AS 2009 307
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.)
Originaltext
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Abgeschlossen am 19. Juli 2005 Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. März 20071 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 24. November 2008
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern
vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
a) in Pakistan: (i) die Einkommenssteuer, (ii) die Übersteuer (super tax), und (iii) die Zusatzsteuer (surcharge) (im Folgenden als «pakistanische Steuer» bezeichnet); b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkom- men (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäfts- ertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
SR 0.672.962.31 1 AS 2009 305
2005-3304 307
Doppelbesteuerung. Abk. mit Pakistan AS 2009
3. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähn-
licher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle von einem der beiden Vertragsstaaten erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuer- gesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen l. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a) bedeutet der Ausdruck «Pakistan», im geographischen Sinn verwendet, Pakistan im Sinne der Verfassung der Islamischen Republik Pakistan, ein- schliesslich derjenigen Gebiete ausserhalb der Hoheitsgewässer Pakistans, die nach pakistanischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völker- recht Gebiete sind, in denen Pakistan Hoheitsrechte und die ausschliessliche Gerichtshoheit hinsichtlich der Naturschätze des Meeresgrundes, des Mee- resuntergrundes und der darüber liegenden Gewässer ausübt; b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Pakistan oder die Schweiz; d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechts- träger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; f) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unter- nehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; g) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsäch- licher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; h) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»: (i) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertrags- staats besitzen, (ii) alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Perso- nenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind; i) bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, eine schwei- zerische Steuer oder eine pakistanische Steuer;
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j) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Pakistan die Zentrale Steuerbehörde (Central Board of Revenue) oder deren bevollmächtigten Vertreter, (ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Aus- druck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zu- kommt, für die das Abkommen gilt.
Art. 4 Ansässige Person
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohn- stätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persön- lichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinte- ressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in kei- nem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsange- höriger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegensei- tigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebstätte
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste
Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil- weise ausgeübt wird.
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2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung; b) eine Zweigniederlassung; c) eine Geschäftsstelle; d) eine Fabrikationsstätte; e) eine Werkstätte; f) ein Lagerhaus in Verbindung mit einer Person, die Dritten Lagereinrichtun- gen zur Verfügung stellt; und g) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3. Eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende Auf-
sichtstätigkeit ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate über- schreitet.
4. Ungeachtet der vorstehenden Absätze gelten nicht als Betriebstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung oder Ausstellung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung oder Ausstellung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unter- halten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unter- halten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen abzugeben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder andere Tätigkei- ten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von
Absatz 7 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so begründet sie im erstgenannten Staat eine Betriebstätte, wenn: a) die Person die Vollmacht hat, im Namen des Unternehmens Verträge abzu- schliessen, und sie diese Vollmacht gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeiten auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unter- nehmen beschränken; oder b) die Person keine solche Vollmacht besitzt, sie oder das Unternehmen aber im erstgenannten Staat gewöhnlich Bestände von Gütern oder Waren unter- hält und daraus regelmässig für das Unternehmen Güter oder Waren aus- liefert.
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6. Ungeachtet der vorstehenden Absätze wird ein Versicherungsunternehmen eines
Vertragsstaates, mit Ausnahme des Rückversicherungsgeschäfts, so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es auf dem Gebiet dieses anderen Staates durch eine Person, die kein unabhängiger Vertreter im Sinne von Absatz 7 ist, Prämien einzieht oder dort gelegene Risiken versichert.
7. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Übt jedoch ein solcher Vertreter seine Tätigkeit ausschliesslich oder nahezu ausschliesslich für dieses Unternehmen aus, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.
8. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine
Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem
Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrie- ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem
Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vor- schriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg- lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. 3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im ande-
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ren Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte unmittel- bar oder mittelbar zugerechnet werden können.
2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertrags-
staat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absat- zes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden alle Aufwendungen
des Unternehmens, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwal- tungskosten, zum Abzug zugelassen, die der Betriebstätte vernünftigerweise zuge- rechnet werden können und die zum Abzug zugelassen würden, wenn die Betrieb- stätte ein unabhängiges Unternehmen wäre, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnen- den Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen
wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzu-
rechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens
behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestim- mungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationa-
len Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können Gewinne aus dem Betrieb
von Seeschiffen im internationalen Verkehr in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem die Schiffe betrieben werden; die erhobene Steuer darf aber 50 Prozent der Steuer, die nach dem internen Recht dieses Staates sonst erhoben worden wäre, nicht übersteigen.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Beteiligung an einem Pool, einer
Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle jeder Art durch Unternehmen, die Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betrei- ben.
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4. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
Art. 9 Verbundene Unternehmen Wenn: a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist; oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan- ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Art. 10 Dividenden
1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die
Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen: a) 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesell- schaft verfügt; b) 20 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte
aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder ande- ren Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des
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Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat
ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 15 anzuwenden.
