AS 2009 299
Beschluss Nr. 5/2007 des Rates zur Änderung der Anlage zum Anhang Q (Konvention Luftverkehr) des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelszone (EFTA) Beschluss Nr. 5/2007 des Rates zur Änderung der Anlage zum Anhang Q der Konvention Luftverkehr
Angenommen am 13. Dezember 2007 In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Dezember 2007
Übersetzung1 Der Rat gestützt auf dem Willen der Mitgliedstaaten, die Konvention regelmässig zu aktualisieren gemäss Entwicklungen des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum2 und den Bilateralen Verträgen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, gestützt auf Artikel 53(3) der Konvention, welcher den Rat die Befugnis erteilt, die Anlage zum Anhang Q der Konvention4 zu ändern, gestützt auf der Empfehlung des Luftverkehrsausschusses in seinem Bericht an den Rat, die Anlage zum Anhang Q der Konvention zu ändern, beschliesst:
1. Der Appendix zur Anhang Q der Konvention ist wie folgendes geändert:
a) Der folgende Text wird unter Punkt 1 aufgehoben: «Nr. 295/91 Verordnung des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linien- verkehr. (Art. 1–9) Nr. 80/51 Richtlinie des Rates vom 20 Dezember 1979 zur Verringerung der Schall- emissionen von Unterschalluftfahrtzeugen, geändert durch die Richtlinie 83/206/EWG. (Art. 1–9)»
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 BBl 1992 VI 1
3 SR 0.142.112.681; 0.172.052.68; 0.740.72; 0.748.127.192.68; 0.916.026.81 und
0.946.526.81 4 SR 0.632.31
2008-2000 299
Errichtung der Europäischen Freihandelszone. Beschluss Nr. 5/2007 des Rates AS 2009
b) In Punkt 1 wird nach der Bezugnahme auf die Richtlinie 94/56/EG des Rates folgendes hinzugefügt: «Nr. 793/2004 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verordnung 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft. (Art. 1–2)» c) In Punkt 1 wird nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates folgendes hinzugefügt: «Nr. 889/2002 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen. (Art. 1–2)»
d) Der folgende Text wird unter Punkt 2 aufgehoben: «Nr. 93/65 Richtlinie des Rates vom 19. Juli 1993 über die Ausstellung und Anwen- dung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Aus- rüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement. (Art. 1–5, 7–10) Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Richtlinie folgen- dermassen zu verstehen: Der Anhang ist in Hinblick auf den Einbezug der Organisationen der EFTA- Staaten gemäss Artikel 5 anzupassen. Nr. 97/15 Richtlinie der Kommission vom 25. März 1997 zur Übernahme von Euro- control-Normen und zur Änderung von Richtlinie 93/65/EWG des Rates über die Ausstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikatio- nen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugver- kehrsmanagement. (Art. 1–4, 6)» e) In Punkt 3 wird nach der Bezugnahme auf die Richtlinie 94/56/EG des Rates folgendes hinzugefügt: «Nr. 1592/2002 Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli
2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur
Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit. Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgen- dermassen zu verstehen: a) In Artikel 9 Absatz 1 und 2, Ziffer a, wird der Ausdruck ‹der Europäi- schen Gemeinschaft oder der EFTA› hinter dem Begriff ‹Mitgliedstaat› eingefügt. b) Artikel 9 Absatz 2 Ziffer b und c ist nicht anzuwenden.
Errichtung der Europäischen Freihandelszone. Beschluss Nr. 5/2007 des Rates AS 2009
c) Die Schweiz betreffend wird der Annex II der Verordnung in Bezug auf Artikel 2, Absatz 3, Ziffer a, Punkt ii) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 auf folgende Luftfahrzeuge ausgedehnt: – A/c – [HB-IGM] – Typ Gulfstream G-V-SP – A/c – [HB-IIS, HB-IIY, HB-IMJ, HB-IVL, HB-IVZ, HB-JES] – Typ Gulfstream G-V – A/c – [HB-IBX, HB-IKR, HB-IMY, HB-ITF, HB-IWY] – Typ Gulfstream G-IV – A/c – [HB-XJF, HB-ZCW, HB-ZDF, HB-ZDO] – Typ MD 900 Nr. 1643/2003 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemein- samer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäi- schen Agentur für Flugsicherheit. Nr. 1701/2003 Verordnung der Kommission vom 24. September 2003 zur Anpassung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vom 15. Juli 2002 zur Fest- legung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit. Nr. 104/2004 Verordnung der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vor- schriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Euro- päischen Agentur für Flugsicherheit. Nr. 488/2005 Verordnung der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäi- schen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte. Nr. 1702/2003 Verordnung der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungs- betrieben. Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgen- dermassen zu verstehen: Soweit es die Schweiz betrifft wird das Datum ‹28. September 2008›, auf welches in Artikel 2 Absatz 3, 4, 6, 8, 10, 11, 13 und 14 mit ‹1. Dezember 2006› ersetzt.
