehrsausschusses in seinem Bericht an den Rat, die Anlage zum Anhang Q der Konvention zu ändern, beschliesst:
1. Der Appendix zur Anhang Q der Konvention ist wie folgendes geändert:
a) Punkt 4 (Sonstiges) erhält die Nummer 5.
b) Nach der Bezugnahme auf die Richtlinie 94/56 wird Folgendes hinzugefügt: «4. Luftsicherheit Nr. 2320/2002 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der
Zivilluftfahrt, geändert durch der Verordnung Nr. 849/2004 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004. (Art. 1–8, 10–13) Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgen- dermassen zu verstehen: a) Die in dieser Verordnung beschlossenen Massnahmen sind nicht an- wendbar für stationäre Dienstleistungen der Luftfahrt in den Flughäfen auf dem Territorium Liechtensteins.
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 BBl 1992 VI 1
3 SR 0.142.112.681; 0.172.052.68; 0.740.72; 0.748.127.192.68; 0.916.026.81 und
0.946.526.81 4 SR 0.632.31
2008-1991 297
Errichtung der Europäischen Freihandelszone. Beschluss Nr. 1/2006 des Rates AS 2009
b) Die in dieser Verordnung beschlossenen Massnahmen sind nicht anwendbar für die Infrastruktur der zivilen Luftfahrt auf dem Territo- rium Liechtensteins. Nr. 622/2003 Verordnung der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Mass- nahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit, geändert durch der Verordnung Nr. 8/2004 der Kommis- sion vom 15. Januar 2004. Nr. 1217/2003 Verordnung der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung gemein- samer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt. Nr. 1486/2003 Verordnung der Kommission vom 22. August 2003 zur Festlegung von Ver- fahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommis- sion im Bereich der Zivilluftfahrt. (Art. 1–13, 15–18) Nr. 1138/2004 Verordnung der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flug- häfen.»
2. Der Beschluss tritt ab sofort in Kraft.
3. Der EFTA-Generalsekretär wird beauftragt, den Text dieses Beschlusses beim
Depositar zu hinterlegen.