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AS 2009 3201

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Sultanats Oman zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen aus dem internationalen Luftverkehr

Originaltext

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Sultanats Oman zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen aus dem internationalen Luftverkehr

Abgeschlossen am 3. November 2007 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 2009

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Sultanats Oman, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen aus dem internationalen Luftverkehr abzuschliessen, haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt für die folgenden Steuern:

a) im Falle des Sultanats Oman: i) die Einkommenssteuer der Gesellschaften, ii) die Gewinnsteuer der Geschäftsstellen, (im Folgenden als «omanische Steuer» bezeichnet); b) im Falle der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkom- men, (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnli-

cher Art, die nach seiner Unterzeichnung neben den in Absatz 1 erwähnten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Jeder Vertragsstaat informiert den anderen Vertragsstaat unverzüglich über die in seinen Steuergesetzen eingetretenen wesent- lichen Änderungen, die dieses Abkommen beeinflussen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

1. In diesem Abkommen, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, das Sultanat Oman oder die Schweizerische Eidgenossenschaft;

SR 0.672.961.65

2006-2014 3201

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen aus dem AS 2009 internationalen Luftverkehr. Abk. mit Oman

b) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unter- nehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; die Ausdrücke umfassen jedes Unternehmen, das von der Regierung eines der beiden Vertragsstaaten oder von einer Gesellschaft eines Vertragsstaates, an der die Regierung eines der beiden Vertragsstaaten beteiligt ist, im entsprechenden Staat betrieben wird; im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «ansässige Person eines Vertragsstaa- tes» oder «ansässige Person des anderen Vertragsstaates» eine Person, die nach dem Recht des Vertragsstaates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Errichtung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; c) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung durch ein von einem Unternehmen eines Vertragsstaates betriebenes Luftfahrzeug, es sei denn, das Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im ande- ren Vertragsstaat betrieben; d) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: – im Sultanat Oman: der Volkswirtschaftsminister und Vorsteher des Finanzministeriums oder sein bevollmächtigter Vertreter, – in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: der Direktor der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter.

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Aus- druck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragsstaates über die Steu- ern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Art. 3 Luftfahrt

1. Einkünfte und Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem

Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Gewinne eines in einem Vertragsstaat ansässigen Unternehmens aus der Veräus-

serung des im internationalen Verkehr eingesetzten beweglichen Vermögens (ein- schliesslich der Luftfahrzeuge und ihrer Teile und Ausrüstung) können nur in die- sem Vertragsstaat besteuert werden.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Einkünfte, Gewinne und Kapitalgewinne aus

der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internatio- nalen Betriebsstelle.

4. In diesem Artikel umfassen Einkünfte und Gewinne, die ein Unternehmen eines

Vertragsstaates aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen erzielt, auch Zinsen auf Mit- teln, die direkt aus diesem Betrieb stammen, sofern diese Zinsen Nebeneinkünfte darstellen.

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen aus dem AS 2009 internationalen Luftverkehr. Abk. mit Oman

5. Die Absätze 1 und 2 gelten für Einkünfte und Gewinne der gemeinsam von der

Regierung des Sultanats Oman und dem Königreich Bahrain gehaltenen Gulf Air Company, aber nur soweit die Einkünfte und Gewinne dem Anteil der Regierung des Sultanats Oman an der Gulf Air Company auf Grund der Vereinbarung über deren Errichtung entsprechen.

Art. 4 Verständigungsverfahren Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

Art. 5 Inkrafttreten Jeder Vertragsstaat teilt dem andern auf diplomatischem Weg die Beendigung des anwendbaren Verfahrens mit, das seine Gesetze zur Inkraftsetzung dieses Abkom- mens verlangen. Das Abkommen tritt am Datum der späteren dieser Mitteilungen in Kraft und findet in beiden Vertragsstaaten Anwendung auf Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 1993 beginnen. Auf Steuern, die an der Quelle erhoben werden, findet das Abkommen jedoch in beiden Vertragsstaaten Anwendung auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar nach dem Datum des Inkrafttretens gezahlt oder gutgeschrieben werden.

Art. 6 Kündigung Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, es kann jedoch von jedem der Vertragsstaaten durch Mitteilung auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. In diesem Falle findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Veranla- gungsjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf diese Mitteilung folgenden Kalenderjahres beginnen.

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen aus dem AS 2009 internationalen Luftverkehr. Abk. mit Oman

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtig- ten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Maskat am 3. November 2007, entsprechend dem 23. Oktober 1428 AH im Doppel in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wort- laut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und arabischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Sultanats Oman: Doris Leuthard Ahmed Bin Abdulnabi Macki

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