AS 2009 3077
Bundesbeschluss über die Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen
Bundesbeschluss über die Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen
vom 21. Dezember 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20072, beschliesst:
Art. 1
1 Die folgenden Übereinkommen werden genehmigt:
a. das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 19963 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammen- arbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ); b. das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 20004 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, HEsÜ).
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Übereinkommen zu ratifizieren.
3 Anlässlich der Ratifizierung wird der Bundesrat den Vorbehalt nach Artikel 55
Absatz 1 Buchstabe b HKsÜ anbringen.
Art. 2 Das nachstehende Bundesgesetz wird angenommen:
2006-3165 3077
Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung AS 2009
Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE)
vom 21. Dezember 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung5; in Ausführung des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 19806 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Haager Kindes- entführungsübereinkommen, HKÜ) und des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 19807 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wieder- herstellung des Sorgerechts (Europäisches Sorgerechtsübereinkommen, ESÜ); in Ausführung des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 19968 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Mass- nahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) und des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 20009 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, HEsÜ); nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 200710, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zentrale Behörde des Bundes 1 Das Bundesamt für Justiz ist die Zentrale Behörde des Bundes für die im Ingress aufgeführten Übereinkommen.
2 Sie nimmt die im HKÜ und im ESÜ vorgesehenen Aufgaben wahr.
SR 211.222.32 5 SR 101 6 SR 0.211.230.02 7 SR 0.211.230.01 8 SR 0.211.231.011; AS 2009 3085 9 SR 0.211.232.1; AS 2009 3107
10 BBl 2007 2595
Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführungen
3 Für das HKsÜ und das HEsÜ hat sie die Aufgabe:
a. Mitteilungen aus dem Ausland an die zuständige Zentrale Behörde des Kan- tons weiterzuleiten; b. ausländischen Behörden Auskünfte über schweizerisches Recht und die in der Schweiz für den Schutz von Kindern verfügbaren Dienste zu erteilen; c. die Schweiz gegenüber ausländischen Zentralen Behörden zu vertreten; d. die Zentralen Behörden der Kantone betreffend diese Übereinkommen zu beraten und für deren Anwendung zu sorgen; e. die Zusammenarbeit der Zentralen Behörden der Kantone untereinander, mit den Fachpersonen und Institutionen nach Artikel 3 sowie mit den Zentralen Behörden der Vertragsstaaten zu fördern.
Art. 2 Zentrale Behörden der Kantone
1 Jeder Kanton bezeichnet eine Zentrale Behörde für das HKsÜ und das HEsÜ.
2 Soweit Artikel 1 Absatz 3 nichts anderes bestimmt, sind die Zentralen Behörden
der Kantone für die Aufgaben zuständig, die diese Übereinkommen den Zentralen Behörden zuweisen.
3 Die Zentralen Behörden der Kantone oder die von den Kantonen bezeichneten
Behörden stellen auf Antrag die Bescheinigungen nach Artikel 40 Absatz 3 des HKsÜ und Artikel 38 Absatz 3 des HEsÜ aus.
2. Abschnitt: Internationale Kindesentführung
Art. 3 Fachpersonen und Institutionen
1 Die Zentrale Behörde des Bundes sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für
ein Netzwerk von Fachpersonen und Institutionen, die für Beratung, Vermittlung und Mediation sowie für die Kindesvertretung zur Verfügung stehen und in der Lage sind, mit der gebotenen Eile zu handeln. 2 Sie kann Aufgaben nach Absatz 1 einer privaten Stelle übertragen und diese für die entstandenen Kosten oder pauschal entschädigen.
Art. 4 Vermittlungsverfahren oder Mediation
1 Die Zentrale Behörde kann ein Vermittlungsverfahren oder eine Mediation ein-
leiten mit dem Ziel, die freiwillige Rückführung des Kindes zu erreichen oder eine gütliche Regelung der Angelegenheit herbeizuführen. 2 Sie veranlasst die betroffenen Personen in geeigneter Weise, am Vermittlungsver- fahren oder an der Mediation teilzunehmen.
Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung AS 2009
Art. 5 Rückführung und Kindeswohl Die Rückführung bringt das Kind insbesondere dann in eine unzumutbare Lage nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b HKÜ, wenn: a. die Unterbringung bei dem das Gesuch stellenden Elternteil offensichtlich nicht dem Wohl des Kindes entspricht; b. der entführende Elternteil unter Würdigung der gesamten Umstände nicht in der Lage ist oder es ihm offensichtlich nicht zugemutet werden kann, das Kind im Staat zu betreuen, in dem es unmittelbar vor der Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; und c. die Unterbringung bei Drittpersonen offensichtlich nicht dem Wohl des Kin- des entspricht.
Art. 6 Schutzmassnahmen
1 Das mit dem Rückführungsgesuch befasste Gericht regelt soweit erforderlich den
persönlichen Verkehr des Kindes mit den Eltern und ordnet Massnahmen zum Schutz des Kindes an.