Errichtung der Europäischen Freihandelszone. Beschluss Nr. 5/2007 des Rates AS 2009
Nr. 381/2005 Verordnung der Kommission vom 7. März 2005 zur Änderung der Verord- nung (EG) Nr. 1702/2003 vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrtzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstel- lungsbetrieben. Nr. 2042/2003 Verordnung der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrecht- erhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigun- gen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen. Nr. 2003/42 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt. (Art. 1–12)» f) In Punkt 4 wird nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission folgendes hinzugefügt: «Nr. 781/2005 Verordnung der Kommission vom 24. Mai 2005 zur Änderung der Ver- ordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durch- führung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit. (Art. 1–2) Nr. 857/2005 Verordnung der Kommission vom 24. Mai 2005 zur Änderung der Verord- nung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durch- führung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit. (Art. 1–2)» g) In Punkt 5 wird nach der Bezugnahme auf die Richtlinie 93/13/EEG des Rates folgendes hinzugefügt: «Nr. 261/2004 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar
2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungs-
leistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 295/91. (Art. 1–18)» h) Punkt 5 (Sonstiges) erhält die Nummer 6.
Errichtung der Europäischen Freihandelszone. Beschluss Nr. 5/2007 des Rates AS 2009
i) Nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kom- mission wird folgendes hinzugefügt: «5. Flugverkehrsmanagement Nr. 549/2004 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäi- schen Luftraums (Rahmenverordnung). Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgen- dermassen zu verstehen: Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Liechtenstein. Nr. 550/2004 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäi- schen Luftraum (Flugsicherungsdienste-Verordnung). Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgen- dermassen zu verstehen: a) In den Artikel 3, Absatz 2, 7, Absatz 1 und 6, 8 Absatz 1 und 10, Absatz 1 wird der Ausdruck ‹und die EFTA-Mitgliedstaaten› hinter den Begriff ‹Gemeinschaft› eingefügt. b) Betreffend Island wird der letzte Satz von Artikel 14 wie folgt gelesen: ‹Dieses System ist kompatibel mit Artikel 15 der Chicago Konvention5 betreffend der zivilen Luftfahrt und mit dem Abgabesystem der Euro- control in Bezug auf das von der ICAO verwaltete Abgabesystem der Nord-Atlantik Vereinbarung.› c) Betreffend Island wird folgende Ergänzung am Ende des ersten Satzes von Artikel 15, Absatz 2, Ziffer b angefügt: ‹oder die Region Nord-Atlantik› d) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Liechtenstein. Nr. 551/2004 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (Luftraum-Verordnung). Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgen- dermassen zu verstehen: Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Liechtenstein. Nr. 552/2004 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung).
5 SR 0.748.0
Errichtung der Europäischen Freihandelszone. Beschluss Nr. 5/2007 des Rates AS 2009
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgen- dermassen zu verstehen: a) In den Artikel 5, Absatz 2 und 7, Absatz 4 sowie nach dem ersten und letzen Gedankenstrich der Sektion 3 von Anhang III wird der Ausdruck ‹und die EFTA-Mitgliedstaaten› hinter den Begriff ‹Gemeinschaft› ein- gefügt. b) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Liechtenstein. Nr. 2096/2005 Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungs- diensten. Nr. 2150/2005 Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung.»
2. Der Beschluss tritt ab sofort in Kraft.
3. Der EFTA-Generalsekretär wird beauftragt, den Text dieses Beschlusses beim
Depositar zu hinterlegen.