5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein-
künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Vertragsstaat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Divi- denden an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwer- fen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Vertragsstaat erzielten Gewinnen oder Einkünf- ten bestehen.
Art. 11 Zinsen
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags-
staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen,
nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus Pakistan stammen und an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, von der pakistanischen Steuer befreit, wenn es sich beim Darlehen oder bei der Schuldverpflichtung, für das oder die die Zinsen gezahlt werden, um einen genehmigten Kredit handelt. Der Ausdruck «genehmigter Kredit» umfasst alle Darlehen oder sonstigen Schuldverpflichtungen, die von der zuständigen Behörde Pakistans gestützt auf die Bestimmung (72) oder die Bestimmung (90) des Teils I des Zweiten Anhangs zur Einkommenssteuerver- ordnung von 2001 oder gestützt auf ein anderes, im Wesentlichen ähnliches För- derungsprogramm genehmigt worden sind.
4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus
Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund- stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
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5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat
ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stam- men, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die For- derung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 15 anzuwenden.
6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner
dieser Vertragsstaat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stam- mend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen
jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück- sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12 Gebühren für Lizenzen und damit verbundene Dienstleistungen
1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie
stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Ver-
gütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme oder Filme und Bandaufzeichnungen für Radio und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, für gewerbliche, kaufmännische oder wissen- schaftliche Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen, einschliesslich damit verbundener zusätzlicher oder untergeordneter Dienst-, Unterstützungs- oder Beratungsleistungen, gezahlt werden.
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4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat
ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh- ren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsäch- lich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Arti- kel 7 beziehungsweise Artikel 15 anzuwenden.
5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der
Schuldner dieser Vertragsstaat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenz- gebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen
jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Vergütungen für technische Dienstleistungen
1. Vergütungen für technische Dienstleistungen, einschliesslich der Vergütungen
für Beratungsdienste, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden und die nicht unter Artikel 12 Absatz 3 fallen, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Vergütungen für technische Dienstleistungen können jedoch auch in dem
Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert wer- den; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger dieser Vergütungen der Nutzungs- berechtigte ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Vergütungen nicht übersteigen.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Vergütungen für technische Dienst-
leistungen» bedeutet Vergütungen jeder Art (einschliesslich Pauschalvergütungen) für das Erbringen von Geschäftsführungsaufgaben, technischen Dienstleistungen oder Beratungsdiensten (einschliesslich des Zurverfügungstellens von technischem oder sonstigem Personal durch das Unternehmen), umfasst jedoch nicht Entschä- digungen für Bauausführungen, Montagen oder ähnliche Tätigkeiten oder Vergütun- gen, die unter Artikel 15 des Abkommens fallen.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat
ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Vergütungen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Tätigkeit, für die die Vergütungen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
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oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Arti- kel 15 anzuwenden.
5. Dienstleistungsvergütungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend,
wenn der Schuldner dieser Vertragsstaat selbst, eine seiner politischen Unterabtei- lungen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Dienstleistungsvergütungen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung, mit der das Erbringen der Dienstleis- tungen zusammenhängt, und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Vergütung, so gilt die Vergütung als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen
jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Dienstleistungsvergütungen, gemessen an der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 14 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 bezieht, das im anderen Ver- tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver- tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver- tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unterneh- men) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
3. Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im
internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertrags- staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten
Vermögens können, mit Ausnahme der Gewinne aus der Veräusserung von Aktien, die zu einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent des Kapitals einer Gesellschaft gehören, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
Doppelbesteuerung. Abk. mit Pakistan AS 2009
Art. 15 Selbständige Arbeit
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien
Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden; in Fällen, in denen eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist, können diese Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden: a) der Person steht im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung; in diesem Fall können im anderen Vertragsstaat nur diejenigen Einkünfte besteuert werden, die dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder b) die Person hält sich im anderen Vertragsstaat insgesamt mindestens
183 Tage während des betreffenden Steuerjahres auf; in diesem Fall können
im anderen Staat nur diejenigen Einkünfte besteuert werden, die auf die in diesem Staat ausgeübte Tätigkeit entfallen.
2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte
wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 16 Unselbständige Arbeit 1. Vorbehaltlich der Artikel 17, 19, 20 und 21 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn: a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält; und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3. Ungeachtet der vorstehenden Absätze können Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das im internationalen Verkehr betrieben wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Doppelbesteuerung. Abk. mit Pakistan AS 2009
Art. 17 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf- sichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 18 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet der Artikel 15 und 16 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags- staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fern- sehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen- schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Arti- kel 7, 15 und 16 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
Art. 19 Ruhegehälter und Renten
1. Ruhegehälter (ausgenommen die in Art. 20 genannten Ruhegehälter) oder Ren-
ten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Der Ausdruck «Ruhegehälter» bedeutet periodische Vergütungen für frühere
unselbständige Arbeit oder zum Ausgleich von bei der Erbringung von Dienstleis- tungen erlittenen Nachteilen.
