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AS 2009 3513

Verordnung des UVEK über die Emissionen von Luftfahrzeugen

Verordnung des UVEK über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL)

vom 26. Juni 2009

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 58 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481, verordnet:

1. Abschnitt:

Emissionsgrenzwerte und Lärmzeugnisse für im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge

Art. 1 Geltungsbereich und anwendbares Recht

1 Dieser Abschnitt regelt die Grenzwerte für Lärm- und Schadstoffemissionen für

Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb, die im schweizerischen Luftfahrzeugregis- ter eingetragen sind oder eingetragen werden sollen. 2 Er gilt jedoch nur für diejenigen Luftfahrzeuge, für die nicht eine der nachstehen- den Regelungen gilt: a. die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 in Verbindung mit den Durchführungs- bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luft- verkehrsabkommen); b. der Anhang 16 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19443 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen); vorbehalten bleiben die von der Schweiz nach Artikel 38 des Übereinkommens gemeldeten Abweichungen4.

SR 748.215.3 BAZL eingesehen werden oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Orga- nisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7) oder über www.icao.int bezo- gen werden. 4 Die von der Schweiz gemeldeten Abweichungen können beim BAZL eingesehen werden.

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Emissionen von Luftfahrzeugen AS 2009

Art. 2 Ausnahmen

1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann im Einzelfall Abweichungen von

den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen über die Emissionsgrenz- werte bewilligen für: a. Luftfahrzeuge, die ausschliesslich für die Brandbekämpfung eingesetzt wer- den; b. Luftfahrzeuge, die eigens für den Kunstflug gebaut wurden und nur für den Kunstflug eingesetzt werden; c. Luftfahrzeuge, die eigens für landwirtschaftliche Arbeitsflüge gebaut wur- den und nur für solche Flüge eingesetzt werden; d. historische Luftfahrzeuge. 2 Es bewilligt den Betrieb solcher Luftfahrzeuge mit Auflagen, insbesondere indem es ihre Verwendung im Wesentlichen auf den besonderen Zweck einschränkt.

Art. 3 Flugzeuge der Klasse Ecolight

1 Für Flugzeuge der Klasse Ecolight ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10

Ziffern 10.2–10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen5 anwendbar.

2 Der Schallpegel dieser Flugzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10

Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht über- steigen.

3 Ihre Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor im betreffenden Flug-

zeug (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), darf unter Normalatmosphäre- Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten.

4 Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem blei-

freien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember

19856 betrieben werden können.

Art. 4 Grundschul- und Schleppflugzeuge

1 Für Grundschulungen und für Segelflug-Schleppflüge dürfen nur Flugzeuge ver-

wendet werden, welche eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Das Flugzeug verfügt über eine Lärmzulassung nach Band I Kapitel 6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen7 und sein Schallpegel beträgt gemäss dem Messverfahren nach Kapitel 6 nicht mehr als 68 dB(A). b. Das Flugzeug verfügt über eine Lärmzulassung nach Band I Kapitel 10 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen und sein Schallpegel beträgt gemäss dem Messverfahren nach Kapitel 10 nicht mehr als 75 dB(A).

5 SR 0.748.0 6 SR 814.318.142.1 7 SR 0.748.0

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Emissionen von Luftfahrzeugen AS 2009

2 Das BAZL kann in begründeten Einzelfällen befristete Ausnahmen gestatten,

insbesondere: a. für Segelflug-Grossanlässe, wenn mehr Schleppflugzeuge benötigt werden, als mit vernünftigem Aufwand beschafft werden können, oder wenn einzel- ne Flugzeuge technische Pannen haben; b. für die Grundschulung auf einem bestimmten Flugzeug, wenn die auszubil- dende Person glaubhaft macht, dass sie nach dem Abschluss der Ausbildung hauptsächlich mit diesem Flugzeug fliegen wird.

Art. 5 Lärmzeugnisse Für Luftfahrzeuge, welche kein Lärmzeugnis nach den Vorgaben der Verord- nung (EG) Nr. 1702/2003 oder von Band I des Anhangs 16 zum Chicago- Übereinkommen8 erhalten, stellt das BAZL die folgenden Lärmzeugnisse aus: a. für Luftfahrzeuge der Klasse Ecolight: ein Lärmzeugnis, das die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte bescheinigt; b. für Luftfahrzeuge der Klasse Eigenbau:

1. bei Flächenflugzeugen: ein Lärmzeugnis nach den Vorgaben von

Band I Kapitel 6 oder 10 (je nach Eingangsdatum der Bauanmeldung) des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen,

2. bei Hubschraubern: ein Lärmzeugnis nach den Vorgaben von Band I

Kapitel 11 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen.

2. Abschnitt:

Betriebseinschränkungen für nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge

Art. 6 Verbot zu lauter Flugzeuge

1 Unterschallstrahlflugzeugemit einer Lärmzulassung, welche den Normen von

Anhang 16 Band I Teil II Kapitel 3 des Chicago-Übereinkommens9 nicht entspricht, dürfen schweizerische Flugplätze nicht benützen.

2 Das BAZL kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen, namentlich für:

a. Flugzeuge, die in Entwicklungsländern eingetragen sind; b. historische Flugzeuge; c. Flüge zu Instandhaltungszwecken.

3 Der Flugplatzhalter kann für Flüge oder Flugzeuge, für die das BAZL eine Aus-

nahme bewilligt, im Betriebsreglement Auflagen festlegen.

8 SR 0.748.0 9 SR 0.748.0

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Emissionen von Luftfahrzeugen AS 2009

Art. 7 Einschränkungen durch den Flugplatzhalter Der Flugplatzhalter kann im Betriebsreglement den Betrieb ausländischer Luftfahr- zeuge einschränken, die: a. die Emissionsgrenzwerte nicht einhalten, die für im schweizerischen Luft- fahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge gelten; und b. länger als sechs Monate auf dem Flugplatz stationiert sind.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des UVEK vom 10. Januar 199610 über die Emissionen von Luft- fahrzeugen wird aufgehoben.

Art. 9 Übergangsbestimmung Lärmzeugnisse und die nach Artikel 2 für einzelne Flugzeuge erteilten Bewilligun- gen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigem Recht gültig sind, aber den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, bleiben längstens bis zum 31. Juli 2010 gültig.

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

26. Juni 2009 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

10 AS 1996 653 1648, 2000 1659, 2002 3569, 2005 2521

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