AS 2009 3527
AS 2009 3527
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 24. Juni 2009
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Einleitungssatz und Bst. e Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, bildgebenden Verfahren sowie physiotherapeutischen Leistungen: e. physiotherapeutische Leistungen nach Artikel 5.
Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Die Kosten folgender Leistungen werden übernommen, wenn sie auf ärztliche
Anordnung hin von Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen im Sinne der Artikel 46 und 47 oder von Organisationen im Sinne des Artikels 52a KVV und im Rahmen der Behandlung von Krankheiten des muskuloskelettalen oder neuromusku- lären oder der Systeme der inneren Organe und Gefässe, soweit diese der Physiothe- rapie zugänglich sind, erbracht werden:
Gliederungstitel vor Art. 7
3. Abschnitt: Krankenpflege ambulant oder im Pflegeheim
1 Als Leistungen nach Artikel 33 Buchstaben b KVV gelten Untersuchungen,
Behandlungen und Pflegemassnahmen, die aufgrund der Bedarfsabklärung nach Absatz 2 Buchstabe a und nach Artikel 8 auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden:
1 SR 832.112.31
2008-1920 3527
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2009
a. von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern (Art. 49 KVV); b. von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV); c. von Pflegeheimen (Art. 39 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes vom 18. März 19942, KVG). 2ter Die Leistungen können ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden. Sie können auch ausschliesslich während des Tages oder der Nacht erbracht werden.
3 Als Leistungen der Akut- und Übergangspflege nach Artikel 25a Absatz 2 KVG
gelten die Leistungen nach Absatz 2, die aufgrund der Bedarfsabklärung nach Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 8 nach einem Spitalaufenthalt auf spitalärztliche Anordnung hin erbracht werden von Personen und Institutionen nach Absatz 1 Buchstaben a–c.
Art. 7a Beiträge
1 Die Versicherung übernimmt für Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1
Buchstaben a und b folgende Beiträge an die Kosten der Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 pro Stunde: a. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a: 79.80 Franken; b. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b: 65.40 Franken; c. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c: 54.60 Franken. 2 Die Vergütung der Beiträge nach Absatz 1 erfolgt in Zeiteinheiten von 5 Minuten. Zu vergüten sind mindestens 10 Minuten.
3 Die Versicherung übernimmt für Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe c folgende Beiträge an die Kosten der Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 pro Tag: a. bei einem Pflegebedarf bis 20 Minuten: 9.00 Franken; b. bei einem Pflegebedarf von 21 bis 40 Minuten: 18.00 Franken; c. bei einem Pflegebedarf von 41 bis 60 Minuten: 27.00 Franken; d. bei einem Pflegebedarf von 61 bis 80 Minuten: 36.00 Franken; e. bei einem Pflegebedarf von 81 bis 100 Minuten: 45.00 Franken; f. bei einem Pflegebedarf von 101 bis 120 Minuten: 54.00 Franken; g. bei einem Pflegebedarf von 121 bis 140 Minuten: 63.00 Franken; h. bei einem Pflegebedarf von 141 bis 160 Minuten: 72.00 Franken; i. bei einem Pflegebedarf von 161 bis 180 Minuten: 81.00 Franken; j. bei einem Pflegebedarf von 181 bis 200 Minuten: 90.00 Franken; k. bei einem Pflegebedarf von 201 bis 220 Minuten: 99.00 Franken; l. bei einem Pflegebedarf von mehr als 220 Minuten: 108.00 Franken.
2 SR 832.10
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2009
4 Die Versicherung übernimmt für Tages- oder Nachtstrukturen nach Artikel 7
Absatz 2ter die Beiträge nach Absatz 3 an die Kostender Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 pro Tag oder Nacht.
Art. 7b Übernahme der Kosten für Leistungen der Akut- und Übergangspflege
1 Der Wohnkanton und die Versicherer übernehmen die Kosten der Leistungen der
Akut- und Übergangspflege anteilsmässig. Der Wohnkanton setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonsein- wohner und -einwohnerinnen geltenden kantonalen Anteil fest. Der kantonale Anteil beträgt mindestens 55 Prozent.
2 Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Leistungserbringer. Die
Modalitäten werden zwischen Leistungserbringer und Wohnkanton vereinbart. Versicherer und Wohnkanton können vereinbaren, dass der Wohnkanton seinen Anteil dem Versicherer leistet und dieser dem Leistungserbringer beide Anteile überweist. Die Rechnungsstellung zwischen Leistungserbringer und Versicherer richtet sich nach Artikel 42 KVG3.
3bis Die Bedarfsabklärung der Akut- und Übergangspflege erfolgt aufgrund einheit- licher Kriterien. Ihr Ergebnis wird auf einem einheitlichen Formular festgehalten.
4 Die Bedarfsabklärung in Pflegeheimen erfolgt durch die Ermittlung des Pflege-
bedarfs (Art. 9 Abs. 2). Der vom Arzt oder von der Ärztin bestimmte Pflegebedarf gilt als ärztliche Anordnung oder als ärztlicher Auftrag
6 Der Arzt oder die Ärztin kann den Auftrag oder die Anordnung erteilen:
a. bei Akutkranken für maximal drei Monate; b. bei Langzeitpatienten und -patientinnen für maximal sechs Monate; c. bei Patienten und Patientinnen der Akut- und Übergangspflege für maximal zwei Wochen.
7 Aufträge oder Anordnungen nach Absatz 6 Buchstaben a und b können verlängert
werden.
Art. 8a Kontroll- und Schlichtungsverfahren
1 Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b und Versicherer
vereinbaren gemeinsame Kontroll- und Schlichtungsverfahren bei ambulanter Kran- kenpflege. 2 Im vertragslosen Zustand setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten das Verfahren nach Absatz 1 fest.
3 SR 832.10
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2009
3 Das Verfahren dient der Überprüfung der Bedarfsabklärung sowie der Kontrolle
der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen. Die ärztlichen Aufträge oder Anordnungen können vom Vertrauensarzt oder von der Vertrauens- ärztin (Art. 57 KVG4) überprüft werden, wenn voraussichtlich mehr als 60 Stunden pro Quartal benötigt werden. Werden voraussichtlich weniger als 60 Stunden pro Quartal benötigt, sind systematische Stichproben durchzuführen.
Art. 9 Abrechnung
1 Die Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 der Pflegefachfrauen und Pflegefachmän-
ner oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause müssen nach Art der Leistung in Rechnung gestellt werden.
2 Die Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 der Pflegeheime müssen nach dem Pflege-
bedarf in Rechnung gestellt werden.
Aufgehoben
II
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2010 in Kraft.
2 Artikel 5 Absatz 1 tritt am 1. August 2009 in Kraft.
24. Juni 2009 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
4 SR 832.10