3. Der Ausdruck «Renten» bedeutet bestimmte Summen, die periodisch an festen
Terminen, auf Lebenszeit oder während einer bestimmten oder bestimmbaren Dauer als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldes- wert gezahlt werden.
Art. 20 Öffentlicher Dienst
1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder
einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabtei- lung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natür- liche Person in diesem Staat ansässig ist und: (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder (ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
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2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen
Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errich- teten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
3. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang
mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 16,
17 und 19 anzuwenden.
Art. 21 Studenten und Lehrlinge 1. Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat aus- schliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertrags- staat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden.
2. Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat zum Studium, zur For-
schung oder zur Ausbildung oder zum Zwecke aufhält, technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen zu erwerben, und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat ansässig war, ist im erstgenannten Vertragsstaat für insgesamt nicht länger als zwölf Monate von der Steuer auf Vergütungen für in diesem Staat ausgeübte unselbständige Arbeit befreit, sofern diese Arbeit in direktem Zusammenhang mit ihrem Studium, ihrer Forschung, ihrer Ausbildung oder dem Erwerb von Erfahrungen steht und die Ver- gütung für diese Arbeit 18 000 Schweizerfranken oder den zum offiziellen Kurs umgerechneten Gegenwert in pakistanischer Währung nicht übersteigt.
Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. Im Falle von Pakistan wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Nach Massgabe des Rechts von Pakistan über die Anrechnung an die pakistanische Steuer wird der Betrag der nach schweizerischem Recht und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens von einer in Pakistan ansässigen Person auf den aus schweizerischen Quellen stammenden Einkünften, die sowohl in Pakis- tan als auch in der Schweiz besteuert worden sind, unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlenden schweizerischen Steuer an die für diese Einkünfte zu zahlende pakis- tanische Steuer angerechnet; der anzurechnende Betrag darf aber den Teil der pakis- tanischen Steuer nicht übersteigen, der dem Verhältnis dieser Einkünfte zum gesam- ten der pakistanischen Steuer unterliegenden Einkommen entspricht.
Doppelbesteuerung. Abk. mit Pakistan AS 2009
2. Im Falle der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Pakistan besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Buchstaben b und c dieses Absatzes, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteue- rung ausgenommen wären; erzielt indessen eine in der Schweiz ansässige Person aus in Pakistan gelegenen Quellen Gewinne, die in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 in Pakistan besteuert werden, so wird die auf diesen Gewinnen erhobene schweizerische Steuer um die Hälfte herabgesetzt. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen, Lizenz- gebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen, die nach den Artikeln 10, 11, 12 oder 13 in Pakistan besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Ent- lastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach Artikel 10, 11, 12 oder 13 in Pakistan erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Pakistan besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen, nach festgelegten Normen ermittelten Ermässigung der schweizerischen Steuer, die den Grundsätzen der Entlastung nach Ziffer (i) Rechnung trägt; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Pakistan erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen, Lizenz- gebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen. Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durch- führung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen. c) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 3 fallen, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung von 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen. Buchstabe b
dieses Absatzes findet sinngemäss Anwendung. d) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Pakistan ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigun- gen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesell- schaft in der Schweiz ansässig wäre.
Doppelbesteuerung. Abk. mit Pakistan AS 2009
Art. 23 Gleichbehandlung
1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner
Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestim- mung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. 2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit aus- üben. 3. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 6 oder Artikel 13 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren, Vergütungen für technische Dienstleistungen und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unter- worfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5. Die vorstehenden Absätze dieses Artikels sind nicht so auszulegen:
a) als berührten sie die im pakistanischen Recht enthaltenen Bestimmungen über die Besteuerung von nicht ansässigen Personen pakistanischer oder schweizerischen Staatsangehörigkeit; b) als verpflichteten sie einen Vertragsstaat, den nicht in diesem Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge und Steuervergünstigungen zu gewähren, die nach Gesetz nur ansässigen Personen zustehen; c) als berührten sie die im pakistanischen Recht enthaltenen Bestimmungen über die Gewährung von Steuerermässigungen an Gesellschaften, die bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Dividendenerklärung und -zah- lung erfüllen.
6. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» die Steuern, die Gegen-
stand dieses Abkommens sind.
Art. 24 Verständigungsverfahren
1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder
beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner-
Doppelbesteuerung. Abk. mit Pakistan AS 2009
staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständi- gen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter- breiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst
nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemü- hen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Ver- tragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierig-
keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemein- sam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer
Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
Art. 25 Informationsaustausch
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden unter sich diejenigen
(gemäss den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für die Durchführung dieses Abkommens mit Bezug auf die Gegenstand dieses Abkom- mens bildenden Steuern. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Ver- anlagung oder dem Bezug der Gegenstand dieses Abkommens bildenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.