2 Ist das Rückführungsgesuch bei der Zentralen Behörde eingegangen, so kann das
zuständige Gericht auf Antrag der Zentralen Behörde oder einer der Parteien die Vertretung des Kindes, eine Beistandschaft oder andere Schutzmassnahmen anord- nen, wenn das Gesuch bei diesem Gericht noch nicht eingereicht worden ist.
Art. 7 Zuständiges Gericht
1 Zuständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen, einschliesslich der
Massnahmen zum Schutz von Kindern, ist als einzige Instanz das obere Gericht des Kantons, in dem sich das Kind im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs aufhält.
2 Das Gericht kann das Verfahren an das obere Gericht eines anderen Kantons
abtreten, wenn die Parteien und das ersuchte Gericht dem zustimmen.
Art. 8 Gerichtsverfahren 1 Das Gericht leitet ein Vermittlungsverfahren oder eine Mediation ein mit dem Ziel, die freiwillige Rückführung des Kindes zu erreichen oder eine gütliche Regelung der Angelegenheit herbeizuführen, soweit die Zentrale Behörde dies noch nicht veran- lasst hat. 2 Lässt sich im Vermittlungsverfahren oder in der Mediation keine Einigung herbei- führen, die den Rückzug des Rückführungsgesuchs zur Folge hat, so entscheidet das Gericht in einem summarischen Verfahren.
3 Es informiert die Zentrale Behörde über die wesentlichen Verfahrensschritte.
Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführungen
Art. 9 Anhörung und Vertretung des Kindes
1 Das Gericht hört so weit als möglich die Parteien persönlich an.
2 Soweit nicht das Alter des Kindes oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen, hört das Gericht das Kind in geeigneter Weise persönlich an oder beauftragt damit eine Fachperson.
3 Es ordnet die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand oder als
Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Diese kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.
Art. 10 Internationale Zusammenarbeit 1 Das Gericht arbeitet soweit erforderlich mit den zuständigen Behörden des Staates zusammen, in dem das Kind zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 2 Es vergewissert sich, allenfalls in Zusammenarbeit mit der Zentralen Behörde, ob und auf welche Weise die Rückführung des Kindes in den Staat, in dem dieses zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vollzogen werden kann.
Art. 11 Rückführungsentscheid
1 Der Entscheid über die Rückführung des Kindes ist mit Vollstreckungsmassnah-
men zu verbinden und der Vollstreckungsbehörde sowie der Zentralen Behörde mitzuteilen.
2 Der Rückführungsentscheid und die Vollstreckungsmassnahmen gelten für die
ganze Schweiz.
Art. 12 Vollstreckung
1 Für die Vollstreckung bezeichnen die Kantone eine einzige Behörde.
2 Die Behörde berücksichtigt das Kindeswohl und wirkt auf einen freiwilligen
Vollzug hin.
Art. 13 Änderung des Rückführungsentscheids
1 Haben sich seit dem Rückführungsentscheid die einer Rückführung entgegenste-
henden Umstände wesentlich geändert, so kann das Gericht auf Antrag den Ent- scheid ändern.
2 Es entscheidet auch über die Einstellung der Vollstreckung.
Art. 14 Kosten Artikel 26 HKÜ und Artikel 5 Absatz 3 ESÜ sind auf die Kosten des Vermittlungs- verfahrens und der Mediation sowie der Gerichts- und Vollstreckungsverfahren in den Kantonen und auf Bundesebene anwendbar.
Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung AS 2009
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Änderung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 198711 über das Internationale Privatrecht wird wie folgt geändert: Art. 85
1 Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizeri-
schen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerken- nung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199612 über die Zuständigkeit, das anzu- wendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kin- dern. 2 Für den Schutz von Erwachsenen gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweize- rischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerken- nung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haa- ger Übereinkommen vom 13. Januar 200013 über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
3 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind ausserdem zuständig, wenn es
für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist. 4 Massnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der nicht Vertragsstaat der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Übereinkommen ist, werden anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkannt werden.
Art. 16 Übergangsbestimmung Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die internationale Kindesentführungen betref- fen, sind auch auf Rückführungsgesuche anwendbar, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei kantonalen Instanzen bereits eingereicht worden sind.
11 SR 291 12 SR 0.211.231.011; AS 2009 3085 13 SR 0.211.232.1; AS 2009 3107
Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführungen
Art. 3
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver-
träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buch- stabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundes-
gesetzes.
Nationalrat, 21. Dezember 2007 Ständerat, 21. Dezember 2007 Der Präsident: André Bugnon Der Präsident: Christoffel Brändli Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 17. April 2008 unbenützt abge- laufen.14 2 Das Gesetz wird gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses am 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt.15
6. März 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
14 BBl 2008 33
15 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 4. März 2009.
Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung AS 2009