2. Dieser Artikel darf auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass er einem der
Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegt, Verwaltungsmassnahmen durchzufüh- ren, die von seinen Vorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.
Art. 26 Diplomaten und Konsularbeamte
1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die diplomatischen
und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen. 2. Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diploma- tischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung
Doppelbesteuerung. Abk. mit Pakistan AS 2009
eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, im Sinne dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie: a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausser- halb dieses Staates nicht steuerpflichtig ist; und b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.
3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder
Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind, sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen als ansässig gelten.
Art. 27 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so
bald wie möglich in Islamabad ausgetauscht.
2. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und
seine Bestimmungen finden Anwendung: a) in Pakistan auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Juli des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen; b) in der Schweiz auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen.
3. Das Abkommen zwischen der Republik Pakistan und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steu- ern vom Einkommen vom 30. Dezember 1959/15. Juni 19622 verliert mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens seine Gültigkeit und seine Bestimmungen finden ab dem auf das Inkrafttreten dieses Abkommens folgenden Steuerjahr nicht mehr Anwendung.
Art. 28 Kündigung Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekün- digt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalender- jahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung: a) in Pakistan auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Juli des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen; b) in der Schweiz auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.
2 AS 1960 1011, 1964 694
Doppelbesteuerung. Abk. mit Pakistan AS 2009
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Islamabad am 19. Juli 2005 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Islamischen Republik Pakistan: Denis Feldmeyer M. Abdullah Yusuf
Protokoll
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Islamischen Republik Pakistan haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom- men die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart:
1. Zu Artikel 5
In Bezug auf Absatz 4 Buchstaben a und b besteht Einvernehmen darüber, dass Bestände von Gütern und Waren, die der Auslieferung dienen, oder Einrichtungen, die zur Auslieferung von Gütern oder Waren benutzt werden, keine Betriebstätte begründen, solange die Voraussetzungen nach Absatz 5 Buchstabe b nicht erfüllt sind.
2. Zu Artikel 7
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 7 Absatz 1 verwendete Ausdruck «unmittelbar oder mittelbar» bedeutet, dass in Fällen, in denen eine Betriebstätte aktiv an der Aushandlung, dem Abschluss oder der Erfül- lung von Verträgen, die durch das Unternehmen eingegangen werden, betei- ligt ist, dieser Betriebstätte – selbst wenn andere Einheiten des Unterneh- mens ebenfalls an diesen Geschäften beteiligt waren – der Teil der aus diesen Verträgen erzielten Gewinne des Unternehmens zugerechnet wird, der dem Verhältnis der Beteiligung der Betriebstätte bei diesen Geschäften zur Beteiligung des gesamten Unternehmens entspricht. Es besteht ebenfalls Einvernehmen darüber, dass Gewinne im oben genannten Umfang auch dann der Betriebstätte zurechenbar sind, wenn Verträge unmittelbar mit dem Hauptsitz des Unternehmens und nicht mit der Betriebstätte abgeschlossen werden. b) Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Mon- tage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betrieb- stätte im Sinne von Artikel 5 Absatz 3, so werden die Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf Grund der gesamten Summe des Vertrags ermittelt, sondern nur auf Grund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betrieb- stätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird. Die Gewinne, die auf den Vertragsteil entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
Doppelbesteuerung. Abk. mit Pakistan AS 2009
c) In Bezug auf Artikel 7 Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass die Vertragsstaaten die Grundsätze, wie sie in den Ziffern 17 und 18 des Kom- mentars zum OECD-Musterabkommen von 1977 dargestellt und im UN-Musterabkommen von 1980 wiederholt sind, anwenden werden.
3. Zu Artikel 9
In Bezug auf Artikel 9 besteht Einvernehmen darüber, dass sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berich- tigung der Gewinne in den beiden Vertragstaaten konsultieren können, wenn in einem Vertragsstaat einem Unternehmen dieses Staates Gewinne zugerechnet und besteuert werden, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche handelt, die das erstgenannte Unternehmen erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden.
4. Zu Artikel 13
Solange die Schweiz nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung auf Dienstleistungs- vergütungen, die an nicht ansässige Personen bezahlt werden, keine Quellensteuer erhebt, darf ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 die Steuer auf solchen Vergütungen 7,5 Prozent nicht übersteigen. In Bezug auf Absatz 2 besteht zudem Einvernehmen darüber, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erbrin- gung von Dienstleistungen abzugsfähig sind. Dieser Abzug darf jedoch 20 Prozent des Bruttobetrags der Vergütungen nicht übersteigen.
Geschehen zu Islamabad am 19. Juli 2005 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Islamischen Republik Pakistan: Denis Feldmeyer M. Abdullah Yusuf
Doppelbesteuerung. Abk. mit Pakistan AS 2009